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XIV. Die Lehnshypotheken.
§ 59.)
des Gesetzes vom 6. November 1843 nur insoweit noch gültig, als
sie sich auf die Wirksamkeit solcher Hypotheken gegenüber den Mitbelehn
ten, deren Einwilligung erforderlich gewesen wäre, beziehen.
2) Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Verpfändung eines
Lehngutes kann ergänzt werden, wenn nur der Zinsfuß einer bereits
eingetragenen Forderung erhöht wird, oder wenn das Geld zur Ab
tragung einer vollkommenen Hypothek, oder zur Bestreitung von noth
wendigen, nützlichen oder solchen Verwendungen dienen soll, welche
nach lehnrechtlichen Grundsätzen an die Erben des Besitzers, der sie
bestritten hat, vom Lehnsfolger zu erstatten sind.
Der Richter kann dabei die Ergänzung davon abhängig machen,
daß die bestimmungsmäßige Verwendung innerhalb einer festzusetzenden
Reihe von Jahren sichergestellt werde.
Die mit supplirtem Consens bestellten Lehnshypotheken gelten als
vollkommene 1)
3) Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Veräußerung von
Treuntheilen des Lehngutes kann vom Richter ergänzt werden, wenn
der Kaufpreis oder statt dessen ein anderes Grundstück mit dem Lehne
als Bestandtheil des letzteren vereinigt und das Ganze durch diese Ver
änderung in seinem Werthe bleibend verbessert wird !*)
Ueber diejenigen Personen, welche beim Erlaß des Gesetzes vom
22. Mai 1872 in der gesammten Hand standen, oder einen Anspruch
auf Belehnung oder auf die Präsentation zur Belehnung mit der ge
sammten Hand haben, sowie diejenigen, welche künftig allein noch die
gesammte Hand erwerben können !*, sind von der Grund= und Hypo
14 Man vergl. § 23 Abs. 2 § 24 des Gesetzes vom 22. Mai 1872.
15) Man vergl. § 26 des angez. Gesetzes
1t) Dies kann nur noch geschehen durch Vorbehalt der gesammten Hand 1. bei
einer Veräußerung an eine lehusfolgeberechtigte Person, für den Veräußerer und
die Mitbelehnten, denen ein gleiches oder näheres Lehnsfolgerecht, als dem Erwerbe
zusteht; 2, in dem Falle, daß mehrere Abkömmlinge des verstorbenen Lehnscigen
thümers oder mehrere zur Successien gelangende Mitbelehnte das Lehn theilen,
eder ihre Antheile einen oder einigen ihrer Miterben abtreten (in Bezug auf das
ganze Lehn oder den veräußerten Antheil); 3. wenn das Lehn in einer letztwilligen
Verfügung einer lehnfolgeberechtigten Person zugewendet wird, zum Besten der
Mitbelehnten, denen ein gleiches oder besseres Lehnsfolgerecht als dem Bedachten zu
steht; 1, wenn zur Wirksamkeit einer Veräußerung oder letztwilligen Verfügung die
Einwilligung dritter lehnsfolgeberechtigter Personen erforderlich ist, von diesen bei Ab
gabe der Einwilligungserklärung. Man vergl. §§11, 12, 14 des angezogenen Gesetzes.