116 IX. -
„Der Unternehmung.
§ 1. Begriff eines Unternehmers.
Unser Gesetz legt die Ersatzleistungspflicht der „Unternehmung" ¬
der Eisenbahn, richtiger des betreffenden Eisenbahngewerbes, ¬
auf.
Die Praxis unserer Gerichte ist jedoch bis zur Stunde
beharrlich bemüht, diesen Begriff „Unternehmer" als gleichbedeutend ¬
mit dem vom deutschen RHaftpflG. gebrauchten
Ausdrucke „Betriebsunternehmer" aufzufassen, und weist in
Konsequenz dieser Auffassung Haftpflichtklagen gegen Eisenbahnunternehmer, ¬
welche den Betrieb des ihnen gehörigen
Bahnunternehmens einem andern überlassen, konstant mit der
Motivierung zurück, daß unter dem gesetzlichen Ausdrucke
„Unternehmung" nur die Betriebsunternehmung verstanden
werden darf, und zwar deshalb, weil die Ersatzverpflichtung
nur den Beschädiger treffen kann, und als solcher nur der
Betriebführende angesehen werden muß, zumal der Eigentümer ¬
durch sein bloßes Eigentumsrecht einen Betriebsunfall
gar nicht herbeizuführen vermag."
Insofern damit gesagt wird, daß auch der bloße Betriebsunternehmer ¬
nach dem HaftpflG. hafte, dürfte sich gegen
diese Ansicht wohl kaum etwas einwenden lassen, zumal als
derselbe naturgemäß in erster Reihe für einen ordnungsmäßigen ¬
und klaglosen Betrieb fürzusorgen in der Lage ist,
und weil jeder Betriebsunternehmer eines Eisenbahngewerbes
zweifellos als Unternehmer anzusehen ist.
Hingegen scheint die Verbeugung, welche unsere Gerichtspraxis ¬
auch in diesem Punkte vor dem deutschen Gesetze zu
machen scheint, keineswegs berechtigt und einwandfrei, und
sind die angeführten Argumente wohl kaum geeignet, die
passive Klagelegitimation des Eisenbahnunternehmers, der den
Betrieb einem andern überläßt, nach dem Wortlaute unseres
HaftpflG.'s auszuschließen.
*) Röll, 91 ex 1899.