288 XII. Einfluß d. Verschied. d. Territorien. §. 154.
daß man in demselben Lande bald ungünstiger*) bald
günstiger gegen das ausländische Concursgericht verfahren
Was der ausländische Richter nach Befriedigung
ist 2
der Gläubiger, welche sich bei ihm gemeldet haben, übrig
behält, überläßt er dem allgemeinen Concurse. Auch wird,
was ein Schuldner wegen seiner Insolvenz vom Gute ins
Ausland fortgeschafft hat, von dort stets verabfolgts
B) Erfolgt nach den voranstehenden Bemerkungen keine
Auslieferung an den Universalconcurs in foro domicilii,
und es entsteht zugleich ein Particularconcurs in foro
arresti, rei sitae, contractus, so ergreift derC) ¬
Sollte der
selbe niemals die auswärtigen Güter.
Schuldner im Inlande und zugleich auch im Auslande ¬
domiciliirt seyn, so wird ohne Rücksicht auf
Prävention an beiden Orten der Universalconcurs eröffnet.
Jeder Concurs zieht dann die inländischen Güter und
Schuldner an sich. Findet sich zugleich Vermögen in einem ¬
dritten Lande, so geht ein Schuldner am sichersten,
jedem Concurse die Hälfte zu zahlen, aber Pflicht ist dies
wohl nicht*), da die mehren Massen nicht in Gemeinschaft
treten, sich folglich als solidarische Gläubiger verhalten,
unter welchen der Schuldner wählt, bis einer geklagt hat.
Entschließt sich das Gericht zur Auslieferung, so erfolgt
diese der Regel nach an den ersten Requirenten 5). D) Der
Concurs kann nicht anders irgendwo eröffnet werden, als
wenn nicht blos in Rücksicht der hier gelegenen Güter,
1) Pufendorf Obs. 1, 217.
3) R. P. O. v. 1577. Tit.
Strube's Rechtl. Bed. I, 118.
23. §. 1. 2. 3.
4) A. M. ist (v. Trütsch(Spang. ¬
693. a.) V, 27. (Spang.
ler) von der Präcl. der Gläub.
767.)
2) de Canngiesser Dec.
Absch. 5. §. 7. Not. 3.
Hass. Cass. II, 248. no. 4.
(v. Trütschler) a. a.
O. Absch. 5. §. 11.