Objekt : Kritik des gemeinen und Mecklenburgischen Prozesses (2)

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und  endlich  sogar  auch  die  Urtheln,  welche  man
übrigens  nicht  anfechten  will,  ode  rkann,  ergreifen.
Diese  Beschuldigung  muß  aber  für  sich  allein
mittelst  Denunciation  oder  Klage  vorgebracht  werden.
Zwar  habe  ich  ein  Gesetz  in  den  Pandecten  gefunden,
daß  ein  erkauftes  Urthel  ungültig  sei;  da  aber  nach
der  Ausmachung  dieser,  oft  einer  langjährigen  Untersuchung =
  unterworfenen,  und  noch  österer  gar  nicht
auszumittelnden  Frage,  der  Gewinnende  nicht  aufgehalten =
  werden  darf,  so  ist  der  Lauf  der  Justiz  dieserhalb =
  nicht  zu  hemmen.
Bei  der  letzten  Visitation  des  Kaiserlichen  ReichsCammergerichts, =
  kamen  mehrere  erkaufte  Urtheln  zur
Sprache,  *)  sie  wurden  aber,  so  viel  ich  weiß,  nicht
*)  Von  zwei  dieser  Urtheln  ward  sogar  behauptet,
daß  sie  keinesweges  ungerecht  gewesen,  vielmehr
von  allen  übrigen  Mitgliedern  des  Judicial=Senats, =
  als  den  Acten  und  den  Rechten  ganz  angemessen, =
  befunden,  und  unanimi  consensu  publicirt =
  worden  seyn.
Bei  der  einen  war  vor  Ablesung  der  Relation,
und  bei  der  andern  erst  nach  Ablesung  der  Relation =
  Geld  genommen,  und  beide  Referenten  hielten =
  sich  für  minder  strafbar,  weil  die  Annahme
des  Geldes  nach  Verfertigung  der  Relation  geschehen, =
  die  Urthel  also  nicht  dadurch  erwürket
worden,  und  überdem  die  Urtheln  gerecht  gewesen =
  wären.
Meiner  Meinung  hatten  sie  hierin  so  unrecht
nicht,  denn  vom  Bestechen  kann  eigentlich  wohl
nur  dann  die  Rede  kommen,  wann  gegen  rechtli¬
            
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