Schiedsmannsordnung. § 5.
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seiner Vereidigung mit der Aufforderung vorgeladen, sein Protokollbuch ¬
im Termine mitzubringen, und das Gericht legalisirte
das Protokollbuch sofort im Vereidigungstermine und gab es dem
SchMann alsdann sogleich zurück. (Resk. v. 22. Septbr 1844
§ 4, 6. IMBl. S. 223.) Das Verfahren gestaltet sich jetzt
folgendermaßen: Nach erfolgter Wahl der SchMänner und deren
Stellvertreter übersendet der Wahlvorsteher die Wahlverhandlungen ¬
dem Präsidium des Landgerichts; der Landgerichtspräsident
veranlaßt nach erfolgter Bestätigung der Gewählten durch das
Präsidium die Vereidigung bezw. Verpflichtung der Gewählten
durch das Amtsgericht (Anm. 1 zu § 4); das Amtsgericht ladet
die Gewählten lediglich zu ihrer Vereidigung bezw. Verpflichtung ¬
vor und übersendet demnächst das Protokoll über die Vereidigung ¬
der Neugewählten bezw. über die Verweisung der Wiedergewählten ¬
auf den von ihnen bereits geleisteten Eid dem Präsidenten ¬
des Landgerichts; dieser theilt der betreffenden Verwaltungsbehörde ¬
die Vereidigung mit; die letztere versieht das Protokollbuch ¬
mit dem vorgeschriebenen Vermerke und händigt
dasselbe mit dem Dienstsiegel dem SchMann aus (Anm. 1 zu § 5).
8. Durch Cirkular v. 9. Juli 1879 Nr 3 (Anm. 6 zu § 1
S. 23 f) haben die Min. d. Inn. u. d. Just. angeordnet, daß die erfolgte ¬
Abgrenzung der SchMBezirke, nachdem die SchMänner
bestellt und durch die betreffenden Gerichtsbehörden vereidigt sein
werden (§§ 4, 5 SchO), zugleich mit den Namen der SchMänner
durch die Amts- und Kreisblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ¬
sei. Diese Anordnung bezieht sich nur auf die erste Einrichtung ¬
des SchMInstituts. In dem Erlaß, welchen der Min. d.
Inn. unterm 14. April 1880 im Einverständnisse mit dem Just Min.
erlassen hat, ist es als dem Bedürfnisse genügend erachtet, wenn
die Namen der gewählten SchMänner durch die lokalen Zeitungen
bezw. durch die Kreisblätter, nicht aber auch durch die RegierungsAmtsblätter ¬
bekannt gemacht werden (VMBl. S. 130). — Bisher
konnte die Bekanntmachung entweder von der Regierung oder auch
sofort vom Obergericht geschehen (Resk. v. 27. Janr 1835. Jahrb.
Bd 45 S. 230). Das Cirkular v. 9. Juli 1879 überläßt dem betreffenden ¬
Oberpräsidenten bezw. der Regierung zu Sigmaringen
das Erforderliche zu veranlassen.
9. Einer besonderen Bestätigungsurkunde für den SchMann
bedarf es nicht; wenn er jedoch eine solche verlangt, so wird ihm
eine Bestallung kostenfrei von dem Präsidium des Landgerichts
als der bestätigenden Behörde (§ 4) auszufertigen sein (vgl.
Resk. v. 27. Janr 1835. Jahrb. Bd 45 S. 230). Die Bestallung