Einleitung.
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das jus legale; (denn provisio hominis tollit provisionem
legis; so vernichtet z. B. das einer Ehefrau von ihrem
Manne in den Ehepacten constituirte Erbrecht auf dessen
gesammtes Vermoͤgen das Intestat=Erbrecht seiner Verwandten,) ¬
ferner, daß ein mit einem mehrfachen Titel
versehenes Recht staͤrker ist als das nur mit einem versehene; ¬
(so würde z. B. von zwey Nachbaren, wovon
einem das Vorkaufsrecht nur ex jure vicinitatis, dem andern =
nicht nur aus diesem, sondern auch ex jure congrui
auf das benachbarte Haus zustüͤnde, der letztere den Vorzug ¬
behalten, weil er zwey Rechtsgruͤnde fuͤr sich hat,)
und endlich kann auch hieher noch die Rechtsregel: in pari
casu melior est ratio possidentis, l. 128. ff. de Reg. Jur.
gezogen werden. Diese ist jedoch nicht dahin zu verstehen,
daß von zwey sonst voͤllig gleichen Rechten das eine staͤrker
werde, sobald der Besitz hinzukommt, sondern dies kann
nur alsdenn geschehen, wenn der hinzukommende Besitz
von der Beschaffenheit ist, daß er die Verstaͤrkung des
Rechtes bewirken kann. Z. B. der Verknuf einer Sache
an zwey Personen, wovon eine durch die Uebergabe bereits
zu deren Besitz gelaͤngt ist, wo beyde aber einen Titel zum
Besitz haben.
Bey den §§. 54. sqq. ist oben der Begriff eines Privilegii ¬
und eines Juris singularis bestimmt worden. Jn
Vorstehendem wurden blos die Grundsaͤtze der Collision
der Rechte uͤberhaupt angegeben, es gehoͤren hieher aber
auch die Collision der Rechte, welche aus Privilegien oder
juribus singulatibus entspringen. Daß ein Privilegium
jedes Recht, welches kein Privilegium ist, überwindet,
erhellt aus dem Begriff und den oben angegebenen Grundsätzen ¬
der Privilegien. Wenn aber das Privilegium des
einen mit dem Privilegio des andern collidirk, so gilt die
Rechts¬