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durchaus keinen „unbestimmten" Willen. Ebenso wenig
thut dies aber auch der Erbberechtigte, der bei der Vorlesung
des Erbrecesses nicht zugehört und ihn aus Gleichgültigkeit ungelesen ¬
unterschreibt. Auch derjenige nicht, welcher schriftlich in
den zwischen seinen Verwandten geschlossenen, auch ihn betreffenden
Vertrag einwilligt, ohne ihn gelesen zu haben; denn er bestimmt
es mittelbar ganz genau, welcher lex contractus er sich unterwirft.
Die Behauptung, daß man sich einem unbekannten Vertragsinhalte ¬
schon aus allgemeinen logischen Gründen nicht soll unterwerfen ¬
können,*) ist also auf eine Verwechslung zwischen den
Begriffen „Wissen“ und „Wollen“ zurückzuführen.
daß einzelne
Von größerer Bedeutung ist die Behauptung,
Quellenstellen dem Vertragsabschlusse über einen unbekannten
Geschäftsinhalt Schranken anlegen sollen.3)
*) Dies scheint auch Kohler anzunehmen (dogmat. Jahrb. Bd. 16.
S. 338). „Wer etwas will, will nicht auch die ihm unbekannten Consequenzen.“ ¬
Sonst müßte man, so meint er, sagen, der Verbrecher wolle
seine Bestrafung. Allein das letztere darf man selbst dann nicht sagen,
wenn der Verbrecher das Strafgesetz kennt.
2) Die Römer unterscheiden beides genau, l. 209. dig. de verb. sign.
50, 16. 1. 1. §. 3. dig. de trib. act. 14, 4. Aus dem gleichen Grunde
versuchte der Verfasser in der kritischen Vierteljahrsschrift, Bd. 23. S. 341,
die Bremer'sche Ansicht, daß der Generalprocurator nach römischem
Rechte Besitz erwerben konnte, gegen ihre Widersacher zu vertheidigen.
Aehnlich neuerdings Hellmann, Die Stellvertretung in Rechtsgeschäften.
München 1882. S. 101—103. Wer alles, was jemand für ihn erwerben
werde, besitzen will, dessen Besitzwille ist hinsichtlich eines demnächst in dieser
Weise erworbenen Gegenstandes ein bestimmter, wenn auch nur ein mittelbar
bestimmter und auf ein Unbekanntes gerichteter. Was hätte wohl aus dem
Wirthschaftsbetriebe der Latifundien werden sollen, wenn die Herren des
Besitzschutzes hinsichtlich der in diesem Betriebe für sie, aber ohne ihr
Wissen erworbenen Sachen hätten entbehren sollen? Vgl. auch l. 1. §. 5.
dig. de possessione 41, 2.
3) So Windscheid, Archiv f. civ. Praxis. Bd. 63. S. 93. Zitelmann, ¬
dogm. Jahrb. Bd. 16. S. 400. Vgl. ebenda S. 398, 399.