Volltext : Ehrlich, Hermann: ¬Die Viehversicherung im Deutschen Reiche und ihre geschichtliche Entwickelung

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schaft  mit  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
mit  rechtsverbindlicher  Kraft
für  die  letztere  befugt.
In  Behinderungsfällen  oder  bei  Abwesenheit  der  Direktion  wird  sie  mit  allen
oben  erwähnten  Befugnissen  und  Einschränkungen  durch  einen  von  der  Direktion
unter  Zustimmung  des  Verwaltungsraths  bestimmten  Beamten  der  Gesellschaft
vertreten,  welcher  Dritten  gegenüber  ohne  Weiteres  und  ohne  Nachweis,  daß  der
Behinderungsfall  vorliegt,  hierzu  befugt  ist.
Die  Direktion  und  die  ständigen  Beamten  der  Gesellschaft  beziehen  die  durch
den  Anstellungsvertrag  zu  bestimmende  Besoldung  und  Vergütung  für  Reisekosten
sowie  Tagegelder.  In  der  Art  der  Bemessung  des  Gehalts  für  die  Direktoren
besteht  bei  den  einzelnen  Gesellschaften  ein  wesentlicher  Unterschied.  Die  meisten
Gesellschaften  haben  ein  festes  Gehalt  ausgeworfen,  andere,  bei  denen  das  Gehalt
hoch  bemessen  ist,  knüpfen  an  den  Fortbezug  desselben  die  Bedingung,  daß  die
Versicherungssumme  nicht  unter  eine  bestimmte  Höhe  herabgeht;  dies  war  z.  B.  nach
gerichtlicher  Feststellung  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  der  Fall,
wo  darin  eine  Aufmunterung  für  den  Generaldirektor  lag,  durch  Abschluß  neuer
Versicherungen  den  Abgang  zu  ersetzen.  Wieder  andere  bemessen  das  Gehalt  zum
Theil  prozentual  nach  der  Höhe  der  Versicherungssumme,  die  am  Ende  des  Jahres
erreicht  ist,  indem  sie  außer  einem  mäßigen  Gehalt  eine  Tantieme  für  die  Zugänge
gewähren.  Dies  war  bei  der  Güstrower  V.=G.  in  solchem  Maße  ausgebildet,  daß
Marci  nach  seiner  Entlassung  als  Direktor  darauf  einen  Entschädigungsanspruch
in  Höhe  von  100000  Mark  stützen  konnte  (siehe  Seite  125  Fußnote)  und  die
Hauptursache  der  schlechten  finanziellen  Lage  dieser  Gesellschaft.  Leider  diente  dieses
System  für  die  Gründer  vieler  neuer  Gesellschaften  Mecklenburgs  zum  Vorbilde,
weil  sie  auf  solche  Weise  leicht  zu  hohen  Einnahmen  gelangen  konnten.  Um  in
Wirklichkeit  hohe  Zugänge  zu  erhalten,  wurden  nur  niedrige  Vorprämien  erhoben,
die  Agenten  ebenfalls  auf  hohe  Tantieme  gestellt  und  dadurch  verleitet,  die  Geschäftslage ¬
  als  besonders  günstig  darzustellen  und  zu  erklären,  daß  die  Erhebung  von
Nachschüssen  garnicht  oder  nur  in  ganz  geringer  Höhe  sich  nöthig  machen  werde.
Die  unrichtige  Regelung  der  Bezüge  der  Direktoren  bildet  eine  hohe
Gefahr  für  die  gesammte  Viehversicherung  und  hat  sich  als  solche  bereits  oftmals
erwiesen.
Die  Direktion  kann  jederzeit  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  vom
Amte  einstweilen  enthoben  und  bei  nachgewiesener  grober  Pflichtverletzung  entlassen
werden.  Die  Rechte  aus  dem  Anstellungsvertrage  werden  dadurch  nicht  berührt.
In  zahlreichen  Fällen  und  besonders  dort,  wo  der  Direktor  zugleich  auch
Gründer  der  Gesellschaft  war,  ist  diesem  das  Amt  als  vollziehender  Direktor  auf
Lebenszeit  garantirt,  vorausgesetzt,  daß  er  nicht  dienstunfähig  wird  oder  sich  einer
groben  Pflichtverletzung  schuldig  macht.  In  einigen  Fällen  ist  den  Direktoren  auch
ein  Stimmrecht  in  den  Versammlungen  verliehen  (siehe  Seite  209).
Bei  der  Altenburger  Pferde=Versicherungsgesellschaft  tritt  an  Stelle
der  Direktion  ein  aus  drei  Mitgliedern  bestehender,  von  der  Generalversammlung  aus  der
Zahl  der  Gesellschaftsmitglieder  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählter  Vorstand¬
            
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