477
Gegenstand der Zwangsvollstreckung waren, 94 Personen 2—10 mal,
7 Personen über 10 mal. So ergibt sich folgende Übersicht:
1mal gepfändet 215 Personen, 215 Fälle = 26,48%
2—10 312 „
„ = 38,42 über „
10 „ „
285 „ = 35,10,
zusammen 316 Personen 812 Fälle = 100% aller Fälle.
Von diesen 7 Personen waren je einer: 143, 49, 41, 16, 14, 12
und 10 mal Gegenstand der Zwangsvollstreckung in einem Jahre.
28 von den 2—10mal gepfändeten Schuldnern hatten nur je einen
Pfändungsgläubiger, so daß ein und derselbe Rechtsgrund als den
mehrfachen Pfändungen zugrunde liegend angenommen werden kann,
wenn man natürlich auch nichts Bestimmtes in der Richtung behaupten ¬
kann.
Die 7 Schuldner der 3. Kategorie kann man unter allen Umständen ¬
als gewohnheitsmäßige Schuldner ansehen, und wenn
auch ein schärferes Vorgehen gegen die nur weniger als 10 mal im
Jahre gepfändeten Personen unberechtigt sein sollte, so kann man
doch getrost die mehr als 10 mal gepfändeten in der erwähnten Weise
durch Beschränkung auf das Existenzminimum für ihren Leichtsinn
büßen lassen. Nehmen doch die Schuldner der 3. Kategorie allein
35,0%, d. h. über ½ der Arbeitsleistung des Gerichtsvollziehers in
Vollstreckungssachen in Anspruch, und weit mehr als die 215 Personen ¬
der ersten Kategorie. Der eine Schuldner hat gar allein
17,61% der Fälle auf sein Konto zu setzen.
Von den 7 Schuldnern der 3. Kategorie sind die 3 am stärksten
Belasteten Kaufleute, der 4. Agent, der 5. Handwerker und Kaufmann,
der 6. Handwerker. Die Fälle bei den drei Hauptschuldnern verteilen
sich folgendermaßen:
Unentschieden
VerZahlung ¬
vor Zahlung nach
zusammen
infolge
steigerung
Pfändung
Pfändung
Konkurses
830)
143
233
127
Prozente
24,39
56,10
19,51
100%
1000
42,86
51,02
6,12
100%
58,04
6,29
2,10
33,57
1,29
54,51
34,76
100%
9,44
) Darunter ein Fall teilweise fruchtlos.