(§ 59
XIV. Die Lehnshypotheken.
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und es erleiden auf dieselben alle die civilrechtlichen Bestimmungen An
wendung, welche auf diesem Systeme beruhen und in dem Gesetze vom
6. November 1843 und nunmehr in dem Bürgerlichen Gesetzbuche über
Erwerbung, Wirkung, Uebergang und Erlöschen der Hypothek enthalten
sind, insoweit nicht Betreffs der Lehnshypothek in dem zuerst gedachten
Gesetze und den auf dasselbe bezüglichen Ausführungsverordnungen be
sondere Vorschriften enthalten sind, welche auf lehnrechtlichen Gesetzen
und Grundsätzen beruhen. Da, wie später zu gedenken ist, die Auf
hebung des Lehnsverbandes Gegenstand der neuesten Gesetzgebung in
Sachsen geworden ist, kann man sich bei einer Darstellung des sächsi
schen Hypothekenrechtes auf einige kurze Bemerkungen über die Lehns
hypotheken füglich beschränken. Der Einfluß, welchen der Lehnsverband
auf das Hypothekenwesen äußerte, hatte seinen Grund darin, daß der
Basall in der Verfügung über das Lehen dem Lehnsherrn und den Mit
belehnten gegenüber mehr oder weniger beschränkt, und an deren Ein
willigung gebunden war. Hierdurch entstand der wichtige Unterschied
zwischen den vollkommenen und unvollkommenen Lehnshypo
theken. Vollkommene Lehnshypotheken sind in den sächsischen Erblanden
nur solche, welche mit Genehmigung des Lehnsherrn und der Mitbe
lehnten bestellt und eingetragen worden sind; die ohne Zustimmung des
Lehnsherrn und der Mitbelehnten eingetragenen Hypotheken sind die
unvollkommenen. Die vollkommene Lehnshypothek gewährt dem Inhaber
alle Rechte eines Hypothekengläubigers, mithin auch die Pfandklage auf
Befriedigung aus der Substanz oder den Nutzungen des Lehens durch
Zwangsversteigerung oder Sequestration. Die unvollkommenen Lehns
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hypotheken haben keine Kraft gegen die Lehnsherrn und sind auch gegen
die Mitbelehnten, deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre, nur
insofern wirksam, als jener und diese nach lehnrechtlichen Grundsätzen
verbunden sind, die Nutzungen des Lehens oder auch die bei einer noth
wendigen Versteigerung desselben nach Tilgung der Lehnsschulden ver
bleibende Uebermasse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden
zu lassen, auch sind die Gläubiger, denen solche Hypotheken zustehen,
nicht berechtigt, auf Zwangsversteigerung des Lehens zu dringen, und
sie stehen, wenn nach der Zeit ihrer Bestellung eine Erbverwandlung
eintrittt, den Lehnsgläubigern nach3)
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3 Man vergl. § 35, und hinsichtlich der aus einem der §§ 390—393 des