III. Die schuldhafte Parteihandlung.
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sätzen für die Handhabung des Lügenverbots keinerlei Erörterung
zu Teil wird. Ueber sie in Kürze Folgendes:
Die Nachteile der Lügenverbots-Uebertretung sollen nach
dem Gesetze nur den Schuldigen (Partei oder Rechtsfreund
treffen. Wo nun als Kläger oder Beklagter ein Processunfähiger
erscheint, gilt nicht der gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund,
Curator), sondern die processunfähige Person selbst als Partei.
Trotzdem werden — für Freiheitsstrafen ist es selbstverständlich
Geldstrafen für Wahrheitsverletzungen seitens des Repräsentanten ¬
von diesem allein zu tragen sein; eine Ueberwälzung der
Folgen seines Verschuldens auf die schuldlose processunfähige
Partei wird nicht zulässig sein.1) Es würde ferner — ohne dass
sich das Gesetz hierüber erklärt — der materiellen Selbständig
keit der Streitgenossen wegen im Falle eines Litisconsortium
jeder der Consorten nur seine eigene Unwahrheit zu verantworten
haben (ef. l. 17 D. de interrog. in iure 11, 1 und Wetzell, S. 849
851). Auch die Lüge wird zu jenen Erklärungen gehören, hinsichtlich ¬
welcher eine Uebertragung der Natur der Sache nach
nicht möglich ist (Menger a. a. O., S. 685 N. 29 u. S. 686 f.), und
es wird sich daher die Strafe des Lügens nicht etwa wegen der
Vollmachtspräsumtion des Hofkanzleidecretes vom 4. September
1801, N. 335 J. G. S. (Wessely I, 1383) auch auf die schweigenden ¬
Streitgenossen erstrecken. Ebenso wenig wird die Lüge
des processführenden Nebenintervenienten (§ 59 A. G. O., 50 wg.
G. O.) die Hauptpartei haftbar machen.
ohne aber in der Sache selbst anderer Ansicht zu sein). Auch die Urkundenfälschung ¬
für sich und nicht die Begehung dieses Delicts durch eine Processpartei ¬
begründete event. die Restitution; vergl. Anm. 107. — § 543 Nr. 1
R. C. P. (Falscheid) wird richtig auch vom Eide des Nebenintervenienten verstanden
(Struckmann-Koch, S. 592 Nr. 2). Wenn zweifellos § 558 Nr. 2 ö. E. im gleichen
Sinne zu interpretiren sein wird, so möchte sich die Erwähnung des Nebenintervenienten ¬
an dieser Stelle vielleicht doch empfehlen. — Die das Verschulden
aufgreifende Vorschrift des § 256 al. 3 ö. E. (Kosten des aufgehobenen Verfahrens) ¬
würde bei Aufhebung des Verfahrens in Folge der Wiederaufnahmsklage ¬
nicht anzuwenden sein, weil der ö. E. diese Klage nicht zu den Rechtsmitteln ¬
zält.
*) Arg. § 264 A. B. G. B. — Das röm. Recht hält, wie bemerkt, an der
Einschränkung der Calumnienfolgen auf die Berson des schuldigen Repräsentanten ¬
consequent fest. Vergl. Anm. 116 und dazu: l. 6 § 2 D. de his qui not.
3, 2; l. 9 § 6 D. de admin. et peric. tut. 26, 7 ; l. 78 § 2 D. de leg. 31; l. 10
§ 2 (rest.) C. de fide instr. 4, 21.