§ 59.)
XIV. Die Lehnshypotheken.
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Eine fernere, dem Lehnrechte*) noch eigenthümliche Beschränkung
des Vasallen bei der Aufnahme von Hypotheken besteht darin, daß der
lehnsherrliche Consens nur bis zur Hälfte des Werthes des Lehens (der
s. g. consensuabeln Summe) ertheilt wurde. In dessen Gemäßheit
wurde den Hypothekenbriefen vordem die Clausel „bis zur Hälfte des
Gutswerthes einschließlich der darauf haftenden Schulden“ inserirt,
War nun bei Aufnahme einer späteren Hypothek die consensuable Summe
überschritten, vergrößerte sich aber später durch Wegfall älterer Hypo
theken oder durch einen spätern erhöhten Kaufpreis die consensuable
Summe, so rückte, ohne daß es diesfalls eines neuen lehnsherrlichen
Consenses bedurfte, der die consensuable Summe ursprünglich über
schreitende Betrag jener neuen Forderung in die consensuable Summe
auf.
Bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher für die Lehn
güter mußte, um die allerseitigen Rechte zu wahren, die erwähnte Clau
Bürgerl. Gesetzbuchs erwähnten gesetzlichen Rechtsgründe eingetragenen Hypotheken,
§ 38, letzten Absatz, des Gesetzes vom 6. November 1843. Im Falle der Erbver
wandlung ist es angemessen, die Fortdauer dieses Rangunkerschiedes durch einen
besonderen Eintrag zu verlautbaren. Vergl. Heyne, Commentar, Bd. 2 S. 138.
Das Oberlansitzer Lehurecht, welches dem Vasallen überhaupt eine freiere Ver
sügung verstattet, erfordert zu der vollkommenen Lehnshypothek nur den Consens
des Lehnsherrn; die ohne diesen Consens eingetragene (unvollkommene) Hy
pothek hat also gegen den gesetzlichen (allgemeinen) und präsentirten (besonderen
Mitbelehnten volle Wirksamkeit, nur kann, wenn der Consens des Lehnsherrn fehlt,
nicht auf Zwangsversteigerung gedrungen werden.
In dem Eintrage einer Lehnshypothek muß mit bemerkt werden, ob die Hy
pothek beziehentlich bis zu welcher Höhe sie mit lehnsherrlichem und mitbelehnschaft
lichem Consense bestellt und ob der Consens nur auf eine gewisse Zeit gegeben worden
ist. Wird eine vollkommene Lehnshypothek abgetreten, so ist der lehnsherrliche Con
sens nicht besonders auszusprechen und nicht besonders im Eintrage mit zu erwähnen.
Im Uebrigen sind vollkommene und unvollkommene Lehnshypotheken, obschon jene
ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung den Vorrang vor den unvollkommenen
Lehnshypotheken genießen, dennoch in fortlaufender Ordnung und ohne Unter
brechung der Hypothekennummern einzutragen. Das Prioritätsverhältniß kenn
zeichnet sich durch die Erwähnung des lehnsherrlichen und beziehentlich mitbelehn
schaftlichen Consenses in den Einträgen der vollkommenen Lehnshypotheken. Man
vgl. §§ 92, 182, 183 des Gesetzes vom 6. November 1843 und Heyne a. a. O.
S. 138 und in Betreff der Abtretung, § 2 der Verordnung v. 20. December 1844.
4) Man vergl. das churfürstl. Lehnsmandat vom 30. April 1764, Tit. VI§1
(Cod. Aug. C. I Tom. I S. 1025 fg.) und für die Oberlausitz, Mandat vom
24. November 1772 (Oberlausitzer Collectionswerk Tom. III S. 10)
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