15.
Das Moringer Stadtrecht aus dem Moringer Copialbuche
Von Dr. phil. Friedrich Steinhoff in Göttingen
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Steinhoff,
als antiquus regnans (deutet ohnehin auf Königthum, nicht
auf Kaiserthum) nicht undenkbar.
Vergeblich habe ich übrigens im Cod. Thcodos. nach Spuren
von Stiftungen für captivi gesucht, deren Existenz die Note 09
bei Noch S. 202 anzudeuten scheint, wenn dabei nicht an spätere
canonische Einrichtungen gedacht ist.
Felix Dahn.
Das Moringer Stadtrecht.
Aus dem Moringer Copialbuche
herausgegeben von
Herrn Dr. phil. Friede. Steinhoff in Göttingen.
Moringen liegt im heutigen Herzogthum Göttingen-Grubenhagen, im
alten Morongono-Gau und stand im 11. Jahrhundert unter der Graf-
schaft der Northeimer Dynasten. Neben den Northeimern hatten die Im-
medinger hier Besitzungen. Ihnen gehörte die eurtis Norongo, wahr-
scheinlich die jetzige Stadt. Unwan, der Bischof von Bremen, übergiebt
im Jahre 1016 seinen Hanpthof, Moronge dictam, im Gau Morongono
und in der Grafschaft Bernhard's von Northeim, an den Kaiser Heinrich II.
mit dem Beding, denselben dem Hochstifte Paderborn, dem Bischof Mein-
werk zu übergeben')-
Wie in der Folge diese curtis Llorongo in die Hände der Nostorfer
Edlen, jenes Geschlechts, über dessen Geschichte noch so viel romantisches
Dunkel schwebt, gekommen ist, wissen wir nicht. Aber schon im Jahre
1354 begegnen wir dem Rathe und der Stadt Moringen urkundlich und,
wie eS scheint, üben die Nostorfer schütz, und grundherrliche Rechte dort* 2).
In der letzten Hälfte des 14. Jahrhunderts gingen die rostorfischen Be-
sitzungen auf Otto den Quaden, Herzog von Obcrwald, über. Mit Har-
degsen blieb Moringen von da an unter landesherrlicher Regierung.
Große Freiheiten, den Schutz- und Grnndherren gegenüber hat die Stadt
niemals errungen. Das folgende Stadtrecht trägt ganz und gar den Cha-
rakter eines Hofrechtes; Mittelpunkt des städtischen Lebens ist der Amts-
Hof, die frühere curtis clomiuiea. Vertreter der Bürgerschaft jenem und
dem Vogt gegenüber ist der Rath. Ueber Friedensbruch entscheidet in
letzter Instanz das herzogliche Landesgericht auf dem Leineberge bei Göt-
9 Vita Meinwerci. c. 25.
2) Nach einer Verkaufsurkunde mehrerer Moringer Bürger an den
Rath, von den Rostorfern bestätigt ans dem Jahre 1354.