Metadaten : Rümelin, Gustav: Dienstvertrag und Werkvertrag

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ablehnbarer  Weise  geltend.  Der  Chirurg  verspricht  nichts
anderes  und  steht  für  ni
chts  anderes  ein,  als  dass  er  die
Operation  mit  omnis  diligentia  ausführt  und  soweit  er  das
getan  hat,  wird  er  bezahlt.  Das  nennt  man,  sofern  man  es
mit  den  Worten  irgendwie  genau  nimmt,  Versprechen  der
Tätigkeit  und  nicht  Versprechen  des  Erfolgs  und  es  kann
deshalb  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  dass  Dienstvertrag
und  nicht  Werkvertrag  vorliegt.
——
            
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