Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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dürften  wohl  auch  in  der  künftigen  allgemeinen  Cilvilprocessordnung -
  die  aus  dem  römisch-canonischen  Processe  über
kommenen  Parteieneide  nicht  mehr  als  Beweismittel  erscheivorliegt,
  dürfen  nicht  abgehört  werden.  §.  55.  Die  Partei,  welcher  der
Beweis  über  die  streitige  Thatsache  obliegt,  ist  in  der  Regel  zuerst  als
Zeuge  abzuhören.  Der  Richter  kann  aber  beschliessen,  dass  zuerst  die
Gegenpartei  abzuhören  sei,  wenn  dies  von  den  Parteien  übereinstimmend
beautragt  wird,  oder  sonst  zur  Ermittlung  der  Wahrheit  förderlich  erscheint.
§.  56.  Jede  Partei  kann  verlangen,  nach  der  Abhörung  des  Gegners  auch
ihrerseits  zur  Abhörung  als  Zeuge  zugelassen  zu  werden.  Der  Richter  kann
aber  auch,  wenn  eine  Partei  die  Aussage  verweigert  hat,  oder  wenn  er
findet,  dass  durch  deren  Aussage  keine  hinlängliche  Gewissheit  über  die  zu
beweisende  Thatsache  hergestellt  ist,  die  Abhörung  des  Gegners  selbst  von
Amtswegen  verfügen.  §.  57.  Ob  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Abhörung
der  beweispflichtigen  Partei  nach  den  Bestimmungen  des  §.  54  unstatthaft
oder  aus  dem  Grunde  ausgeschlossen  erscheint,  weil  der  Richter  die  Ueberzeugung ¬
  gewonnen  hat,  dass  diese  Partei  von  der  streitigen  Thatsache  keine
Kenntniss  haben  könne,  die  Beweisführung  durch  Abhörung  von  Parteien
als  Zeugen  ganz  auszuschliessen,  oder  die  Gegenpartei  zur  Ablegung  der
Aussage  als  Zeuge  zu  verpflichten  sei,  hat  der  Richter  unter  sorgfältiger
Würdigung  aller  Umstände  zu  beurtheilen.  §.  58.  Die  von  einer  Partei
als  Zeuge  abgelegte  Aussage  ist,  wenn  sie  falsch  ist,  als  ein  vor  Gericht
abgelegtes  falsches  Zeugniss  anzusehen.  Die  strafgesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Erbietung  zum  falschen  Eide  oder  Zeugnisse  finden  auf  Erklärungen -
  oder  Aussagen  der  Partei,  welche  ihrer  Abhörung  als  Zeuge  vorausgegangen -
  sind,  keine  Anwendung.  §.  59.  Wenn  der  Richter  die  Abhörung
einer  Partei  als  Zeuge  anzuordnen  findet,  so  hat  er  diesen  Beschluss  zu
verkünden.  Ist  die  Partei  nicht  in  Person  anwesend,  so  ist  deren  Vorladung
unter  Mittheilung  der  Thatsache,  über  welche  die  Abhörung  stattfinden  soll,
zu  verfügen.  Ist  das  Erscheinen  der  Partei  wegen  grösserer  Entfernung
ihres  Aufenthaltsortes  mit  besonderer  Beschwerde  verbunden,  so  ist  deren
Abhörung  durch  das  Gericht  des  Aufenthaltsortes  zu  veraulassen.  §.  60.
Der  Partei  ist  vor  ihrer  Vernehmung  als  Zeuge,  unter  Hinweisung  auf  die
strafrechtlichen  Folgen  (§.  58),  ausdrücklich  anzukündigen,  dass  sie  nunmehr
in  der  Eigenschaft  eines  Zeugen  auszusagen  haben  werde.  Vor  dieser  Ankündigung -
  kann  jedoch  der  Richter  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes
eine  vorläufige  Befragung  vornehmen,  wobei  auch  die  Bestimmungen  des
§.  26  zur  Anwendung  kommen.  §.  61.  Die  Partei  ist  vor  ihrer  Abhörung  als
Zeuge  zu  beeidigen.  Wenn  der  Richter  nach  erfolgter  eidlicher  Abhörung  der
einen  Partei  in  Gemässheit  des  §.  56  die  Abhörung  des  Gegners  als  Zeugen
beschliesst,  so  kann  er  sich  vorbehalten,  über  dessen  Beeidigung  nach  erfolgter ¬
  Abhörung  Beschluss  zu  fassen  und  kann  sohin  die  Beeidigung  unter-
            
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