Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

(§ 59 
XIV. Die Lehnshypotheken. 
178 
und es erleiden auf dieselben alle die civilrechtlichen Bestimmungen An 
wendung, welche auf diesem Systeme beruhen und in dem Gesetze vom 
6. November 1843 und nunmehr in dem Bürgerlichen Gesetzbuche über 
Erwerbung, Wirkung, Uebergang und Erlöschen der Hypothek enthalten 
sind, insoweit nicht Betreffs der Lehnshypothek in dem zuerst gedachten 
Gesetze und den auf dasselbe bezüglichen Ausführungsverordnungen be 
sondere Vorschriften enthalten sind, welche auf lehnrechtlichen Gesetzen 
und Grundsätzen beruhen. Da, wie später zu gedenken ist, die Auf 
hebung des Lehnsverbandes Gegenstand der neuesten Gesetzgebung in 
Sachsen geworden ist, kann man sich bei einer Darstellung des sächsi 
schen Hypothekenrechtes auf einige kurze Bemerkungen über die Lehns 
hypotheken füglich beschränken. Der Einfluß, welchen der Lehnsverband 
auf das Hypothekenwesen äußerte, hatte seinen Grund darin, daß der 
Basall in der Verfügung über das Lehen dem Lehnsherrn und den Mit 
belehnten gegenüber mehr oder weniger beschränkt, und an deren Ein 
willigung gebunden war. Hierdurch entstand der wichtige Unterschied 
zwischen den vollkommenen und unvollkommenen Lehnshypo 
theken. Vollkommene Lehnshypotheken sind in den sächsischen Erblanden 
nur solche, welche mit Genehmigung des Lehnsherrn und der Mitbe 
lehnten bestellt und eingetragen worden sind; die ohne Zustimmung des 
Lehnsherrn und der Mitbelehnten eingetragenen Hypotheken sind die 
unvollkommenen. Die vollkommene Lehnshypothek gewährt dem Inhaber 
alle Rechte eines Hypothekengläubigers, mithin auch die Pfandklage auf 
Befriedigung aus der Substanz oder den Nutzungen des Lehens durch 
Zwangsversteigerung oder Sequestration. Die unvollkommenen Lehns 
014 
hypotheken haben keine Kraft gegen die Lehnsherrn und sind auch gegen 
die Mitbelehnten, deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre, nur 
insofern wirksam, als jener und diese nach lehnrechtlichen Grundsätzen 
verbunden sind, die Nutzungen des Lehens oder auch die bei einer noth 
wendigen Versteigerung desselben nach Tilgung der Lehnsschulden ver 
bleibende Uebermasse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden 
zu lassen, auch sind die Gläubiger, denen solche Hypotheken zustehen, 
nicht berechtigt, auf Zwangsversteigerung des Lehens zu dringen, und 
sie stehen, wenn nach der Zeit ihrer Bestellung eine Erbverwandlung 
eintrittt, den Lehnsgläubigern nach3) 
— 
3 Man vergl. § 35, und hinsichtlich der aus einem der §§ 390—393 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer