(§ 59.
XIV. Die Lehnshypotheken.
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sel in die Forderungseinträge der IIIten Rubrik mit aufgenommen
werden
Von Eröffnung der Grund= und Hypothekenbücher an aber durfte
der lehnsherrliche Consens nicht in dieser unbestimmten Weise ertheilt,
sondern mußte versagt werden, wenn und soweit die einzutragende
Forderung über die Hälfte6) des Werthes hinaus geht.
Die an sich zulässige Eintragung einer durch gerichtliche Würde
rung gefundenen Taxsumme in der ersten Rubrik der Folien sollte bei
Leben nur dann gestattet sein, wenn diese Würderung unter Beobachtung
der besonderen, in dem Mandate vom 6. Juli 1772 (C. A. Cont. II
Tom. I S. 1115) für dergleichen Taxationen ertheilten Vorschriften
vorgenommen worden war. Auch war solchenfalls neben der gefundenen
Taxsumme zugleich der letzte Kaufpreis mit anzugeben, sofern dieser
nicht aus den Einträgen der Ilten Rubrik bereits erhellte, nach dessen
Beidem Erfolge es aber auch einer Verständigung des Gläubigers, der
auf die eingetragene Taxsumme etwas darleihen wollte, nicht mehr
bedurfte. Uebrigens ist eine solche Werthsangabe kein unbedingter
Faktor für die Berechnung der consensuablen Summe, vielmehr sollte
auch für die Zukunft die Beurtheilung und Bemessung der consensuablen
Summe den Lehnhöfen überlassen bleiben
Die Erörterung weiterer lehnrechtlicher, mit dem Grund- und Hy
pothekenwesen in Verbindung stehender Fragen liegt um so mehr außer
dem Bereiche dieser Schrift, als neuerlich die Aufhebung des Lehns
verbandes in Sachsen angebahnt und beziehentlich ausgeführt worden ist
Nach einer Königlichen Declaration vom 22. Mai 1872 und
einem Gesetze vom 22. Mai 1872 3) nämlich sollen
——
5) In folgender Fassung:
13. Januar 1846. Dreitansend Thaler Darlehn sammt Zinsen zu 5 v. H.
und Kosten bis zur Hälfte des Gutswerthes einschließlich der darauf haftenden
Schulden, mit lehnsherrlichem und mitbelehnschaftlichem Consense, It. Schuld= und
Pfandverschreibung vom .... und Consenserklärung vom..
Grundacten 2c.
6) Man vergl. § 16 der Verordnung vom 20. December 1844 und Heyne,
Commentar, Bd. 2 S. 138 fg.
7) Man vergl. § 3 der angez. Verordnung.
8) Vergl. Gesetz= u. Verordn.=Blatt von 1872 S. 264 sg, 265 fg. Vorbe
reitet war die Aufhebung des Lehnverbandes schon durch die K. Declaration über
die Erbverwandlung der Lehen vom 22. Februar 1834 (Ges.= u. Verordn.=Blatt
von 1834 S. 68).