Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 4 = Jg. 1829, Okt. - Dez. (1829))

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71.
Rescript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  an  die  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  die
von  Seiten  der  Polizei  auf  die  Entdeckung  begangener
Verbrechen  auszusetzenden  Prämien  betreffend.
Es  wird  der  Königl.  Regierung  auf  die  Anfrage  in
dem  wegen  der  Ermordung  der  Grenz=Zoll-=Beamten  N.  N.
erstatteten  Bericht  vom  17.  d.  M.  hiermit  eröffnet:  daß  es
immer  Sache  der  Polizei  bleibt,  auf  die  Entdeckung  solcher
Verbrechen  öffentlich  eine  Prämie  auszusetzen,  und  die  Polizei-Fonds -
  sich  allerdings  zu  dergleichen  Prämien  eignen.
Der  Königl.  Regierung  wird  daher  überlassen,  wenn  es  von
anderen  Behörden  noch  nicht  geschehen  sein  sollte,  eine  Prämie -
  von  etwa  50  bis  100  Rthl.  für  diejenigen,  welche  die
in  Rede  stehenden  Verbrecher  dergestalt  anzeigen,  daß  sie  zur
Haft  gebracht  werden  können,  auszubieten,  und  nach  dem
Erfolge  aus  dem  polizeilichen  Dispositions-Fonds  auszuzahlen.
Berlin,  den  23.  Oktober  1829.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
Köhler.
72.
Rescript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  an  die
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,  die  Aufbringung  der
Untersuchungs=Kosten  in  Polizei=Kontraventionsund -
  Straf=Sachen  betreffend.
Die  Königl.  Regierung  erhält  beifolgend  in  Urschrift
sub  lege  rem.  einen  Bericht  des  Herrn  Ober=Präsidenten
v.  Bassewitz  vom  15.  v.  M.  nebst  Anlagen  und  den  eingereichten -
  Akten  des  Landarmenhauses  zu  Landsberg  a.  W.,
in  Betreff  der  von  dem  Magistrate  zu  Magdeburg  verweigerten -
  Erstattung  der  Transport-  und  Detentions¬Kosten -
  für  den  Bäckergesellen  N.  N.
L11  2
Max-Planck-Institut  für
            
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