Volltext : Turnau, Wilhelm Franz August: ¬Die Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879

Schiedsmannsordnung.  §  5.
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die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel
dieser  Religionsgesellschaft  der  Eidesleistung  gleichgeachtet.
Im  Falle  der  Wiederwahl  eines  Schiedsmanns  genügt
die  Verweisung  auf  den  von  ihm  bereits  geleisteten  Eid.
Der  zweite  Satz  des  Vermerks  ist  hinter  der  letzten
Eintragung  eines  im  Gebrauche  befindlichen  Protokollbuches ¬
  zu  wiederholen,  so  oft  dasselbe  auf  einen  neuen
Sch  Mann  übergeht.
2.  Ueber  die  Protokollbücher  vgl.  §  28  mit  Anm.;  über  die
Beschaffung  der  Dienstsiegel  Anm.  2  zu  §  28.
„Nach  den  bisher ¬
  ergangenen  Bestimmungen  (vgl.  §§  35  der  Verord.  vom
26.  Septbr  1832  u.  v.  7.  Juni  1841)  sollen  die  Amtssiegel  der
SchMänner  den  Königlichen  Adler  mit  der  Umschrift:  „Amt
des  Schiedsmanns“  tragen.  Eine  gleiche  Bestimmung  ist  in  die
SchO  v.  29.  März  1879  nicht  übergegangen.  Es  unterliegt  aber
keinem  Bedenken,  daß  es  bei  dieser  Form,  welche  den  Fortgebrauch ¬
  der  vorhandenen  alten  Siegel  ermöglicht,  zu  belassen.  Eine
besondere  Bezugnahme  auf  den  SchMBezirk  erscheint  hierbei  nicht
unbedingt  erforderlich,  da  das  Siegel  stets  nur  neben  der  Unterschrift ¬
  des  SchManns  zur  Anwendung  kommt.“  (Cirkular  des  JustMin. ¬
  u.  des  Min.  d.  Inn.  v.  9.  Juli  1879  Nr  5.  VMBl.  S.  207,
MR
I2Bl.  S.  236.)
3.  „Der  Wichtigkeit  des  Amtes  entspricht  es,  daß  die  SchMänner ¬
  auf  die  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  verpflichtet
werden.  Die  Eidesleistung  erfolgt  bei  dem  am  nächsten  zu  erreichenden ¬
  Amtsgerichte.  Der  Zusatz  bezüglich  solcher  Personen,
welchen  eine  andere  Betheuerungsformel  an  Stelle  des  Eides  gesetzlich ¬
  gestattet  ist,  stützt  sich  auf  §  446  der  D.  CivProzO.  und
§  51  des  D.  GerVerfGes.“  (Begründung  S.  8.)  Es  bezieht  sich
dies  auf  die  Menoniten  und  Philipponen.  Die  ersteren  müssen
nach  der  Verord.  v.  11.  März  1827  (Gess.  S.  28)  ein  die  Zugehörigkeit ¬
  zur  Sekte  der
Menoniten  bezeugendes  und  die  übliche
Bekräftigungsformel  enthaltendes  Attest  der  Aeltesten,  Lehrer  oder
Vorsteher  der  Gemeinde  beibringen  und  nach  dieser  Bekräftigungsformel ¬
  die  Versicherung  mittelst  Handschlags  abgeben,  welche  dann
mit  der  Eidesleistung  gleiche  Kraft  hat;  die  letzteren  müssen
nach  der  durch  Resk.  v.  28.  Janr  1837  mitgetheilten  KabOrd.  v.
19.  Novbr  1836  (Jahrb.  Bd  49  S.  175)  unter  bestimmten  Feierlichkeiten ¬
  als  Betheuerungsformel  die  Worte  „Jey!  Jey!"  aussprechen.
4.  In  der  Kommission  des  HerrH.  ist  der  Antrag,  die  SchMänner ¬
  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  verpflichten,  sowie  der
            
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