XIV Die Lehnshypotheken.
(§ 59.
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Bei denjenigen Lehen, auf welche die vorstehenden Sätze unter aa,
bb, ce (beziehentlich dd) Anwendung leiden, ist die (in der Isten Rubrik
des Folium eingetragene) Lehnseigenschaft auf Antrag des Lehnseigen
thümer zu löschen. Bei Lehnsstämmen sind mit der Löschung die für
die Lehnsstämme (als Geldlehen) bestehenden Folien zu schließen *2)
Angehend aber diejenigen Lehen, welche nicht unter die oben
sub aa—dd erwähnten Bestimmungen fallen und daher als Lehen noch
bestehen, bleiben auch die bisher bestandenen lehnsrechtlichen und die
hierauf gegründeten Vorschriften des Gesetzes vom 6. November 1843
noch in Kraft. Jedoch haben dieselben verschiedene, insbesondere auch
die Hypothekenbestellung betreffende Abänderungen erfahren, nämlich
1) Die nach dem Gesetze vom 6. November 1843 §§35, 36 ohne
Einwilligung des Lehnsherrn bestellten (unvollkommenen) Hypotheken
erhalten durch die Löschung der Lehnseigenschaft, wenn die Einwilligung
der Mitbelehnten zu deren Bestellung ertheilt oder nicht erforderlich ge
wesen, die Wirksamkeit vollkommener Lehnshypotheken, jedoch nur un
beschadet der Rechte der Lehnsgläubiger, für welche vollkommene Hypo
theken eingetragen sind. Es ist dies von amtshalber im Hypotheken
buche (Rubrik III) durch einen besonderen Eintrag zu verlautbaren,
dabei aber auch, wenn auf dem betreffenden Lehne außer solchen un
vollkommenen Hypotheken auch noch vollkommene haften, in demselben,
oder wenn es der Deutlichkeit halber rathsam ist, einem besonderen
Eintrag mit anzuführen, daß die ersteren den letzteren im Range fort
während nachstehen!*)
Bei Hypotheken, welche ohne Einwilligung der Mitbelehnten
bestellt wurden oder künftig bestellt werden, bleiben die (bereits er
wähnten beschränkenden Vorschriften in §§ 35, 36, 38 (Schlußsatz
12) Man vergl. § 1 der Ausführungs=Verordnung vom 23. Mai 1872 (Gesetz
und Verordn.=Blatt von 1872 S. 271).
13) Man vergl. § 23 Absatz 1 des Gesetzes und §§ 8, 12 der Ausführungs
verordnung. Die gedachte Verlautbarung erfolgt kostenfrei. Zu wiederholen
ist hierzu in Betreff des Ranges, daß die vollkommenen und unvollkommenen
Lehnshypotheken in der Reihefolge, in welcher die Eintragung der Zeit nach ge
schah, und mit den sich hiernach richtenden Rangnummern, vorzunehmen waren;
es mußte daher eine frühere eingetragene unvollkommene Hypothek eine höhere Rang
nummer, als die später eingetragene vollkommene haben, allein hier wurde das Pri
oritätsverhältniß durch die Beisätze in den Einträgen der vollkommenen Lehnshypo
theken klar gestellt. Hergl. Heyne, Commentar, Bd. 2, S. 137.