Inhaltsverzeichnis : Dietzel, Gustav: ¬Das Senatus consultum Macedonianum

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Sicherheit  daraus  ableiten.  Daher  verlasse  ich  denselben  gänzlich,
und  versuche  für  das  Verbot  wie  für  die  Beschränkung  auf
mutua  pecunia  einen  anderen  Grund  zu  ermitteln  und  mit  dessen
Hülfe  Geltung  und  Umfang  des  Senatusconsults  zu  bestimmen.
Es  wird  dann  auch  die  Frage  am  Ort  sein,  ob  das  Senatusconsult ¬
  noch  heute  gemeinrechtlich  gelte;  eine  Frage  die  freilich
von  Allen  als  eine  müßige  bezeichnet  wird,  weil  der  criminalpolizeiliche ¬
  Gesichtspunkt  als  der  alleinige  gilt.15)
Eine  Vergleichung ¬
  des  Senatusconsultes  mit  dem  prätorischen  Edict  quod
cum  eo  qui  in  aliena  potestate  soll  dazu  beitragen,  jene  Frage  über
die  heutige  Geltung  des  Senatusconsultes  wohl  zu  rechtfertigen;
freilich  wird  auch  das  in  jenem  Edict  gewährte  beneficium
competentiae  unbedenklich  als  noch  praktisch  vorgetragen,  obwohl ¬
  mir  hiergegen  noch  mehr  Gründe  zu  sprechen  scheinen.
Ein  anderer  Fehler  in  der  bisherigen  Darstellung  dieser
Lehre  scheint  mir,  daß  man  von  dem  Senatusconsult  jenes  Edict
zu  getrennt  gehalten  hat.  Die  nähere  Beziehung  Beider  hätte
mehr  Rücksicht  verdient;  unter  Anderem  ist  hierdurch  veranlaßt,
daß  man  das  Senatusconsult,  mit  Ausnahme  von  Donellus,
bei  Gelegenheit  des  Darlehens  erörterte,  während  nach  meiner
Ansicht  dasselbe  entweder  im  allgemeinen  Theile  der  Obligationen
oder  noch  besser  im  Kapitel  über  die  patria  potestas  zur  Darstellung ¬
  kommen  mußte.
Wie  sehr  noch  im  Einzelnen  das  Senatusconsult  einer  genaueren ¬
  Erörterung  bedarf,  zeigt  die  Darstellung  der  Ausnahmen
vom  Senatusconsult  in  den  heutigen  Lehrbüchern.  Daß  diese
Ausnahmen  ohne  alle  Ordnung  neben  einander  aufgestellt  werden,
hat  seinen  Grund  überwiegend  darin,  daß  man  über  dem  äußeren
Grunde  gar  nicht  nach  dem  rechtlichen  frug:  gerade  die  Ausnahmen, ¬
  welche  die  römischen  Juristen  zulassen,  hätten  auf  den
15)  S.  Sintenis  Civilr.  II.  S.  508.  Note  36  mit  Berufung  auf
Glück  a.  a.  O.  S.  354.
            
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