Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Theoretisch-praktische Darstellung der Rechte geschwächter Frauenspersonen gegen ihre Verführer und der unehelichen Kinder gegen ihre Erzeuger, aus dem Gesichtspunkte des gemeinen bürgerlichen Rechts betrachtet

222
auch  durch  das  Canonische  Recht  ihre  Bestätigung
erhalten  haben  soll.
168.
§.
Dieser  letztern  Meinung  können  wir  aber  eben
so  wenig  Beifall  geben,  als  der  dritten  und  ersten;
denn  sie  streitet  gegen  die  klaren  Worte  des  Gesetzes, ¬
  in  welchem  von  den  parentibus  selbst,  nicht
aber  deren  Nachlasse  und  Erben  die  Rede  ist.  Das
Gesetz  bestätigt  noch  überdies  das  ältere  Römische
Recht,  zufolge  dessen  alle  illegitimen  Kinder  von
dem  Vater  keine  Alimente  fordern  konnten,  und
man  hat  sich  sichtlich  Gewalt  anthun  müssen,  um
aus  diesem  deutlich  confirmirenden  Gesetze  ein  correctorisches ¬
  heraus  zu  finden  oder  zu  bilden.  Gesetztenfalles, ¬
  diese  Verordnung  existirte  gar  nicht;  —
dann  bliebe  es  ohne  Zweifel  dabei,  daß  die  unehelichen ¬
  Kinder  vom  Vater  keine  Alimente  fordern
könnten.  Wie  kann  man  nun  aber,  —  da  in  dem
neuerm  Rechte  den  illegitimen  Kindern  nach  dem
Wortverstande  der  Novelle  die  Alimente  überhaupt
ausdrücklich  abgesprochen  werden,  —  geradezu  gegen
die  deutlichsten  Verordnungen  des  ältern  und  neuern
Rechts  den  Vater  zu  solchen  verpflichten?  Wir  sehen
uns  hierzu  um  so  weniger  veranlaßt,  da  noch  überdies ¬
  die  Worte:
„neque  habebit  quoddam  ad  praesentem  legem ¬
  participium,?
auch  den  Alimentengenuß  der  natürlichen  Kinder
offenbar  mit  in  sich
fassen  und  die  andern  unehelihiervon -
  ausschließen.
chen  Kinder  folglich
).  169.
Die  erste  und
dritte  Art  der  Auslegung  zu
widerlegen,  halten  wir  für  überflüssig,  da  die  eine,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer