Besonderer Theil. — Nichtdeutsche Staaten. — Europa.
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Justizbehörde erster Instanz ist das Zivilgericht in Glarus;
dort ist auch das Obergericht. Die Geschäfte der nichtstreitigen
Rechtspflege werden nicht von diesen geführt; doch ist nach Beschluss ¬
der Standeskommission vom 4. November 1882, betr. das
Verfahren bei Erbschaftsausschlagungen des in § 275 des bürgerl.
Gesetzbuches vorgesehene Protokoll durch den zweiten Gerichtsschreiber ¬
zu führen, bei dem auch die Erbschaftsausschlagungen
unter authentischem Nachweis der Erbberechtigung seitens der Petenten
anzubringen sind.48)
Als Testamentsformen gelten: 1. das eigenhändige Testament
(von der Hand des Testators vollständig geschrieben, datirt und
unterzeichnet), 2. das vor dem Gemeindepräsidenten oder einem
Mitgliede des Landraths in Gegenwart eines Zeugen errichtete Testa49) ¬
ment. Ehefrauen sind testirfähig.
Gesetzliche Erbfolgeordnung: 50)
1. Klasse: Deszendenten. Recht der Repräsentation, Theilung
nach Stämmen, seit 1874 kein Unterschied des Geschlechts,
Uneheliche Kinder beerben ihre Mutter, wie eheliche. Von
dem Nachlasse des Vaters erben gerichtlich anerkannte in Konkurrenz -
mit ehelichen Nachkommen drei Viertheile dessen, was
die ehelichen erhalten; in Ermangelung ehelicher Deszendenz fällt
ihnen die ganze väterliche Erbschaft zu. Nur in der Deszendenz
und Aszendenz haben uneheliche Kinder aktives und passives
Erbrecht.
2. Klasse: Vater und Mutter des Erblassers zu gleichen Theilen.
Wenn nur eines derselben am Leben, fällt die Hälfte des Vorverstorbenen ¬
dessen legitimen Deszendenten (Geschwistern des Erblassers) ¬
zu, in Ermangelung von solchen erbt der Ueberlebende das
Ganze. Wenn beide Eltern vorverstorben, erhalten die eine Hälfte
die Deszendenten des Vaters, die andere diejenigen der Mutter, mithin ¬
vollbürtige Geschwister den Antheil der beiden Eltern, halbbürtige ¬
nur den des gemeinsamen Aszendenten.
3. Klasse: Grosseltern; sind sämmtliche am Leben, theilen sie
nach Köpfen. An Stelle des Vorverstorbenen ist dessen Deszendenz
berufen, in Ermangelung solcher fällt der Antheil den übrigen zu.
*) Zeitschr. f. schweizer. Recht, N. F., Bd. 2 S. 462.
49
Lardy p. 118; Schreiber I S. 59.
50
Bürgerl. Gesetzbuch für den Kanton Glarus 1869—1874; Lardy
p. 114 ff.; Schreiber, 1. Lief. S. 61 f., 2. Lief. S. 74 ff.