Metadaten : Bierer, Hermann: Württembergisches Rechtsbuch

Sachenrecht.
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zutragen,  wobei  es  dem  Belasteten  übrigens  zusteht,  an  solchen  Zeitrenten  jederzeit  auch
größere  Abzahlungen  zu  machen  oder  dieselben  ganz  abzulösen.
Die  Berechtigten  können  für  Zahlungsrückstände  einzelner  gemeinschaftlich  ablösender
Pflichtigen,  beziehungsweise  der  von  denselben  bestellten  Träger  überhaupt,  die  pflichtigen
Gutsbesitzer  der  Gemeinschaft  samt  und  sonders  in  Anspruch  nehmen.  (Art.  53.)
Wird  zur  Aufbringung  des  Ablösungskapitals  einer  Teilgemeinde,  welche  bisher  keine
eigene  Verwaltung  hatte,  von  der  zuständigen  Regierungsbehörde  die  Aufnahme  einer  Kapitalschuld ¬
  gestattet,  so  kann  zu  dem  Zwecke  des  Wiedereinzugs  der  Ablösungsschuldigkeiten
von  den  einzelnen  Pflichtigen  und  der  Abtragung  der  aufgenommenen  Schuld  neben  dem
Rechner  auch  noch  ein  Verwaltungsrat  für  die  Teilgemeinde  von  der  Regierungsbehörde
bestellt  werden.  (Art.  54.)
Die  Ablösungsschuldigkeit  wird,  wenn  die  Ablösenden  eine  Mehrzahl  bilden  und  über
eine  andere  Art  der  Verteilung  nicht  ein  gütliches  Uebereinkommen  treffen,  nach  dem  örtlichen ¬
  Grundsteuerfuß  auf  die  belasteten  Grundstücke  verteilt.
Der  Gemeinderat  hat  für  die  Unterausteilung  auf  Kosten  der  Pflichtigen  zu  sorgen.
Eine  Beschwerde  gegen  dieselbe  kann  innerhalb  fünfzehn  Tagen,  von  da  an  gerechnet,  wo  der
Betreffende  von  dem  Betrage  seines  Anteils  in  Kenntnis  gesetzt  worden  ist,  bei  dem  Oberamt ¬
  angebracht  werden,  welches  endgültig  entscheidet.  (Art.  55.
Führt  die  Gemeinde  die  Ablösung  aus,  so  ist  dem  Gemeinderate  gestattet,  die  Forderung ¬
  der  Gemeinde  an  die  Pflichtigen  für  den  an  den  früheren  Berechtigten  bezahlten  Ablösungsschilling ¬
  in  Zeitrenten  bis  zu  zwanzigjähriger  Tilgungszeit  zu  zerschlagen.
In  dem  Fall  ist  jedoch  ein  Wiedereinzug  der  Ablösungsschuldigkeit  von  den  Besitzern
der  weidepflichtigen  Grundstücke  nicht  zulässig,  wenn  das  Weiderecht  eines  Dritten  von  der
Gemeinde  abgelöst  wurde,  dann  aber  als  Gemeindeweide  für  Rechnung  der  Gemeinde  ausgeübt ¬
  wird.
wird  nur  ein  Teil  des  abgelösten  Weiderechts  als  Gemeindeweide  für  Rechnung
der  Gemeinde  ausgeübt,  so  ist  dem  Gemeinderat  gestattet,  die  dem  übrigen  Teil  entsprechende
Ablösungssumme  ebenfalls  auf  die  Besitzer  der  weidepflichtigen  Grundstücke  umzulegen
In  Anstandsfällen  wird  deren  Betrag  nach  der  Größe  des  aus  dem  ausgeübten
Rechte  fließenden  Ertrags  bemessen.
Wenn  Gemeinden  die  für  abgelöste  Weiderechte  von  ihrer  Markung  zu  leistende  Ent
schädigung  auf  die  Gemeindekasse  übernehmen  und  diese  Entschädigung,  beziehungsweise  die
zu  deren  Tilgung  aufgenommenen  Schulden,  nach  und  nach  durch  steuerfußmäßige  Umlage
abtragen  wollen,  so  können  die  Besitzer  der  weideberechtigt  gewesenen  Güter  zur  Teilnahme
an  diesen  Umlagen  nicht  angehalten  werden.
Die  früheren  Weideberechtigten  dürfen  aber  auch  an  dem  Genuß  und  Ertrag  einer
nach  Ablösung  des  privatrechtlichen  Weiderechts  eingeführten  Gemeindeweide  (Art.  16  lit.  a)
nur  dann  Teil  nehmen,  wenn  sie  mit  ihrem  Grundeigentum  in  Gemäßheit  des  Artikel  41
Abs.  3  in  die  Weidegemeinschaft  treten.  (Art.  57.)
Die  auf  dem  abzulösenden  Weiderechte  haftenden  Rechte  Dritter  gehen  auf  den  Ablösungsschilling ¬
  über,  soferne  sie  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind  oder  nach  der
in  Art.
66  folgenden  Bestimmung  gewahrt  werden:  andernfalls  haben  die  Inhaber  dieser
Rechte  sich  lediglich  an  den  Weideberechtigten  zu  halten.
Für  die  Wahrung  des  Fideikommiß=  und  Lehenverbandes  abgelöster  Weiderechte
gilt  die  Vorschrift  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848.  (Art.  58.)
Im  Falle  der  Ablösung  des  Weiderechts  sind  die  auf  dasselbe  gegründeten  Berechtigungen ¬
  Dritter  auf  Ueberlassung  des  Pferchs  ebenfalls  im  zwanzigfachen  Betrag  abzulösen.
Die  Bezahlung  der  Abfindungssumme  für  solche  Berechtigungen  erfolgt  durch  den  das
Weiderecht  Ablösenden  unmittelbar  an  den  bisherigen  Pferchberechtigten.  Geschieht  die  Entrichtung ¬
  des  Ablösungsschillings  in  Zeitrenten  (Art.  53  Abs.  3),  so  ist  dem  Pferchberechtigten
je  sein  verhältnismäßiger  Anteil  an  denselben  zu  bezahlen.  (Art.  59.)
Ist  ein  Weiderecht  zu  der  Zeit  verpachtet,  in  welcher  eine  Beschränkung  oder  Ablösung ¬
  desselben  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eintritt,  so  steht  dem  Pächter
eine  Einrede  hiegegen  nicht  zu.
Der  Berechtigte  ist  jedoch  verbunden,  den  Pächter  von  der  Anmeldung  innerhalb  30
Tagen  von  da  an  gerechnet,  wo  er  selbst  angemeldet  oder  von  der  Anmeldung  der  Pflichtigen
amtliche
Kenntnis  erlangt  hat,  in  Kenntnis  zu  setzen.  Unterläßt  er  dies,  so  hat  er  dem
Pächter  für  die  ihm  hieraus  erwachsenden  Nachteile  Entschädigung  zu  leisten.  (A.  60.)
Der  Pächter  eines  Weiderechts  hat,  wenn  er  dasselbe  in  Verbindung  mit  einem  Gute
            
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