Volltext : Wachtel, Jakob: Kommentar zum Eisenbahnhaftpflichtgesetze vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27 sowie zum Ausdehnungsgesetze vom 12. Juli 1902, RGBl. Nr. 147

116  IX. -

„Der  Unternehmung.
§  1.  Begriff  eines  Unternehmers.
Unser  Gesetz  legt  die  Ersatzleistungspflicht  der  „Unternehmung" ¬
  der  Eisenbahn,  richtiger  des  betreffenden  Eisenbahngewerbes, ¬
  auf.
Die  Praxis  unserer  Gerichte  ist  jedoch  bis  zur  Stunde
beharrlich  bemüht,  diesen  Begriff  „Unternehmer"  als  gleichbedeutend ¬
  mit  dem  vom  deutschen  RHaftpflG.  gebrauchten
Ausdrucke  „Betriebsunternehmer"  aufzufassen,  und  weist  in
Konsequenz  dieser  Auffassung  Haftpflichtklagen  gegen  Eisenbahnunternehmer, ¬
  welche  den  Betrieb  des  ihnen  gehörigen
Bahnunternehmens  einem  andern  überlassen,  konstant  mit  der
Motivierung  zurück,  daß  unter  dem  gesetzlichen  Ausdrucke
„Unternehmung"  nur  die  Betriebsunternehmung  verstanden
werden  darf,  und  zwar  deshalb,  weil  die  Ersatzverpflichtung
nur  den  Beschädiger  treffen  kann,  und  als  solcher  nur  der
Betriebführende  angesehen  werden  muß,  zumal  der  Eigentümer ¬
  durch  sein  bloßes  Eigentumsrecht  einen  Betriebsunfall
gar  nicht  herbeizuführen  vermag."
Insofern  damit  gesagt  wird,  daß  auch  der  bloße  Betriebsunternehmer ¬
  nach  dem  HaftpflG.  hafte,  dürfte  sich  gegen
diese  Ansicht  wohl  kaum  etwas  einwenden  lassen,  zumal  als
derselbe  naturgemäß  in  erster  Reihe  für  einen  ordnungsmäßigen ¬
  und  klaglosen  Betrieb  fürzusorgen  in  der  Lage  ist,
und  weil  jeder  Betriebsunternehmer  eines  Eisenbahngewerbes
zweifellos  als  Unternehmer  anzusehen  ist.
Hingegen  scheint  die  Verbeugung,  welche  unsere  Gerichtspraxis ¬
  auch  in  diesem  Punkte  vor  dem  deutschen  Gesetze  zu
machen  scheint,  keineswegs  berechtigt  und  einwandfrei,  und
sind  die  angeführten  Argumente  wohl  kaum  geeignet,  die
passive  Klagelegitimation  des  Eisenbahnunternehmers,  der  den
Betrieb  einem  andern  überläßt,  nach  dem  Wortlaute  unseres
HaftpflG.'s  auszuschließen.
*)  Röll,  91  ex  1899.
            
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