Metadaten : Crome, Carl: ¬Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Reichsrecht

Der  Quotalwerkvertrag.
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kann  (§  672).  Der  in  anderer  Weise  als  durch  Kündigung
(Widerruf)  erloschene  Auftrag  gilt  überdies  in  allen  Fällen
zu  Gunsten  des  Uebernehmers  als  fortbestehend,  bis  er
von  der  Beendigung  des  Verhältnisses  erfährt  oder  das  Erlöschen ¬
  kennen  muß  (§  674).  Durch  die  hervorgehobenen
drei  Möglichkeiten  kann  unter  Umständen  das  in  Auftrag
gegebene  Geschäft  noch  ganz  zur  Ausführung  gelangen?).
Kommt  es  nicht  mehr  zur  Ausführung,  so  ist  davon
auszugehen,  daß  der  Unternehmer  zunächst  ein  Recht  auf
den  Ersatz  der  Aufwendungen  hat,  die  er  zum  Zweck  der
Ausführung  des  Auftrags  machte  und  den  Umständen  nach
für  erforderlich  erachten  durfte  (§  670).  Dieser  Anspruch
wird  von  der  Aufhebung  des  Kontraktverhältnisses  gar  nicht
berührt
Was  die  Vergütung  des  Uebernehmers  angeht,
so  entfällt  der  Inhalt  der  partiarischen  Klausel  mit  Nichtausführung ¬
  des  Werks  von  selbst.  Ob  aber  der  Surrogatlohn ¬
  resp.  ein  entsprechender  Theil  desselben  an  die  Stelle
des  unmöglich  gewordenen  partiarischen  Lohnes  tritt,  ist
nicht  nur  nach  den  allgemeinen  Voraussetzungen  dieser
Surrogation  (Anm.  5),  sondern  auch  danach  zu  beurtheilen,
ob  der  Besteller  oder  dessen  Erbe  hier  überhaupt  Lohn  verschuldet: ¬
  was  von  der  Anwendung  der  Grundsätze  der  Gefahrtragung ¬
  beim  Werkvertrag  (vgl.  §§  641,  644--646
bezw.  davon  abhängt,  ob  die  getroffene  Vereinbarung  einen
aus  Dienst=  und  Werkvertrag  gemischten  Charakter  hat
10).
sodaß  die  vor  der  Vertragsauflösung  geleisteten  Dienste  auch
als  solche,  d.  h.  abgesehen  von  der  Erreichung  des  Erfolges
zu  entlohnen  sind.
8)  Mit  der  entsprechenden  Folge  der  Auszahlung  des  ganzen
bedungenen  Lohns.
9)  Denn  bereits  entstandene  Verbindlichkeiten  werden  durch  die
Beendigung  des  Kontraktverhältnisses  nicht  aufgehoben.  Neue  können
danach  nicht  mehr  entstehen.
10)  S.  oben  §  36.

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