Volltext : Turnau, Wilhelm Franz August: ¬Die Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879

Schiedsmannsordnung.  §  6.
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§.  6.
Die  Schiedsmänner  haben  bei  Ausübung  ihres  Amts
die  Rechte  der  Beamten.
kann  so  gefaßt  werden:  „Der  für  den  —  Bezirk  zum  Schiedsmann ¬
  gewählte  X  X  ist  von  uns  als  solcher  für  den  Zeitraum
vom  —  bis  —  bestätigt.  Ort  und  Datum.  Das  Präsidium  des
Königl.  Landgerichts.“
10.  Der  Schiedsmann  muß  sein  Amtssiegel  sorgfältig  aufbewahren ¬
  und  dasselbe  nur  in  amtlichen  Angelegenheiten  gebrauchen. ¬
  Sobald  sein  Amt  aufhört,  hat  er  das  Siegel  und  das
Protokollbuch  derjenigen  Behörde,  von  welcher  er  beides  empfangen
hat,  zurückzugeben  (vgl.  Instr.  v.  1.  Mai  1841  §  2;  Resk.  vom
22.  Septbr  1844  §§  1  u.  2.  IMBl.  S.  222).
Zu  §  6.
1.  Aufnahme  des  §  6.
Recht  zur  Ablehnung  anderer  Aemter.
2.  Schutz  des  §  196  StrGesBuchs.
S.  48.
S.  47.
5.  Die  Disziplinarvorschriften  für  die
3.  Amtsverschwiegenheit.  S.  47.
SchMänner.  S.  48.
1.  Diese  Bestimmung  fehlte  im  RegEntw.  und  die  Motive
enthalten  sich  einer  Erorterung  dieses  Punktes.  Nur  in  der
Begründung  des  §  7  (Entw.  §  6)  findet  sich  die  Bemerkung:
„Die  Würdigung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  führt
zu  einer  Gleichstellung  der  SchMänner  mit  den  bei  einem  Landgericht ¬
  beschäftigten  Beamten.  Doch  bezieht  sich  dies  nur  auf
die  Beaufsichtigung  der  SchMänner.  (Vgl.  Anm.  2  zu  §  7.
In
der  Kommission  des  HerrH.  machte  sich  im  Allgemeinen  die  Meinung ¬
  geltend,  daß  bei  den  Sühneverhandlungen  wegen  Beleidigungen ¬
  die  SchMänner  zu  den  nothwendigen  Organen  der  Justizverwaltung ¬
  gehören  und  insofern  ihnen  die  Beamtenqualität  auch
zugesprochen  werden  müsse.  Dieser  Meinung  schloß  sich  der  Vertreter ¬
  des  Just  Min.  an,  machte  aber  darauf  aufmerksam,  daß  es
wohl  nicht  thunlich  sei,  besonders  auszusprechen,  daß  die  SchMänner ¬
  öffentliche  Beamte  seien,  weil  sie  dann  unter  das  Disziplinargesetz ¬
  für  die  nicht  richterlichen  Beamten  fallen  würden.
Der  Kommission  lag  eine  Petition  mehrerer  SchMänner  zu  Berlin
vor,  welche  ihre  Bitte  dahin  gerichtet  hatten,  eine  Bestimmung:
daß  die  SchMänner  in  und  bei  Ausübung  ihres  Amtes  die
Rechte  der  Beamten  haben,  —  in  die  SchO  aufzunehmen,  damit
es  vermieden  werde,  daß  die  SchMänner  bei  Verfolgung  der
ihnen  in  Ausübung  ihres  Amtes  zugefügten  Beleidigungen,  wie
            
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