Der Quotalwerkvertrag.
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kann (§ 672). Der in anderer Weise als durch Kündigung
(Widerruf) erloschene Auftrag gilt überdies in allen Fällen
zu Gunsten des Uebernehmers als fortbestehend, bis er
von der Beendigung des Verhältnisses erfährt oder das Erlöschen ¬
kennen muß (§ 674). Durch die hervorgehobenen
drei Möglichkeiten kann unter Umständen das in Auftrag
gegebene Geschäft noch ganz zur Ausführung gelangen?).
Kommt es nicht mehr zur Ausführung, so ist davon
auszugehen, daß der Unternehmer zunächst ein Recht auf
den Ersatz der Aufwendungen hat, die er zum Zweck der
Ausführung des Auftrags machte und den Umständen nach
für erforderlich erachten durfte (§ 670). Dieser Anspruch
wird von der Aufhebung des Kontraktverhältnisses gar nicht
berührt
Was die Vergütung des Uebernehmers angeht,
so entfällt der Inhalt der partiarischen Klausel mit Nichtausführung ¬
des Werks von selbst. Ob aber der Surrogatlohn ¬
resp. ein entsprechender Theil desselben an die Stelle
des unmöglich gewordenen partiarischen Lohnes tritt, ist
nicht nur nach den allgemeinen Voraussetzungen dieser
Surrogation (Anm. 5), sondern auch danach zu beurtheilen,
ob der Besteller oder dessen Erbe hier überhaupt Lohn verschuldet: ¬
was von der Anwendung der Grundsätze der Gefahrtragung ¬
beim Werkvertrag (vgl. §§ 641, 644--646
bezw. davon abhängt, ob die getroffene Vereinbarung einen
aus Dienst= und Werkvertrag gemischten Charakter hat
10).
sodaß die vor der Vertragsauflösung geleisteten Dienste auch
als solche, d. h. abgesehen von der Erreichung des Erfolges
zu entlohnen sind.
8) Mit der entsprechenden Folge der Auszahlung des ganzen
bedungenen Lohns.
9) Denn bereits entstandene Verbindlichkeiten werden durch die
Beendigung des Kontraktverhältnisses nicht aufgehoben. Neue können
danach nicht mehr entstehen.
10) S. oben § 36.
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