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auch durch das Canonische Recht ihre Bestätigung
erhalten haben soll.
168.
§.
Dieser letztern Meinung können wir aber eben
so wenig Beifall geben, als der dritten und ersten;
denn sie streitet gegen die klaren Worte des Gesetzes, ¬
in welchem von den parentibus selbst, nicht
aber deren Nachlasse und Erben die Rede ist. Das
Gesetz bestätigt noch überdies das ältere Römische
Recht, zufolge dessen alle illegitimen Kinder von
dem Vater keine Alimente fordern konnten, und
man hat sich sichtlich Gewalt anthun müssen, um
aus diesem deutlich confirmirenden Gesetze ein correctorisches ¬
heraus zu finden oder zu bilden. Gesetztenfalles, ¬
diese Verordnung existirte gar nicht; —
dann bliebe es ohne Zweifel dabei, daß die unehelichen ¬
Kinder vom Vater keine Alimente fordern
könnten. Wie kann man nun aber, — da in dem
neuerm Rechte den illegitimen Kindern nach dem
Wortverstande der Novelle die Alimente überhaupt
ausdrücklich abgesprochen werden, — geradezu gegen
die deutlichsten Verordnungen des ältern und neuern
Rechts den Vater zu solchen verpflichten? Wir sehen
uns hierzu um so weniger veranlaßt, da noch überdies ¬
die Worte:
„neque habebit quoddam ad praesentem legem ¬
participium,?
auch den Alimentengenuß der natürlichen Kinder
offenbar mit in sich
fassen und die andern unehelihiervon -
ausschließen.
chen Kinder folglich
). 169.
Die erste und
dritte Art der Auslegung zu
widerlegen, halten wir für überflüssig, da die eine,