Metadaten : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Besonderer  Theil.  —  Nichtdeutsche  Staaten.  —  Europa.
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Justizbehörde  erster  Instanz  ist  das  Zivilgericht  in  Glarus;
dort  ist  auch  das  Obergericht.  Die  Geschäfte  der  nichtstreitigen
Rechtspflege  werden  nicht  von  diesen  geführt;  doch  ist  nach  Beschluss ¬
  der  Standeskommission  vom  4.  November  1882,  betr.  das
Verfahren  bei  Erbschaftsausschlagungen  des  in  §  275  des  bürgerl.
Gesetzbuches  vorgesehene  Protokoll  durch  den  zweiten  Gerichtsschreiber ¬
  zu  führen,  bei  dem  auch  die  Erbschaftsausschlagungen
unter  authentischem  Nachweis  der  Erbberechtigung  seitens  der  Petenten
anzubringen  sind.48)
Als  Testamentsformen  gelten:  1.  das  eigenhändige  Testament
(von  der  Hand  des  Testators  vollständig  geschrieben,  datirt  und
unterzeichnet),  2.  das  vor  dem  Gemeindepräsidenten  oder  einem
Mitgliede  des  Landraths  in  Gegenwart  eines  Zeugen  errichtete  Testa49) ¬

ment.  Ehefrauen  sind  testirfähig.
Gesetzliche  Erbfolgeordnung:  50)
1.  Klasse:  Deszendenten.  Recht  der  Repräsentation,  Theilung
nach  Stämmen,  seit  1874  kein  Unterschied  des  Geschlechts,
Uneheliche  Kinder  beerben  ihre  Mutter,  wie  eheliche.  Von
dem  Nachlasse  des  Vaters  erben  gerichtlich  anerkannte  in  Konkurrenz -
  mit  ehelichen  Nachkommen  drei  Viertheile  dessen,  was
die  ehelichen  erhalten;  in  Ermangelung  ehelicher  Deszendenz  fällt
ihnen  die  ganze  väterliche  Erbschaft  zu.  Nur  in  der  Deszendenz
und  Aszendenz  haben  uneheliche  Kinder  aktives  und  passives
Erbrecht.
2.  Klasse:  Vater  und  Mutter  des  Erblassers  zu  gleichen  Theilen.
Wenn  nur  eines  derselben  am  Leben,  fällt  die  Hälfte  des  Vorverstorbenen ¬
  dessen  legitimen  Deszendenten  (Geschwistern  des  Erblassers) ¬
  zu,  in  Ermangelung  von  solchen  erbt  der  Ueberlebende  das
Ganze.  Wenn  beide  Eltern  vorverstorben,  erhalten  die  eine  Hälfte
die  Deszendenten  des  Vaters,  die  andere  diejenigen  der  Mutter,  mithin ¬
  vollbürtige  Geschwister  den  Antheil  der  beiden  Eltern,  halbbürtige ¬
  nur  den  des  gemeinsamen  Aszendenten.
3.  Klasse:  Grosseltern;  sind  sämmtliche  am  Leben,  theilen  sie
nach  Köpfen.  An  Stelle  des  Vorverstorbenen  ist  dessen  Deszendenz
berufen,  in  Ermangelung  solcher  fällt  der  Antheil  den  übrigen  zu.
*)  Zeitschr.  f.  schweizer.  Recht,  N.  F.,  Bd.  2  S.  462.
49
Lardy  p.  118;  Schreiber  I  S.  59.
50
Bürgerl.  Gesetzbuch  für  den  Kanton  Glarus  1869—1874;  Lardy
p.  114  ff.;  Schreiber,  1.  Lief.  S.  61  f.,  2.  Lief.  S.  74  ff.
            
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