Sachenrecht.
384
zutragen, wobei es dem Belasteten übrigens zusteht, an solchen Zeitrenten jederzeit auch
größere Abzahlungen zu machen oder dieselben ganz abzulösen.
Die Berechtigten können für Zahlungsrückstände einzelner gemeinschaftlich ablösender
Pflichtigen, beziehungsweise der von denselben bestellten Träger überhaupt, die pflichtigen
Gutsbesitzer der Gemeinschaft samt und sonders in Anspruch nehmen. (Art. 53.)
Wird zur Aufbringung des Ablösungskapitals einer Teilgemeinde, welche bisher keine
eigene Verwaltung hatte, von der zuständigen Regierungsbehörde die Aufnahme einer Kapitalschuld ¬
gestattet, so kann zu dem Zwecke des Wiedereinzugs der Ablösungsschuldigkeiten
von den einzelnen Pflichtigen und der Abtragung der aufgenommenen Schuld neben dem
Rechner auch noch ein Verwaltungsrat für die Teilgemeinde von der Regierungsbehörde
bestellt werden. (Art. 54.)
Die Ablösungsschuldigkeit wird, wenn die Ablösenden eine Mehrzahl bilden und über
eine andere Art der Verteilung nicht ein gütliches Uebereinkommen treffen, nach dem örtlichen ¬
Grundsteuerfuß auf die belasteten Grundstücke verteilt.
Der Gemeinderat hat für die Unterausteilung auf Kosten der Pflichtigen zu sorgen.
Eine Beschwerde gegen dieselbe kann innerhalb fünfzehn Tagen, von da an gerechnet, wo der
Betreffende von dem Betrage seines Anteils in Kenntnis gesetzt worden ist, bei dem Oberamt ¬
angebracht werden, welches endgültig entscheidet. (Art. 55.
Führt die Gemeinde die Ablösung aus, so ist dem Gemeinderate gestattet, die Forderung ¬
der Gemeinde an die Pflichtigen für den an den früheren Berechtigten bezahlten Ablösungsschilling ¬
in Zeitrenten bis zu zwanzigjähriger Tilgungszeit zu zerschlagen.
In dem Fall ist jedoch ein Wiedereinzug der Ablösungsschuldigkeit von den Besitzern
der weidepflichtigen Grundstücke nicht zulässig, wenn das Weiderecht eines Dritten von der
Gemeinde abgelöst wurde, dann aber als Gemeindeweide für Rechnung der Gemeinde ausgeübt ¬
wird.
wird nur ein Teil des abgelösten Weiderechts als Gemeindeweide für Rechnung
der Gemeinde ausgeübt, so ist dem Gemeinderat gestattet, die dem übrigen Teil entsprechende
Ablösungssumme ebenfalls auf die Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke umzulegen
In Anstandsfällen wird deren Betrag nach der Größe des aus dem ausgeübten
Rechte fließenden Ertrags bemessen.
Wenn Gemeinden die für abgelöste Weiderechte von ihrer Markung zu leistende Ent
schädigung auf die Gemeindekasse übernehmen und diese Entschädigung, beziehungsweise die
zu deren Tilgung aufgenommenen Schulden, nach und nach durch steuerfußmäßige Umlage
abtragen wollen, so können die Besitzer der weideberechtigt gewesenen Güter zur Teilnahme
an diesen Umlagen nicht angehalten werden.
Die früheren Weideberechtigten dürfen aber auch an dem Genuß und Ertrag einer
nach Ablösung des privatrechtlichen Weiderechts eingeführten Gemeindeweide (Art. 16 lit. a)
nur dann Teil nehmen, wenn sie mit ihrem Grundeigentum in Gemäßheit des Artikel 41
Abs. 3 in die Weidegemeinschaft treten. (Art. 57.)
Die auf dem abzulösenden Weiderechte haftenden Rechte Dritter gehen auf den Ablösungsschilling ¬
über, soferne sie in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind oder nach der
in Art.
66 folgenden Bestimmung gewahrt werden: andernfalls haben die Inhaber dieser
Rechte sich lediglich an den Weideberechtigten zu halten.
Für die Wahrung des Fideikommiß= und Lehenverbandes abgelöster Weiderechte
gilt die Vorschrift des Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 1848. (Art. 58.)
Im Falle der Ablösung des Weiderechts sind die auf dasselbe gegründeten Berechtigungen ¬
Dritter auf Ueberlassung des Pferchs ebenfalls im zwanzigfachen Betrag abzulösen.
Die Bezahlung der Abfindungssumme für solche Berechtigungen erfolgt durch den das
Weiderecht Ablösenden unmittelbar an den bisherigen Pferchberechtigten. Geschieht die Entrichtung ¬
des Ablösungsschillings in Zeitrenten (Art. 53 Abs. 3), so ist dem Pferchberechtigten
je sein verhältnismäßiger Anteil an denselben zu bezahlen. (Art. 59.)
Ist ein Weiderecht zu der Zeit verpachtet, in welcher eine Beschränkung oder Ablösung ¬
desselben in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes eintritt, so steht dem Pächter
eine Einrede hiegegen nicht zu.
Der Berechtigte ist jedoch verbunden, den Pächter von der Anmeldung innerhalb 30
Tagen von da an gerechnet, wo er selbst angemeldet oder von der Anmeldung der Pflichtigen
amtliche
Kenntnis erlangt hat, in Kenntnis zu setzen. Unterläßt er dies, so hat er dem
Pächter für die ihm hieraus erwachsenden Nachteile Entschädigung zu leisten. (A. 60.)
Der Pächter eines Weiderechts hat, wenn er dasselbe in Verbindung mit einem Gute