Metadaten : ¬Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem Rechte (1)

151  äußern -
  durchaus  keinen  „unbestimmten"  Willen.  Ebenso  wenig
thut  dies  aber  auch  der  Erbberechtigte,  der  bei  der  Vorlesung
des  Erbrecesses  nicht  zugehört  und  ihn  aus  Gleichgültigkeit  ungelesen ¬
  unterschreibt.  Auch  derjenige  nicht,  welcher  schriftlich  in
den  zwischen  seinen  Verwandten  geschlossenen,  auch  ihn  betreffenden
Vertrag  einwilligt,  ohne  ihn  gelesen  zu  haben;  denn  er  bestimmt
es  mittelbar  ganz  genau,  welcher  lex  contractus  er  sich  unterwirft.
Die  Behauptung,  daß  man  sich  einem  unbekannten  Vertragsinhalte ¬
  schon  aus  allgemeinen  logischen  Gründen  nicht  soll  unterwerfen ¬
  können,*)  ist  also  auf  eine  Verwechslung  zwischen  den
Begriffen  „Wissen“  und  „Wollen“  zurückzuführen.
daß  einzelne
Von  größerer  Bedeutung  ist  die  Behauptung,
Quellenstellen  dem  Vertragsabschlusse  über  einen  unbekannten
Geschäftsinhalt  Schranken  anlegen  sollen.3)
*)  Dies  scheint  auch  Kohler  anzunehmen  (dogmat.  Jahrb.  Bd.  16.
S.  338).  „Wer  etwas  will,  will  nicht  auch  die  ihm  unbekannten  Consequenzen.“ ¬
  Sonst  müßte  man,  so  meint  er,  sagen,  der  Verbrecher  wolle
seine  Bestrafung.  Allein  das  letztere  darf  man  selbst  dann  nicht  sagen,
wenn  der  Verbrecher  das  Strafgesetz  kennt.
2)  Die  Römer  unterscheiden  beides  genau,  l.  209.  dig.  de  verb.  sign.
50,  16.  1.  1.  §.  3.  dig.  de  trib.  act.  14,  4.  Aus  dem  gleichen  Grunde
versuchte  der  Verfasser  in  der  kritischen  Vierteljahrsschrift,  Bd.  23.  S.  341,
die  Bremer'sche  Ansicht,  daß  der  Generalprocurator  nach  römischem
Rechte  Besitz  erwerben  konnte,  gegen  ihre  Widersacher  zu  vertheidigen.
Aehnlich  neuerdings  Hellmann,  Die  Stellvertretung  in  Rechtsgeschäften.
München  1882.  S.  101—103.  Wer  alles,  was  jemand  für  ihn  erwerben
werde,  besitzen  will,  dessen  Besitzwille  ist  hinsichtlich  eines  demnächst  in  dieser
Weise  erworbenen  Gegenstandes  ein  bestimmter,  wenn  auch  nur  ein  mittelbar
bestimmter  und  auf  ein  Unbekanntes  gerichteter.  Was  hätte  wohl  aus  dem
Wirthschaftsbetriebe  der  Latifundien  werden  sollen,  wenn  die  Herren  des
Besitzschutzes  hinsichtlich  der  in  diesem  Betriebe  für  sie,  aber  ohne  ihr
Wissen  erworbenen  Sachen  hätten  entbehren  sollen?  Vgl.  auch  l.  1.  §.  5.
dig.  de  possessione  41,  2.
3)  So  Windscheid,  Archiv  f.  civ.  Praxis.  Bd.  63.  S.  93.  Zitelmann, ¬
  dogm.  Jahrb.  Bd.  16.  S.  400.  Vgl.  ebenda  S.  398,  399.
            
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