Inhaltsverzeichnis : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 1)

Einleitung.
91
das  jus  legale;  (denn  provisio  hominis  tollit  provisionem
legis;  so  vernichtet  z.  B.  das  einer  Ehefrau  von  ihrem
Manne  in  den  Ehepacten  constituirte  Erbrecht  auf  dessen
gesammtes  Vermoͤgen  das  Intestat=Erbrecht  seiner  Verwandten,) ¬
  ferner,  daß  ein  mit  einem  mehrfachen  Titel
versehenes  Recht  staͤrker  ist  als  das  nur  mit  einem  versehene; ¬
  (so  würde  z.  B.  von  zwey  Nachbaren,  wovon
einem  das  Vorkaufsrecht  nur  ex  jure  vicinitatis,  dem  andern =
  nicht  nur  aus  diesem,  sondern  auch  ex  jure  congrui
auf  das  benachbarte  Haus  zustüͤnde,  der  letztere  den  Vorzug ¬
  behalten,  weil  er  zwey  Rechtsgruͤnde  fuͤr  sich  hat,)
und  endlich  kann  auch  hieher  noch  die  Rechtsregel:  in  pari
casu  melior  est  ratio  possidentis,  l.  128.  ff.  de  Reg.  Jur.
gezogen  werden.  Diese  ist  jedoch  nicht  dahin  zu  verstehen,
daß  von  zwey  sonst  voͤllig  gleichen  Rechten  das  eine  staͤrker
werde,  sobald  der  Besitz  hinzukommt,  sondern  dies  kann
nur  alsdenn  geschehen,  wenn  der  hinzukommende  Besitz
von  der  Beschaffenheit  ist,  daß  er  die  Verstaͤrkung  des
Rechtes  bewirken  kann.  Z.  B.  der  Verknuf  einer  Sache
an  zwey  Personen,  wovon  eine  durch  die  Uebergabe  bereits
zu  deren  Besitz  gelaͤngt  ist,  wo  beyde  aber  einen  Titel  zum
Besitz  haben.
Bey  den  §§.  54.  sqq.  ist  oben  der  Begriff  eines  Privilegii ¬
  und  eines  Juris  singularis  bestimmt  worden.  Jn
Vorstehendem  wurden  blos  die  Grundsaͤtze  der  Collision
der  Rechte  uͤberhaupt  angegeben,  es  gehoͤren  hieher  aber
auch  die  Collision  der  Rechte,  welche  aus  Privilegien  oder
juribus  singulatibus  entspringen.  Daß  ein  Privilegium
jedes  Recht,  welches  kein  Privilegium  ist,  überwindet,
erhellt  aus  dem  Begriff  und  den  oben  angegebenen  Grundsätzen ¬
  der  Privilegien.  Wenn  aber  das  Privilegium  des
einen  mit  dem  Privilegio  des  andern  collidirk,  so  gilt  die
Rechts¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.