Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

(§ 59. 
XIV. Die Lehnshypotheken. 
180 
sel in die Forderungseinträge der IIIten Rubrik mit aufgenommen 
werden 
Von Eröffnung der Grund= und Hypothekenbücher an aber durfte 
der lehnsherrliche Consens nicht in dieser unbestimmten Weise ertheilt, 
sondern mußte versagt werden, wenn und soweit die einzutragende 
Forderung über die Hälfte6) des Werthes hinaus geht. 
Die an sich zulässige Eintragung einer durch gerichtliche Würde 
rung gefundenen Taxsumme in der ersten Rubrik der Folien sollte bei 
Leben nur dann gestattet sein, wenn diese Würderung unter Beobachtung 
der besonderen, in dem Mandate vom 6. Juli 1772 (C. A. Cont. II 
Tom. I S. 1115) für dergleichen Taxationen ertheilten Vorschriften 
vorgenommen worden war. Auch war solchenfalls neben der gefundenen 
Taxsumme zugleich der letzte Kaufpreis mit anzugeben, sofern dieser 
nicht aus den Einträgen der Ilten Rubrik bereits erhellte, nach dessen 
Beidem Erfolge es aber auch einer Verständigung des Gläubigers, der 
auf die eingetragene Taxsumme etwas darleihen wollte, nicht mehr 
bedurfte. Uebrigens ist eine solche Werthsangabe kein unbedingter 
Faktor für die Berechnung der consensuablen Summe, vielmehr sollte 
auch für die Zukunft die Beurtheilung und Bemessung der consensuablen 
Summe den Lehnhöfen überlassen bleiben 
Die Erörterung weiterer lehnrechtlicher, mit dem Grund- und Hy 
pothekenwesen in Verbindung stehender Fragen liegt um so mehr außer 
dem Bereiche dieser Schrift, als neuerlich die Aufhebung des Lehns 
verbandes in Sachsen angebahnt und beziehentlich ausgeführt worden ist 
Nach einer Königlichen Declaration vom 22. Mai 1872 und 
einem Gesetze vom 22. Mai 1872 3) nämlich sollen 
—— 
5) In folgender Fassung: 
13. Januar 1846. Dreitansend Thaler Darlehn sammt Zinsen zu 5 v. H. 
und Kosten bis zur Hälfte des Gutswerthes einschließlich der darauf haftenden 
Schulden, mit lehnsherrlichem und mitbelehnschaftlichem Consense, It. Schuld= und 
Pfandverschreibung vom .... und Consenserklärung vom.. 
Grundacten 2c. 
6) Man vergl. § 16 der Verordnung vom 20. December 1844 und Heyne, 
Commentar, Bd. 2 S. 138 fg. 
7) Man vergl. § 3 der angez. Verordnung. 
8) Vergl. Gesetz= u. Verordn.=Blatt von 1872 S. 264 sg, 265 fg. Vorbe 
reitet war die Aufhebung des Lehnverbandes schon durch die K. Declaration über 
die Erbverwandlung der Lehen vom 22. Februar 1834 (Ges.= u. Verordn.=Blatt 
von 1834 S. 68).
	        
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