Metadaten : Klein, Franz: ¬Die schuldhafte Parteihandlung

III.  Die  schuldhafte  Parteihandlung.
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sätzen  für  die  Handhabung  des  Lügenverbots  keinerlei  Erörterung
zu  Teil  wird.  Ueber  sie  in  Kürze  Folgendes:
Die  Nachteile  der  Lügenverbots-Uebertretung  sollen  nach
dem  Gesetze  nur  den  Schuldigen  (Partei  oder  Rechtsfreund
treffen.  Wo  nun  als  Kläger  oder  Beklagter  ein  Processunfähiger
erscheint,  gilt  nicht  der  gesetzliche  Vertreter  (Vater,  Vormund,
Curator),  sondern  die  processunfähige  Person  selbst  als  Partei.
Trotzdem  werden  —  für  Freiheitsstrafen  ist  es  selbstverständlich
Geldstrafen  für  Wahrheitsverletzungen  seitens  des  Repräsentanten ¬
  von  diesem  allein  zu  tragen  sein;  eine  Ueberwälzung  der
Folgen  seines  Verschuldens  auf  die  schuldlose  processunfähige
Partei  wird  nicht  zulässig  sein.1)  Es  würde  ferner  —  ohne  dass
sich  das  Gesetz  hierüber  erklärt  —  der  materiellen  Selbständig
keit  der  Streitgenossen  wegen  im  Falle  eines  Litisconsortium
jeder  der  Consorten  nur  seine  eigene  Unwahrheit  zu  verantworten
haben  (ef.  l.  17  D.  de  interrog.  in  iure  11,  1  und  Wetzell,  S.  849
851).  Auch  die  Lüge  wird  zu  jenen  Erklärungen  gehören,  hinsichtlich ¬
  welcher  eine  Uebertragung  der  Natur  der  Sache  nach
nicht  möglich  ist  (Menger  a.  a.  O.,  S.  685  N.  29  u.  S.  686  f.),  und
es  wird  sich  daher  die  Strafe  des  Lügens  nicht  etwa  wegen  der
Vollmachtspräsumtion  des  Hofkanzleidecretes  vom  4.  September
1801,  N.  335  J.  G.  S.  (Wessely  I,  1383)  auch  auf  die  schweigenden ¬
  Streitgenossen  erstrecken.  Ebenso  wenig  wird  die  Lüge
des  processführenden  Nebenintervenienten  (§  59  A.  G.  O.,  50  wg.
G.  O.)  die  Hauptpartei  haftbar  machen.
ohne  aber  in  der  Sache  selbst  anderer  Ansicht  zu  sein).  Auch  die  Urkundenfälschung ¬
  für  sich  und  nicht  die  Begehung  dieses  Delicts  durch  eine  Processpartei ¬
  begründete  event.  die  Restitution;  vergl.  Anm.  107.  —  §  543  Nr.  1
R.  C.  P.  (Falscheid)  wird  richtig  auch  vom  Eide  des  Nebenintervenienten  verstanden
(Struckmann-Koch,  S.  592  Nr.  2).  Wenn  zweifellos  §  558  Nr.  2  ö.  E.  im  gleichen
Sinne  zu  interpretiren  sein  wird,  so  möchte  sich  die  Erwähnung  des  Nebenintervenienten ¬
  an  dieser  Stelle  vielleicht  doch  empfehlen.  —  Die  das  Verschulden
aufgreifende  Vorschrift  des  §  256  al.  3  ö.  E.  (Kosten  des  aufgehobenen  Verfahrens) ¬
  würde  bei  Aufhebung  des  Verfahrens  in  Folge  der  Wiederaufnahmsklage ¬
  nicht  anzuwenden  sein,  weil  der  ö.  E.  diese  Klage  nicht  zu  den  Rechtsmitteln ¬
  zält.
*)  Arg.  §  264  A.  B.  G.  B.  —  Das  röm.  Recht  hält,  wie  bemerkt,  an  der
Einschränkung  der  Calumnienfolgen  auf  die  Berson  des  schuldigen  Repräsentanten ¬
  consequent  fest.  Vergl.  Anm.  116  und  dazu:  l.  6  §  2  D.  de  his  qui  not.
3,  2;  l.  9  §  6  D.  de  admin.  et  peric.  tut.  26,  7  ;  l.  78  §  2  D.  de  leg.  31;  l.  10
§  2  (rest.)  C.  de  fide  instr.  4,  21.
            
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