Schiedsmannsordnung. § 5.
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die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel
dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
Im Falle der Wiederwahl eines Schiedsmanns genügt
die Verweisung auf den von ihm bereits geleisteten Eid.
Der zweite Satz des Vermerks ist hinter der letzten
Eintragung eines im Gebrauche befindlichen Protokollbuches ¬
zu wiederholen, so oft dasselbe auf einen neuen
Sch Mann übergeht.
2. Ueber die Protokollbücher vgl. § 28 mit Anm.; über die
Beschaffung der Dienstsiegel Anm. 2 zu § 28.
„Nach den bisher ¬
ergangenen Bestimmungen (vgl. §§ 35 der Verord. vom
26. Septbr 1832 u. v. 7. Juni 1841) sollen die Amtssiegel der
SchMänner den Königlichen Adler mit der Umschrift: „Amt
des Schiedsmanns“ tragen. Eine gleiche Bestimmung ist in die
SchO v. 29. März 1879 nicht übergegangen. Es unterliegt aber
keinem Bedenken, daß es bei dieser Form, welche den Fortgebrauch ¬
der vorhandenen alten Siegel ermöglicht, zu belassen. Eine
besondere Bezugnahme auf den SchMBezirk erscheint hierbei nicht
unbedingt erforderlich, da das Siegel stets nur neben der Unterschrift ¬
des SchManns zur Anwendung kommt.“ (Cirkular des JustMin. ¬
u. des Min. d. Inn. v. 9. Juli 1879 Nr 5. VMBl. S. 207,
MR
I2Bl. S. 236.)
3. „Der Wichtigkeit des Amtes entspricht es, daß die SchMänner ¬
auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet
werden. Die Eidesleistung erfolgt bei dem am nächsten zu erreichenden ¬
Amtsgerichte. Der Zusatz bezüglich solcher Personen,
welchen eine andere Betheuerungsformel an Stelle des Eides gesetzlich ¬
gestattet ist, stützt sich auf § 446 der D. CivProzO. und
§ 51 des D. GerVerfGes.“ (Begründung S. 8.) Es bezieht sich
dies auf die Menoniten und Philipponen. Die ersteren müssen
nach der Verord. v. 11. März 1827 (Gess. S. 28) ein die Zugehörigkeit ¬
zur Sekte der
Menoniten bezeugendes und die übliche
Bekräftigungsformel enthaltendes Attest der Aeltesten, Lehrer oder
Vorsteher der Gemeinde beibringen und nach dieser Bekräftigungsformel ¬
die Versicherung mittelst Handschlags abgeben, welche dann
mit der Eidesleistung gleiche Kraft hat; die letzteren müssen
nach der durch Resk. v. 28. Janr 1837 mitgetheilten KabOrd. v.
19. Novbr 1836 (Jahrb. Bd 49 S. 175) unter bestimmten Feierlichkeiten ¬
als Betheuerungsformel die Worte „Jey! Jey!" aussprechen.
4. In der Kommission des HerrH. ist der Antrag, die SchMänner ¬
durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten, sowie der