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k) wenn seuchenkranke Thiere auf polizeiliche Anordnung getödtet werden oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallen sind, für welche nach den Reichs- oder
Landesgesetzen Entschädigung geleistet wird;
g) wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 61 Ziffer 2 und 3
und § 63 des Reichsseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und § 4 des Reichsgesetzes ¬
vom 7. April 1869, die Rinderpest betreffend, der Anspruch auf Entschädigung
für den Fall der polizeilich angeordneten Tödtung des Thieres wegfallen ¬
würde;
h) wenn Thiere an Rinderpest oder Milzbrand (Rauschbrand) erkrankt sind.
Die Entschädigung soll in der Regel versagt oder verkürzt werden:
a) wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige
bringt;
b) wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten
Thieres vom Anstaltsvorstand ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) wenn eine Nothschlachtung den Bestimmungen zuwider vorgenommen wird;
d) wenn der Besitzer den Vollzug der von dem Anstaltsvorstand hinsichtlich der
Schlachtung der Thiere getroffenen Anordnungen nicht zugelassen hat:
e) wenn Thiere ohne Genehmigung des Anstaltsvorstandes außerhalb der Gemeinde
eingestellt werden.
Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung hat der Anstaltsvorstand ¬
sofort nach der Anmeldung des Schadens zu beschließen. Der Beschluß
erfolgt bei Meinungsverschiedenheit mit Stimmenmehrheit und ist dem Beschädigten
alsbald zu eröffnen. Beschwerden der Viehbesitzer gegen den Beschluß des Anstaltsvorstandes ¬
entscheidet der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde; die Beschwerde ist
bei dem Anstaltsvorstand oder unmittelbar bei dem Bezirksamt mündlich oder
schriftlich binnen drei Tagen nach erfolgter Eröffnung des Vorstandsbeschlusses einzureichen. ¬
Gegen die Entscheidung des Bezirksrathes ist binnen einer Nothfrist von
14 Tagen Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Die rechtskräftig zuerkannte Entschädigung ist binnen acht Tagen nach erfolgtem ¬
Antrag des Vorstandes vorschußweise aus der Gemeindekasse auszuzahlen.
Ansprüche auf Entschädigung, welche infolge des Umstehens oder der Nothschlachtung ¬
eines Thieres dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an die
Orts=Viehversicherungsanstalt in dem Betrag der von ihr gewährten Entschädigung über.
Die Verfügung über das umgestandene, nothgeschlachtete oder zur Nothschlachtung ¬
bestimmte Thier steht der Versicherungsanstalt zu, deren Vorstand für
die Verwerthung auf Rechnung der Anstalt zu sorgen hat. Läßt sich für das
Fleisch nothgeschlachteter Thiere durch Verkauf an Dritte nicht ein Preis erzielen,
welcher mindestens dem zur Zeit der Nothschlachtung in der betreffenden Gemeinde
für Fleisch gleicher Art (Rindfleisch, Kuhfleisch, Ochsenfleisch) üblichen Ladenpreis
nach Abzug von 30 Prozent entspricht, so hat der Anstaltsvorstand die Vertheilung
des Fleisches, sofern es für genießbar erklärt wird, unter die versicherten Thierbesitzer ¬
nach Verhältniß der Kopfzahl des in die Versicherung aufgenommenen Viehbestandes ¬
anzuordnen, und es sind die Anstaltsmitglieder in diesem Falle zur