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schaft mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths zur Vertretung der Gesellschaft
mit rechtsverbindlicher Kraft
für die letztere befugt.
In Behinderungsfällen oder bei Abwesenheit der Direktion wird sie mit allen
oben erwähnten Befugnissen und Einschränkungen durch einen von der Direktion
unter Zustimmung des Verwaltungsraths bestimmten Beamten der Gesellschaft
vertreten, welcher Dritten gegenüber ohne Weiteres und ohne Nachweis, daß der
Behinderungsfall vorliegt, hierzu befugt ist.
Die Direktion und die ständigen Beamten der Gesellschaft beziehen die durch
den Anstellungsvertrag zu bestimmende Besoldung und Vergütung für Reisekosten
sowie Tagegelder. In der Art der Bemessung des Gehalts für die Direktoren
besteht bei den einzelnen Gesellschaften ein wesentlicher Unterschied. Die meisten
Gesellschaften haben ein festes Gehalt ausgeworfen, andere, bei denen das Gehalt
hoch bemessen ist, knüpfen an den Fortbezug desselben die Bedingung, daß die
Versicherungssumme nicht unter eine bestimmte Höhe herabgeht; dies war z. B. nach
gerichtlicher Feststellung bei der Sächsischen Viehversicherungsbank der Fall,
wo darin eine Aufmunterung für den Generaldirektor lag, durch Abschluß neuer
Versicherungen den Abgang zu ersetzen. Wieder andere bemessen das Gehalt zum
Theil prozentual nach der Höhe der Versicherungssumme, die am Ende des Jahres
erreicht ist, indem sie außer einem mäßigen Gehalt eine Tantieme für die Zugänge
gewähren. Dies war bei der Güstrower V.=G. in solchem Maße ausgebildet, daß
Marci nach seiner Entlassung als Direktor darauf einen Entschädigungsanspruch
in Höhe von 100000 Mark stützen konnte (siehe Seite 125 Fußnote) und die
Hauptursache der schlechten finanziellen Lage dieser Gesellschaft. Leider diente dieses
System für die Gründer vieler neuer Gesellschaften Mecklenburgs zum Vorbilde,
weil sie auf solche Weise leicht zu hohen Einnahmen gelangen konnten. Um in
Wirklichkeit hohe Zugänge zu erhalten, wurden nur niedrige Vorprämien erhoben,
die Agenten ebenfalls auf hohe Tantieme gestellt und dadurch verleitet, die Geschäftslage ¬
als besonders günstig darzustellen und zu erklären, daß die Erhebung von
Nachschüssen garnicht oder nur in ganz geringer Höhe sich nöthig machen werde.
Die unrichtige Regelung der Bezüge der Direktoren bildet eine hohe
Gefahr für die gesammte Viehversicherung und hat sich als solche bereits oftmals
erwiesen.
Die Direktion kann jederzeit durch Beschluß des Verwaltungsrathes vom
Amte einstweilen enthoben und bei nachgewiesener grober Pflichtverletzung entlassen
werden. Die Rechte aus dem Anstellungsvertrage werden dadurch nicht berührt.
In zahlreichen Fällen und besonders dort, wo der Direktor zugleich auch
Gründer der Gesellschaft war, ist diesem das Amt als vollziehender Direktor auf
Lebenszeit garantirt, vorausgesetzt, daß er nicht dienstunfähig wird oder sich einer
groben Pflichtverletzung schuldig macht. In einigen Fällen ist den Direktoren auch
ein Stimmrecht in den Versammlungen verliehen (siehe Seite 209).
Bei der Altenburger Pferde=Versicherungsgesellschaft tritt an Stelle
der Direktion ein aus drei Mitgliedern bestehender, von der Generalversammlung aus der
Zahl der Gesellschaftsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählter Vorstand¬