Objekt : Stuve, ...: ¬Das industrielle Eigenthum und die Nachbildung

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Auch  einfache  Namen  können,  wie  wir  gesehen  haben,
als  Fabrikzeichen  dienen  und  genießen  als  solche  sogar  ohne
vorgängige  Hinterlegung  den  Schutz  der  Gesetze.  Dieser  gesetzliche ¬
  Schutz  aber  erstreckt  sich  nicht  so  weit,  daß  einem
andern  Fabrikanten,  welcher  diesen  Namen  trägt,  nicht  gestattet ¬
  wäre,  sich  gleichfalls  seines  Namens  als  eines  Fabrikzeichens ¬
  zu  bedienen.  Ein  solches  Verbot,  welches  den  jüngern
Fabrikanten  aus  dem  Grunde,  weil  vielleicht  ein  anderer  Fabrikant ¬
  gleichen  Namens  schon  früher  diesen  Namen  als  Fabrikzeichen ¬
  gebraucht  hat,  an  dem  Gebrauche  seines  Namens,
eines  ihm  unbestreitbaren  Eigenthums,  hinderte,  wäre  als
ein  zu  weit  gebender  Eingriff  in  das  Privatrecht  nicht  zu
nommen  und  hinterlegt  hat;  daß  es  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzes
vom  Germinal  des  Jahres  XI.  und  der  anderen  über  diesen  Gegenstand =
  erlassenen  Decrete  und  Ordonnanzen  liegt,  ein  solches  Ausschließungssystem =
  zu  begünstigen;  daß,  wenn  dieselben  den  Zweck  und
die  Absicht  gehabt  haben,  jedem  Fabrikanten  das  Zeichen,  welches  er
gewählt  hat,  zu  sichern,  und  die  Nachbildung  desselben  zu  untersagen,
offenbar  nur  von  den  besonderen,  einem  jeden  Fabrikanten  persönlichen
Fabrikzeichen,  welche  seine  Fabrik  characterisiren  und  kenntlich  machen,
die  Rede  ist;  daß,  in  vorliegendem  Falle  die  beiden  von  Trotry  und
de  la  Touche  angewendeten  Fabrikzeichen,  welche  die  Namen  Ab=Dalla
und  Mustapha  Abbas  tragen  und  welche  einen  Theil  der  elf  von  Benoit,
Merat  und  Desfrancs  angenommenen  ausmachen,  nicht  als  unterscheidende ¬
  und  characteristische  Zeichen  der  Fabrik  dieser  letzteren  angenommen =
  sind,  sondern  nur,  weil  sie  die  Fabrikzeichen  bekannter  und
in  der  Levante  berühmter,  bei  den  Orientalen  sehr  in  Credit  stebender
Fabriken  waren  und  weil  sie  um  so  mehr  den  Verkauf  der  Erzeugnisse
französischer  Fabrik  begünstigten;  in  Erwägung,  daß  die  auf  Anstehen
von  Benoit,  Merat  und  Desfrancs  erfolgten  Beschlagnahmen  und
Siegelanlagen  an  den  Waaren  und  in  dem  Etablissement  von  Trotry
und  de  la  Touche  dem  Handel  derselben  hinderlich  waren  und  ihnen
einen  Schaden  verursacht  haben,  welcher  ihnen  von  Rechtswegen  ersetzt
werden  muß,  —  verurtheilt  u.  s.  w.
Dieses  Urtheil  wurde  durch  Urtheil  des  Appellationshofes  von  Paris
vom  26.  März  1822  bestätigt.
            
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