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Sicherheit daraus ableiten. Daher verlasse ich denselben gänzlich,
und versuche für das Verbot wie für die Beschränkung auf
mutua pecunia einen anderen Grund zu ermitteln und mit dessen
Hülfe Geltung und Umfang des Senatusconsults zu bestimmen.
Es wird dann auch die Frage am Ort sein, ob das Senatusconsult ¬
noch heute gemeinrechtlich gelte; eine Frage die freilich
von Allen als eine müßige bezeichnet wird, weil der criminalpolizeiliche ¬
Gesichtspunkt als der alleinige gilt.15)
Eine Vergleichung ¬
des Senatusconsultes mit dem prätorischen Edict quod
cum eo qui in aliena potestate soll dazu beitragen, jene Frage über
die heutige Geltung des Senatusconsultes wohl zu rechtfertigen;
freilich wird auch das in jenem Edict gewährte beneficium
competentiae unbedenklich als noch praktisch vorgetragen, obwohl ¬
mir hiergegen noch mehr Gründe zu sprechen scheinen.
Ein anderer Fehler in der bisherigen Darstellung dieser
Lehre scheint mir, daß man von dem Senatusconsult jenes Edict
zu getrennt gehalten hat. Die nähere Beziehung Beider hätte
mehr Rücksicht verdient; unter Anderem ist hierdurch veranlaßt,
daß man das Senatusconsult, mit Ausnahme von Donellus,
bei Gelegenheit des Darlehens erörterte, während nach meiner
Ansicht dasselbe entweder im allgemeinen Theile der Obligationen
oder noch besser im Kapitel über die patria potestas zur Darstellung ¬
kommen mußte.
Wie sehr noch im Einzelnen das Senatusconsult einer genaueren ¬
Erörterung bedarf, zeigt die Darstellung der Ausnahmen
vom Senatusconsult in den heutigen Lehrbüchern. Daß diese
Ausnahmen ohne alle Ordnung neben einander aufgestellt werden,
hat seinen Grund überwiegend darin, daß man über dem äußeren
Grunde gar nicht nach dem rechtlichen frug: gerade die Ausnahmen, ¬
welche die römischen Juristen zulassen, hätten auf den
15) S. Sintenis Civilr. II. S. 508. Note 36 mit Berufung auf
Glück a. a. O. S. 354.