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Auch einfache Namen können, wie wir gesehen haben,
als Fabrikzeichen dienen und genießen als solche sogar ohne
vorgängige Hinterlegung den Schutz der Gesetze. Dieser gesetzliche ¬
Schutz aber erstreckt sich nicht so weit, daß einem
andern Fabrikanten, welcher diesen Namen trägt, nicht gestattet ¬
wäre, sich gleichfalls seines Namens als eines Fabrikzeichens ¬
zu bedienen. Ein solches Verbot, welches den jüngern
Fabrikanten aus dem Grunde, weil vielleicht ein anderer Fabrikant ¬
gleichen Namens schon früher diesen Namen als Fabrikzeichen ¬
gebraucht hat, an dem Gebrauche seines Namens,
eines ihm unbestreitbaren Eigenthums, hinderte, wäre als
ein zu weit gebender Eingriff in das Privatrecht nicht zu
nommen und hinterlegt hat; daß es nicht in der Absicht des Gesetzes
vom Germinal des Jahres XI. und der anderen über diesen Gegenstand =
erlassenen Decrete und Ordonnanzen liegt, ein solches Ausschließungssystem =
zu begünstigen; daß, wenn dieselben den Zweck und
die Absicht gehabt haben, jedem Fabrikanten das Zeichen, welches er
gewählt hat, zu sichern, und die Nachbildung desselben zu untersagen,
offenbar nur von den besonderen, einem jeden Fabrikanten persönlichen
Fabrikzeichen, welche seine Fabrik characterisiren und kenntlich machen,
die Rede ist; daß, in vorliegendem Falle die beiden von Trotry und
de la Touche angewendeten Fabrikzeichen, welche die Namen Ab=Dalla
und Mustapha Abbas tragen und welche einen Theil der elf von Benoit,
Merat und Desfrancs angenommenen ausmachen, nicht als unterscheidende ¬
und characteristische Zeichen der Fabrik dieser letzteren angenommen =
sind, sondern nur, weil sie die Fabrikzeichen bekannter und
in der Levante berühmter, bei den Orientalen sehr in Credit stebender
Fabriken waren und weil sie um so mehr den Verkauf der Erzeugnisse
französischer Fabrik begünstigten; in Erwägung, daß die auf Anstehen
von Benoit, Merat und Desfrancs erfolgten Beschlagnahmen und
Siegelanlagen an den Waaren und in dem Etablissement von Trotry
und de la Touche dem Handel derselben hinderlich waren und ihnen
einen Schaden verursacht haben, welcher ihnen von Rechtswegen ersetzt
werden muß, — verurtheilt u. s. w.
Dieses Urtheil wurde durch Urtheil des Appellationshofes von Paris
vom 26. März 1822 bestätigt.