Volltext : Turnau, Wilhelm Franz August: ¬Die Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879

Schiedsmannsordnung.  §  5.
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seiner  Vereidigung  mit  der  Aufforderung  vorgeladen,  sein  Protokollbuch ¬
  im  Termine  mitzubringen,  und  das  Gericht  legalisirte
das  Protokollbuch  sofort  im  Vereidigungstermine  und  gab  es  dem
SchMann  alsdann  sogleich  zurück.  (Resk.  v.  22.  Septbr  1844
§  4,  6.  IMBl.  S.  223.)  Das  Verfahren  gestaltet  sich  jetzt
folgendermaßen:  Nach  erfolgter  Wahl  der  SchMänner  und  deren
Stellvertreter  übersendet  der  Wahlvorsteher  die  Wahlverhandlungen ¬
  dem  Präsidium  des  Landgerichts;  der  Landgerichtspräsident
veranlaßt  nach  erfolgter  Bestätigung  der  Gewählten  durch  das
Präsidium  die  Vereidigung  bezw.  Verpflichtung  der  Gewählten
durch  das  Amtsgericht  (Anm.  1  zu  §  4);  das  Amtsgericht  ladet
die  Gewählten  lediglich  zu  ihrer  Vereidigung  bezw.  Verpflichtung ¬
  vor  und  übersendet  demnächst  das  Protokoll  über  die  Vereidigung ¬
  der  Neugewählten  bezw.  über  die  Verweisung  der  Wiedergewählten ¬
  auf  den  von  ihnen  bereits  geleisteten  Eid  dem  Präsidenten ¬
  des  Landgerichts;  dieser  theilt  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde ¬
  die  Vereidigung  mit;  die  letztere  versieht  das  Protokollbuch ¬
  mit  dem  vorgeschriebenen  Vermerke  und  händigt
dasselbe  mit  dem  Dienstsiegel  dem  SchMann  aus  (Anm.  1  zu  §  5).
8.  Durch  Cirkular  v.  9.  Juli  1879  Nr  3  (Anm.  6  zu  §  1
S.  23  f)  haben  die  Min.  d.  Inn.  u.  d.  Just.  angeordnet,  daß  die  erfolgte ¬
  Abgrenzung  der  SchMBezirke,  nachdem  die  SchMänner
bestellt  und  durch  die  betreffenden  Gerichtsbehörden  vereidigt  sein
werden  (§§  4,  5  SchO),  zugleich  mit  den  Namen  der  SchMänner
durch  die  Amts-  und  Kreisblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen ¬
  sei.  Diese  Anordnung  bezieht  sich  nur  auf  die  erste  Einrichtung ¬
  des  SchMInstituts.  In  dem  Erlaß,  welchen  der  Min.  d.
Inn.  unterm  14.  April  1880  im  Einverständnisse  mit  dem  Just  Min.
erlassen  hat,  ist  es  als  dem  Bedürfnisse  genügend  erachtet,  wenn
die  Namen  der  gewählten  SchMänner  durch  die  lokalen  Zeitungen
bezw.  durch  die  Kreisblätter,  nicht  aber  auch  durch  die  RegierungsAmtsblätter ¬
  bekannt  gemacht  werden  (VMBl.  S.  130).  —  Bisher
konnte  die  Bekanntmachung  entweder  von  der  Regierung  oder  auch
sofort  vom  Obergericht  geschehen  (Resk.  v.  27.  Janr  1835.  Jahrb.
Bd  45  S.  230).  Das  Cirkular  v.  9.  Juli  1879  überläßt  dem  betreffenden ¬
  Oberpräsidenten  bezw.  der  Regierung  zu  Sigmaringen
das  Erforderliche  zu  veranlassen.
9.  Einer  besonderen  Bestätigungsurkunde  für  den  SchMann
bedarf  es  nicht;  wenn  er  jedoch  eine  solche  verlangt,  so  wird  ihm
eine  Bestallung  kostenfrei  von  dem  Präsidium  des  Landgerichts
als  der  bestätigenden  Behörde  (§  4)  auszufertigen  sein  (vgl.
Resk.  v.  27.  Janr  1835.  Jahrb.  Bd  45  S.  230).  Die  Bestallung
            
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