Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

XIV Die Lehnshypotheken. 
(§ 59. 
182 
Bei denjenigen Lehen, auf welche die vorstehenden Sätze unter aa, 
bb, ce (beziehentlich dd) Anwendung leiden, ist die (in der Isten Rubrik 
des Folium eingetragene) Lehnseigenschaft auf Antrag des Lehnseigen 
thümer zu löschen. Bei Lehnsstämmen sind mit der Löschung die für 
die Lehnsstämme (als Geldlehen) bestehenden Folien zu schließen *2) 
Angehend aber diejenigen Lehen, welche nicht unter die oben 
sub aa—dd erwähnten Bestimmungen fallen und daher als Lehen noch 
bestehen, bleiben auch die bisher bestandenen lehnsrechtlichen und die 
hierauf gegründeten Vorschriften des Gesetzes vom 6. November 1843 
noch in Kraft. Jedoch haben dieselben verschiedene, insbesondere auch 
die Hypothekenbestellung betreffende Abänderungen erfahren, nämlich 
1) Die nach dem Gesetze vom 6. November 1843 §§35, 36 ohne 
Einwilligung des Lehnsherrn bestellten (unvollkommenen) Hypotheken 
erhalten durch die Löschung der Lehnseigenschaft, wenn die Einwilligung 
der Mitbelehnten zu deren Bestellung ertheilt oder nicht erforderlich ge 
wesen, die Wirksamkeit vollkommener Lehnshypotheken, jedoch nur un 
beschadet der Rechte der Lehnsgläubiger, für welche vollkommene Hypo 
theken eingetragen sind. Es ist dies von amtshalber im Hypotheken 
buche (Rubrik III) durch einen besonderen Eintrag zu verlautbaren, 
dabei aber auch, wenn auf dem betreffenden Lehne außer solchen un 
vollkommenen Hypotheken auch noch vollkommene haften, in demselben, 
oder wenn es der Deutlichkeit halber rathsam ist, einem besonderen 
Eintrag mit anzuführen, daß die ersteren den letzteren im Range fort 
während nachstehen!*) 
Bei Hypotheken, welche ohne Einwilligung der Mitbelehnten 
bestellt wurden oder künftig bestellt werden, bleiben die (bereits er 
wähnten beschränkenden Vorschriften in §§ 35, 36, 38 (Schlußsatz 
12) Man vergl. § 1 der Ausführungs=Verordnung vom 23. Mai 1872 (Gesetz 
und Verordn.=Blatt von 1872 S. 271). 
13) Man vergl. § 23 Absatz 1 des Gesetzes und §§ 8, 12 der Ausführungs 
verordnung. Die gedachte Verlautbarung erfolgt kostenfrei. Zu wiederholen 
ist hierzu in Betreff des Ranges, daß die vollkommenen und unvollkommenen 
Lehnshypotheken in der Reihefolge, in welcher die Eintragung der Zeit nach ge 
schah, und mit den sich hiernach richtenden Rangnummern, vorzunehmen waren; 
es mußte daher eine frühere eingetragene unvollkommene Hypothek eine höhere Rang 
nummer, als die später eingetragene vollkommene haben, allein hier wurde das Pri 
oritätsverhältniß durch die Beisätze in den Einträgen der vollkommenen Lehnshypo 
theken klar gestellt. Hergl. Heyne, Commentar, Bd. 2, S. 137.
	        
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