Schiedsmannsordnung. § 6.
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§. 6.
Die Schiedsmänner haben bei Ausübung ihres Amts
die Rechte der Beamten.
kann so gefaßt werden: „Der für den — Bezirk zum Schiedsmann ¬
gewählte X X ist von uns als solcher für den Zeitraum
vom — bis — bestätigt. Ort und Datum. Das Präsidium des
Königl. Landgerichts.“
10. Der Schiedsmann muß sein Amtssiegel sorgfältig aufbewahren ¬
und dasselbe nur in amtlichen Angelegenheiten gebrauchen. ¬
Sobald sein Amt aufhört, hat er das Siegel und das
Protokollbuch derjenigen Behörde, von welcher er beides empfangen
hat, zurückzugeben (vgl. Instr. v. 1. Mai 1841 § 2; Resk. vom
22. Septbr 1844 §§ 1 u. 2. IMBl. S. 222).
Zu § 6.
1. Aufnahme des § 6.
Recht zur Ablehnung anderer Aemter.
2. Schutz des § 196 StrGesBuchs.
S. 48.
S. 47.
5. Die Disziplinarvorschriften für die
3. Amtsverschwiegenheit. S. 47.
SchMänner. S. 48.
1. Diese Bestimmung fehlte im RegEntw. und die Motive
enthalten sich einer Erorterung dieses Punktes. Nur in der
Begründung des § 7 (Entw. § 6) findet sich die Bemerkung:
„Die Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse führt
zu einer Gleichstellung der SchMänner mit den bei einem Landgericht ¬
beschäftigten Beamten. Doch bezieht sich dies nur auf
die Beaufsichtigung der SchMänner. (Vgl. Anm. 2 zu § 7.
In
der Kommission des HerrH. machte sich im Allgemeinen die Meinung ¬
geltend, daß bei den Sühneverhandlungen wegen Beleidigungen ¬
die SchMänner zu den nothwendigen Organen der Justizverwaltung ¬
gehören und insofern ihnen die Beamtenqualität auch
zugesprochen werden müsse. Dieser Meinung schloß sich der Vertreter ¬
des Just Min. an, machte aber darauf aufmerksam, daß es
wohl nicht thunlich sei, besonders auszusprechen, daß die SchMänner ¬
öffentliche Beamte seien, weil sie dann unter das Disziplinargesetz ¬
für die nicht richterlichen Beamten fallen würden.
Der Kommission lag eine Petition mehrerer SchMänner zu Berlin
vor, welche ihre Bitte dahin gerichtet hatten, eine Bestimmung:
daß die SchMänner in und bei Ausübung ihres Amtes die
Rechte der Beamten haben, — in die SchO aufzunehmen, damit
es vermieden werde, daß die SchMänner bei Verfolgung der
ihnen in Ausübung ihres Amtes zugefügten Beleidigungen, wie