Volltext : Turnau, Wilhelm Franz August: ¬Die Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879

Schiedsmannsordnung.  §  4.
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Staatsbehörde  werde  der  SchMann  ein  solcher.  Wirke  in  einem
bestimmten  Falle  ein  Theil  nicht  mit,  so  könne  ihm  ein  anderer
daraus  keinen  Vorwurf  machen.  Der  Gewählte  habe  noch  kein
Recht  und  werde  somit  durch  die  Nichtbestätigung  an  einem
Rechte  auch  nicht  verletzt.  Diese  Auseinandersetzung  erregte  Widerspruch. ¬
  Man  hielt  es  für  sehr  wohl  denkbar,  daß  die  Bestätigung ¬
  eines  SchManns  aus  tendenziösen  und  unzureichenden
Gründen  versagt  werde,  welches  Männern  gegenüber  verletzend
sei,  die  sich  des  Vertrauens  der  Wählerschaft  erfreuen.  Die  Bestätigung ¬
  in  die  Hand  des  Landgerichtspräsidenten  allein  zu  legen,
gewähre  nicht  den  genügenden  Schutz  gegen  Willkür.  Es  wurden ¬
  zwei  Auskunftsmittel  vorgeschlagen.  Von  einer  Seite  wurde
unter  Hinweis  auf  §  63  GerVerfGes.  beantragt,  das  Präsidium
des  Landgerichts  mit  der  endgültigen  Bestätigung  zu  betrauen;
von  anderer  Seite  wurde  beantragt,  die  Entscheidung  über  die
Bestätigung  zwar  dem  Präsidenten  zu  übertragen,  aber  den  wahlberechtigten ¬
  Körperschaften  im  Fall  der  Nichtbestätigung  das  Beschwerderecht ¬
  bei  dem  Oberlandesgericht  zu  geben,  bei  dessen
Entscheidung  es  dann  bewenden  solle.  Die  Kommission  entschied
sich  für  den  ersten  Antrag  und  lehnte  den  zweiten  ab.  (KommBer. ¬
  d.  AbgH.  S.  1706  f.)  AbgH.  und  HerrH.  haben  der  Aenderung ¬
  zugestimmt.  Ueber  die  Bestätigung  der  SchMänner  entscheidet ¬
  also  in  I.  und  letzter  Instanz  das  Präsidium  des  Landgerichts. ¬
  Mag  die  Bestätigung  ertheilt  oder  versagt  werden,  ein
Rechtsmittel  ist  für  keinen  Fall  zugelassen.
5.  „Das  Präsidium  des  Landgerichts  wird  durch  den  Präsidenten ¬
  als  Vorsitzenden,  die  Direktoren  und  das  dem  Dienstalter
nach,  bei  gleichem  Dienstalter  das  der  Geburt  nach  älteste  Mitglied ¬
  gebildet.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit; ¬
  im  Fall  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten ¬
  den  Ausschlag.  (GerVerfGes.  §  63  Abs.  2.)
6.  Der  Bestätigung  der  zu  SchMännern  Gewählten  bedarf
es  stets,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  zum  ersten  Male  gewählt
oder  ob  dieselben  wieder  gewählt  und  also  bereits  früher  als
SchMänner  bestätigt  sind.
7.  Dem  Präsidium  des  Landgerichts  sind  in  der  SchO  nur
zwei  Funktionen  übertragen,  die  Bestätigung  der  SchMänner
(§  4)  und  die  Entscheidung  über  die  Befugniß  zur  Niederlegung
des  SchMAmtes  (§  8  Abs.  2).  Das  Recht  der  Aufsicht  steht  in
I.  Instanz  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  zu  (§  7).  Ueber  die
Enthebung  eines  SchManns  vom  Amte  entscheidet  der  I.  Civilsenat ¬
  des  Oberlandesgerichts  (§  9  Abs.  2).  Ueber  die  Befugniß
zur  Ablehnung  des  SchMAmtes  wird  von  der  Körperschaft,
            
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