Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

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XIV. Die Lehnshypotheken. 
§ 59.) 
des Gesetzes vom 6. November 1843 nur insoweit noch gültig, als 
sie sich auf die Wirksamkeit solcher Hypotheken gegenüber den Mitbelehn 
ten, deren Einwilligung erforderlich gewesen wäre, beziehen. 
2) Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Verpfändung eines 
Lehngutes kann ergänzt werden, wenn nur der Zinsfuß einer bereits 
eingetragenen Forderung erhöht wird, oder wenn das Geld zur Ab 
tragung einer vollkommenen Hypothek, oder zur Bestreitung von noth 
wendigen, nützlichen oder solchen Verwendungen dienen soll, welche 
nach lehnrechtlichen Grundsätzen an die Erben des Besitzers, der sie 
bestritten hat, vom Lehnsfolger zu erstatten sind. 
Der Richter kann dabei die Ergänzung davon abhängig machen, 
daß die bestimmungsmäßige Verwendung innerhalb einer festzusetzenden 
Reihe von Jahren sichergestellt werde. 
Die mit supplirtem Consens bestellten Lehnshypotheken gelten als 
vollkommene 1) 
3) Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Veräußerung von 
Treuntheilen des Lehngutes kann vom Richter ergänzt werden, wenn 
der Kaufpreis oder statt dessen ein anderes Grundstück mit dem Lehne 
als Bestandtheil des letzteren vereinigt und das Ganze durch diese Ver 
änderung in seinem Werthe bleibend verbessert wird !*) 
Ueber diejenigen Personen, welche beim Erlaß des Gesetzes vom 
22. Mai 1872 in der gesammten Hand standen, oder einen Anspruch 
auf Belehnung oder auf die Präsentation zur Belehnung mit der ge 
sammten Hand haben, sowie diejenigen, welche künftig allein noch die 
gesammte Hand erwerben können !*, sind von der Grund= und Hypo 
14 Man vergl. § 23 Abs. 2 § 24 des Gesetzes vom 22. Mai 1872. 
15) Man vergl. § 26 des angez. Gesetzes 
1t) Dies kann nur noch geschehen durch Vorbehalt der gesammten Hand 1. bei 
einer Veräußerung an eine lehusfolgeberechtigte Person, für den Veräußerer und 
die Mitbelehnten, denen ein gleiches oder näheres Lehnsfolgerecht, als dem Erwerbe 
zusteht; 2, in dem Falle, daß mehrere Abkömmlinge des verstorbenen Lehnscigen 
thümers oder mehrere zur Successien gelangende Mitbelehnte das Lehn theilen, 
eder ihre Antheile einen oder einigen ihrer Miterben abtreten (in Bezug auf das 
ganze Lehn oder den veräußerten Antheil); 3. wenn das Lehn in einer letztwilligen 
Verfügung einer lehnfolgeberechtigten Person zugewendet wird, zum Besten der 
Mitbelehnten, denen ein gleiches oder besseres Lehnsfolgerecht als dem Bedachten zu 
steht; 1, wenn zur Wirksamkeit einer Veräußerung oder letztwilligen Verfügung die 
Einwilligung dritter lehnsfolgeberechtigter Personen erforderlich ist, von diesen bei Ab 
gabe der Einwilligungserklärung. Man vergl. §§11, 12, 14 des angezogenen Gesetzes.
	        
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