Schiedsmannsordnung. § 4.
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Staatsbehörde werde der SchMann ein solcher. Wirke in einem
bestimmten Falle ein Theil nicht mit, so könne ihm ein anderer
daraus keinen Vorwurf machen. Der Gewählte habe noch kein
Recht und werde somit durch die Nichtbestätigung an einem
Rechte auch nicht verletzt. Diese Auseinandersetzung erregte Widerspruch. ¬
Man hielt es für sehr wohl denkbar, daß die Bestätigung ¬
eines SchManns aus tendenziösen und unzureichenden
Gründen versagt werde, welches Männern gegenüber verletzend
sei, die sich des Vertrauens der Wählerschaft erfreuen. Die Bestätigung ¬
in die Hand des Landgerichtspräsidenten allein zu legen,
gewähre nicht den genügenden Schutz gegen Willkür. Es wurden ¬
zwei Auskunftsmittel vorgeschlagen. Von einer Seite wurde
unter Hinweis auf § 63 GerVerfGes. beantragt, das Präsidium
des Landgerichts mit der endgültigen Bestätigung zu betrauen;
von anderer Seite wurde beantragt, die Entscheidung über die
Bestätigung zwar dem Präsidenten zu übertragen, aber den wahlberechtigten ¬
Körperschaften im Fall der Nichtbestätigung das Beschwerderecht ¬
bei dem Oberlandesgericht zu geben, bei dessen
Entscheidung es dann bewenden solle. Die Kommission entschied
sich für den ersten Antrag und lehnte den zweiten ab. (KommBer. ¬
d. AbgH. S. 1706 f.) AbgH. und HerrH. haben der Aenderung ¬
zugestimmt. Ueber die Bestätigung der SchMänner entscheidet ¬
also in I. und letzter Instanz das Präsidium des Landgerichts. ¬
Mag die Bestätigung ertheilt oder versagt werden, ein
Rechtsmittel ist für keinen Fall zugelassen.
5. „Das Präsidium des Landgerichts wird durch den Präsidenten ¬
als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem Dienstalter
nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied ¬
gebildet. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; ¬
im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten ¬
den Ausschlag. (GerVerfGes. § 63 Abs. 2.)
6. Der Bestätigung der zu SchMännern Gewählten bedarf
es stets, ohne Unterschied, ob dieselben zum ersten Male gewählt
oder ob dieselben wieder gewählt und also bereits früher als
SchMänner bestätigt sind.
7. Dem Präsidium des Landgerichts sind in der SchO nur
zwei Funktionen übertragen, die Bestätigung der SchMänner
(§ 4) und die Entscheidung über die Befugniß zur Niederlegung
des SchMAmtes (§ 8 Abs. 2). Das Recht der Aufsicht steht in
I. Instanz dem Präsidenten des Landgerichts zu (§ 7). Ueber die
Enthebung eines SchManns vom Amte entscheidet der I. Civilsenat ¬
des Oberlandesgerichts (§ 9 Abs. 2). Ueber die Befugniß
zur Ablehnung des SchMAmtes wird von der Körperschaft,