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dürften wohl auch in der künftigen allgemeinen Cilvilprocessordnung -
die aus dem römisch-canonischen Processe über
kommenen Parteieneide nicht mehr als Beweismittel erscheivorliegt,
dürfen nicht abgehört werden. §. 55. Die Partei, welcher der
Beweis über die streitige Thatsache obliegt, ist in der Regel zuerst als
Zeuge abzuhören. Der Richter kann aber beschliessen, dass zuerst die
Gegenpartei abzuhören sei, wenn dies von den Parteien übereinstimmend
beautragt wird, oder sonst zur Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint.
§. 56. Jede Partei kann verlangen, nach der Abhörung des Gegners auch
ihrerseits zur Abhörung als Zeuge zugelassen zu werden. Der Richter kann
aber auch, wenn eine Partei die Aussage verweigert hat, oder wenn er
findet, dass durch deren Aussage keine hinlängliche Gewissheit über die zu
beweisende Thatsache hergestellt ist, die Abhörung des Gegners selbst von
Amtswegen verfügen. §. 57. Ob in den Fällen, in welchen die Abhörung
der beweispflichtigen Partei nach den Bestimmungen des §. 54 unstatthaft
oder aus dem Grunde ausgeschlossen erscheint, weil der Richter die Ueberzeugung ¬
gewonnen hat, dass diese Partei von der streitigen Thatsache keine
Kenntniss haben könne, die Beweisführung durch Abhörung von Parteien
als Zeugen ganz auszuschliessen, oder die Gegenpartei zur Ablegung der
Aussage als Zeuge zu verpflichten sei, hat der Richter unter sorgfältiger
Würdigung aller Umstände zu beurtheilen. §. 58. Die von einer Partei
als Zeuge abgelegte Aussage ist, wenn sie falsch ist, als ein vor Gericht
abgelegtes falsches Zeugniss anzusehen. Die strafgesetzlichen Bestimmungen
über die Erbietung zum falschen Eide oder Zeugnisse finden auf Erklärungen -
oder Aussagen der Partei, welche ihrer Abhörung als Zeuge vorausgegangen -
sind, keine Anwendung. §. 59. Wenn der Richter die Abhörung
einer Partei als Zeuge anzuordnen findet, so hat er diesen Beschluss zu
verkünden. Ist die Partei nicht in Person anwesend, so ist deren Vorladung
unter Mittheilung der Thatsache, über welche die Abhörung stattfinden soll,
zu verfügen. Ist das Erscheinen der Partei wegen grösserer Entfernung
ihres Aufenthaltsortes mit besonderer Beschwerde verbunden, so ist deren
Abhörung durch das Gericht des Aufenthaltsortes zu veraulassen. §. 60.
Der Partei ist vor ihrer Vernehmung als Zeuge, unter Hinweisung auf die
strafrechtlichen Folgen (§. 58), ausdrücklich anzukündigen, dass sie nunmehr
in der Eigenschaft eines Zeugen auszusagen haben werde. Vor dieser Ankündigung -
kann jedoch der Richter zur Aufklärung des Sachverhaltes
eine vorläufige Befragung vornehmen, wobei auch die Bestimmungen des
§. 26 zur Anwendung kommen. §. 61. Die Partei ist vor ihrer Abhörung als
Zeuge zu beeidigen. Wenn der Richter nach erfolgter eidlicher Abhörung der
einen Partei in Gemässheit des §. 56 die Abhörung des Gegners als Zeugen
beschliesst, so kann er sich vorbehalten, über dessen Beeidigung nach erfolgter ¬
Abhörung Beschluss zu fassen und kann sohin die Beeidigung unter-