Volltext : Turnau, Wilhelm Franz August: ¬Die Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879

42
Schiedsmannsordnung.  §  5.
§.  5.
Die  Schiedsmänner  werden  bei  dem  Amtsgerichte
ihres  Wohnsitzes  auf  die  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
eidlich  verpflichtet.  Der  Eid  wird  dahin  geleistet:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden, ¬
  die  Pflichten  eines  Schiedsmanns  getreulich ¬
  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.
Ist  ein  Schiedsmann  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft, ¬
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln ¬
  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird
welche  die  Wahl  des  SchManns  bewirkt,  endgültig  entschieden
(§  8  Abs.  2).
8.  Vgl.  auch  Anm.  7  zu  §  5  SchO.
Zu  §  5.
1.  Allg.  Verf.  v.  27.  Aug.  1879  §  3.
Früheres  und  jetziges  Verfahren.
2.  Form  der  Amtssiegel.  S.  43.
S.  44.
3.  Verpflichtung  der  SchMänner.  S.43.
8.  Bekanntmachung  der  SchMänner,
4.  Abgelehnte  Anträge.  S.  43.
S.  45.
5.  Aufnahme  des  Abs.  3.  S.  44.
9.  Bestätigungsurkunde.  S.  45.
6.  Nichtvereidigung  auf  die  Verfassung,
10.  Gebrauch  u.  Rückgabe  des  AmtsS. ¬
  44.
siegels.  S.  46.
1.  Allg.  Verfügung  der  Min.  der  Justiz  u.  des
Innern  v.  27.  Aug.  1819.
§  3.  Die  erfolgte  Vereidigung  der  in  den  Stadtbezirken ¬
  gewählten  SchMänner  wird  dem  betreffenden
Magistrate  bez.  Bürgermeister,  der  in  den  ländlichen
Bezirken  gewahlten  dem  Landrathe,  bez.  Amtshauptmanne ¬
  oder  Ober=Amtmanne  behufs  Ausantwortung
der  Dienstsiegel  und  Protokollbücher  an  die  SchMänner
angezeigt.  Vor  der  Ausantwortung  sind  die  Protokollbucher ¬
  auf  der  ersten  Seite  mit  folgendem  Vermerke
zu  versehen:
Protokollbuch  des  Schiedsmanns,  welches  aus
Seiten  besteht.
Dem  Schiedsmann  —
zu  —
-  zum  amtlichen
Gebrauch  übergeben.
(Ort  und  Datum.
(Siegel  und  Unterschrift  des  Bürgermeisters,
Landraths  rc.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer