Objekt : Practisches Handbuch des französischen Civil-Prozesses (Theil 1)

Urkundenbeweis.  Inscription  en  faux.
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*  Der  Product  giebt  (gewöhnlich  während  der
Befragung)  dem  Commissar  die  Fragen  an,  d)
über  welche  er  wünscht,  dass  die  Zeugen  mit  vernommen ¬
  werden  sollen.
d)  Vereidung  und  Vernehmung  der  Zeugen. -
  Protocoll  darüber.
Bei  Strafe  der  Nichtigkeit  ist  folgendes
vorgeschrieben:
6262.  Die  Zeugen  werden  jeder  besonders  abgehört
und  zwar  entweder  in  Gegenwart  oder  in  Abwesenheit ¬
  der  Partheien.  Ieder  Zeuge  hat  vor  seiner  Abhörung ¬
  anzugeben:  seinen  Namen,  Gewerbe,  Alter
und  Wohnung,  ob  er  mit  einer  der  Partheien  verwandt ¬
  oder  verschwägert  und  in  welchem  Grade?
ob  er  bei  einer  von  ihnen  in  Sold  oder  in  Diensten
ist?  Sodunn  legt  er  den  Eid  ab.
„269.  Das  Protocoll  muss  enthalten  das  Datum  von
Tag  und  Stunde,  die  Meldung  von  dem  Erscheinen
oder  Ausbleiben  der  Partheien  und  der  Zeugen,  die
Reproduction  der  Vorladungen,  die  Meldung,  dass
die  Vernehmungen  auf  einen  andern  Tag  und  Stunde ¬
  ausgesetzt  worden  sind,  wenn  diess  der  Fall  gewesen. ¬

„272.  Dem  Zeugen  muss  seine  Aussage  vorgelesen
werden;  seine  Abänderungen  und  Zusätze  werden
entweder  am  Schlusse  seiner  Aussagen  oder  an  der
Seite  derselben  geschrieben  und  ihm  wieder  vorgelesen, ¬
  und  dass  sowohl  das  eine  als  das  andere  geschehen, -
  muss  in  dem  Protocoll  erwähnt  seyn.
„273  u.  274.  Die  Antworten  des  Zeugen  auf  die  Fragen, ¬
  ingleichen  die  etwanigen  Abänderungen  und  Zud) ¬
  Diese  Fragen  vertreten  die  in  den  deutschen  Gerichten  herkömmlichen ¬
  Fragstücke.  Von  dem  Grundsatze,  dass  die  Fragen -
  nicht  auf  den  Gegenbeweis  gerichtet  seyn  dürfen,  weiss
das  französische  Recht  nichts,
            
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