Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

§ 59.) 
XIV. Die Lehnshypotheken. 
179 
Eine fernere, dem Lehnrechte*) noch eigenthümliche Beschränkung 
des Vasallen bei der Aufnahme von Hypotheken besteht darin, daß der 
lehnsherrliche Consens nur bis zur Hälfte des Werthes des Lehens (der 
s. g. consensuabeln Summe) ertheilt wurde. In dessen Gemäßheit 
wurde den Hypothekenbriefen vordem die Clausel „bis zur Hälfte des 
Gutswerthes einschließlich der darauf haftenden Schulden“ inserirt, 
War nun bei Aufnahme einer späteren Hypothek die consensuable Summe 
überschritten, vergrößerte sich aber später durch Wegfall älterer Hypo 
theken oder durch einen spätern erhöhten Kaufpreis die consensuable 
Summe, so rückte, ohne daß es diesfalls eines neuen lehnsherrlichen 
Consenses bedurfte, der die consensuable Summe ursprünglich über 
schreitende Betrag jener neuen Forderung in die consensuable Summe 
auf. 
Bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher für die Lehn 
güter mußte, um die allerseitigen Rechte zu wahren, die erwähnte Clau 
Bürgerl. Gesetzbuchs erwähnten gesetzlichen Rechtsgründe eingetragenen Hypotheken, 
§ 38, letzten Absatz, des Gesetzes vom 6. November 1843. Im Falle der Erbver 
wandlung ist es angemessen, die Fortdauer dieses Rangunkerschiedes durch einen 
besonderen Eintrag zu verlautbaren. Vergl. Heyne, Commentar, Bd. 2 S. 138. 
Das Oberlansitzer Lehurecht, welches dem Vasallen überhaupt eine freiere Ver 
sügung verstattet, erfordert zu der vollkommenen Lehnshypothek nur den Consens 
des Lehnsherrn; die ohne diesen Consens eingetragene (unvollkommene) Hy 
pothek hat also gegen den gesetzlichen (allgemeinen) und präsentirten (besonderen 
Mitbelehnten volle Wirksamkeit, nur kann, wenn der Consens des Lehnsherrn fehlt, 
nicht auf Zwangsversteigerung gedrungen werden. 
In dem Eintrage einer Lehnshypothek muß mit bemerkt werden, ob die Hy 
pothek beziehentlich bis zu welcher Höhe sie mit lehnsherrlichem und mitbelehnschaft 
lichem Consense bestellt und ob der Consens nur auf eine gewisse Zeit gegeben worden 
ist. Wird eine vollkommene Lehnshypothek abgetreten, so ist der lehnsherrliche Con 
sens nicht besonders auszusprechen und nicht besonders im Eintrage mit zu erwähnen. 
Im Uebrigen sind vollkommene und unvollkommene Lehnshypotheken, obschon jene 
ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung den Vorrang vor den unvollkommenen 
Lehnshypotheken genießen, dennoch in fortlaufender Ordnung und ohne Unter 
brechung der Hypothekennummern einzutragen. Das Prioritätsverhältniß kenn 
zeichnet sich durch die Erwähnung des lehnsherrlichen und beziehentlich mitbelehn 
schaftlichen Consenses in den Einträgen der vollkommenen Lehnshypotheken. Man 
vgl. §§ 92, 182, 183 des Gesetzes vom 6. November 1843 und Heyne a. a. O. 
S. 138 und in Betreff der Abtretung, § 2 der Verordnung v. 20. December 1844. 
4) Man vergl. das churfürstl. Lehnsmandat vom 30. April 1764, Tit. VI§1 
(Cod. Aug. C. I Tom. I S. 1025 fg.) und für die Oberlausitz, Mandat vom 
24. November 1772 (Oberlausitzer Collectionswerk Tom. III S. 10) 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer