Volltext : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

5.
Zwischenhändler.Zustimmung -
  —
632
Zweigetablissements,  Begriff  derselben
Zustimmung  der  gesetzl.  Vertreter  u.  d.
frem152 ¬
  u.  f.,  Recht  zur  Führung
compet.  Gerichtes,  Bedingung  z.  GeFor ¬
 ¬
  Erzeugnisse  153,  von  solchen
werbebetriebe  für  Rechnung  nicht  eigenmulare ¬
  für  diesfällige  Anzeigen  und
berechtigter  Personen  56.
Concessionsgesuche  189,  Verpflichtung
Zuweisung  einzelner  Gewerbe  zur  Gezur ¬
  Anzeige,  bez.  der  Anmeldung  oder
nossenschaft  315  u.  f.,  325,  §.  112.
Strafe
Concessionserwirkung  153,
Zwangsmittel  zur  Vollzieh.  d.  Straf413. ¬

erkenntn.  u.  sonst.  Anordng.  433  u.  f.
Zwergkessel,  Anlage  und  Begriff  126.
Zwecke  der  Genossenschaften  326,  §.  114.
Zwischenhändler  auf  Märkten  203.
Zweiganstalten,  nicht  selbstständig  zu  besteuern ¬
  103.
Corrigenda:
Seite  217,  Z.  7  nach  „gemäß"  lies  „§.  131,  beziehungsweise".
***)  anstatt  „216“  lies  „217“.
Seite  220,  Anm.
*)"
3  lies  Seite „
  225,  ad  §.
Seite  289,  Anm.  *)  anstatt  „216“  lies  „285“
Buchdruckerei  Julius  Klinkhardt,  Leipzig.
            
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