Volltext : Ehrlich, Hermann: ¬Die Viehversicherung im Deutschen Reiche und ihre geschichtliche Entwickelung

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k)  wenn  seuchenkranke  Thiere  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtet  werden  oder  nach
dieser  Anordnung  an  der  Seuche  gefallen  sind,  für  welche  nach  den  Reichs-  oder
Landesgesetzen  Entschädigung  geleistet  wird;
g)  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  gemäß  §  61  Ziffer  2  und  3
und  §  63  des  Reichsseuchengesetzes  vom  23.  Juni  1880  und  §  4  des  Reichsgesetzes ¬
  vom  7.  April  1869,  die  Rinderpest  betreffend,  der  Anspruch  auf  Entschädigung
  für  den  Fall  der  polizeilich  angeordneten  Tödtung  des  Thieres  wegfallen ¬
  würde;
h)  wenn  Thiere  an  Rinderpest  oder  Milzbrand  (Rauschbrand)  erkrankt  sind.
Die  Entschädigung  soll  in  der  Regel  versagt  oder  verkürzt  werden:
a)  wenn  der  Viehbesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige
bringt;
b)  wenn  er  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten  oder  verletzten
Thieres  vom  Anstaltsvorstand  ertheilten  Weisungen  nicht  Folge  leistet;
c)  wenn  eine  Nothschlachtung  den  Bestimmungen  zuwider  vorgenommen  wird;
d)  wenn  der  Besitzer  den  Vollzug  der  von  dem  Anstaltsvorstand  hinsichtlich  der
Schlachtung  der  Thiere  getroffenen  Anordnungen  nicht  zugelassen  hat:
e)  wenn  Thiere  ohne  Genehmigung  des  Anstaltsvorstandes  außerhalb  der  Gemeinde
eingestellt  werden.
Ueber  die  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  hat  der  Anstaltsvorstand ¬
  sofort  nach  der  Anmeldung  des  Schadens  zu  beschließen.  Der  Beschluß
erfolgt  bei  Meinungsverschiedenheit  mit  Stimmenmehrheit  und  ist  dem  Beschädigten
alsbald  zu  eröffnen.  Beschwerden  der  Viehbesitzer  gegen  den  Beschluß  des  Anstaltsvorstandes ¬
  entscheidet  der  Bezirksrath  als  Verwaltungsbehörde;  die  Beschwerde  ist
bei  dem  Anstaltsvorstand  oder  unmittelbar  bei  dem  Bezirksamt  mündlich  oder
schriftlich  binnen  drei  Tagen  nach  erfolgter  Eröffnung  des  Vorstandsbeschlusses  einzureichen. ¬
  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksrathes  ist  binnen  einer  Nothfrist  von
14  Tagen  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.
Die  rechtskräftig  zuerkannte  Entschädigung  ist  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgtem ¬
  Antrag  des  Vorstandes  vorschußweise  aus  der  Gemeindekasse  auszuzahlen.
Ansprüche  auf  Entschädigung,  welche  infolge  des  Umstehens  oder  der  Nothschlachtung ¬
  eines  Thieres  dem  Versicherten  gegen  Dritte  zustehen,  gehen  an  die
Orts=Viehversicherungsanstalt  in  dem  Betrag  der  von  ihr  gewährten  Entschädigung  über.
Die  Verfügung  über  das  umgestandene,  nothgeschlachtete  oder  zur  Nothschlachtung ¬
  bestimmte  Thier  steht  der  Versicherungsanstalt  zu,  deren  Vorstand  für
die  Verwerthung  auf  Rechnung  der  Anstalt  zu  sorgen  hat.  Läßt  sich  für  das
Fleisch  nothgeschlachteter  Thiere  durch  Verkauf  an  Dritte  nicht  ein  Preis  erzielen,
welcher  mindestens  dem  zur  Zeit  der  Nothschlachtung  in  der  betreffenden  Gemeinde
für  Fleisch  gleicher  Art  (Rindfleisch,  Kuhfleisch,  Ochsenfleisch)  üblichen  Ladenpreis
nach  Abzug  von  30  Prozent  entspricht,  so  hat  der  Anstaltsvorstand  die  Vertheilung
des  Fleisches,  sofern  es  für  genießbar  erklärt  wird,  unter  die  versicherten  Thierbesitzer ¬
  nach  Verhältniß  der  Kopfzahl  des  in  die  Versicherung  aufgenommenen  Viehbestandes ¬
  anzuordnen,  und  es  sind  die  Anstaltsmitglieder  in  diesem  Falle  zur
            
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