Gewerbliches Hilfspersonale.
§§. 101—104a.
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II. Durch den Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings (§. 103)
Im ersteren Falle kann das Lehrverhältnis selbst dann ohne weiters aufgelöst ¬
werden, wenn das Gewerbe durch die Witwe oder die Erben fortbetrieben ¬
wird, weil der Lehrvertrag auf Grund des dem Lehrherrn seiner
gewerblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und moralischen Eigenschaften wegen
von den Eltern entgegengebrachten persönlichen Vertrauens abgeschlossen
worden ist (§. 918 a. b. G. B.), weil ferner die Rechte und Pflichten des
Lehrherrn dem Lehrlinge gegenüber nur persönlicher Natur sind, und daher
auf die Rechtsnachfolger nur dann übergehen können, wenn dieser Fall
im Vertrage vorgesehen war; sollte übrigens das Lehrverhältnis fortgesetzt
werden wollen, so unterliegt dies, die entsprechenden Fähigkeiten des neuen
Gewerbeinhabers oder Stellvertreters vorausgesetzt (s. bei §. 98 S. 293
d. W.), vom allgemeinen Standpunkte aus wohl keinem Anstande; doch
wird ein neuer Vertrag abzuschließen und gleich einem originären gemäß
§. 99 zu behandeln oder wenigstens die eingetretene Aenderung, beziehungsweise ¬
die Fortdauer des bisherigen Verhältnisses an entsprechender Stelle
(§. 99, al. 2) anzumelden sein.
Ob bei Ableben des Lehrherrn das Lehrgeld zurückgefordert, beziehungsweise ¬
die etwa rückständigen Raten desselben eingeklagt werden können,
hängt von den besonderen Umständen ab; ist aber der Lehrling vor Ausgang ¬
der Lehrzeit gestorben, so wird seinen Chef wohl nicht die Pflicht zur
Rückstellung der bereits verfallenen Beträge treffen können, weil das Lehrgeld
ja gerade zumeist in Absicht auf die während der ersten Lehrperiode verhältnismäßig ¬
bedeutendere Mühe des Meisters stipulirt zu werden pflegt. Vorausbezahltes ¬
Kostgeld dagegen kann selbstverständlich zurückgefordert werden.
III. Durch das Abtreten des Lehrherrn vom Gewerbebetriebe, ¬
z. B. im Falle des Concurses, schwerer chronischer Krankheit,
Entziehung der Gewerbeberechtigung oder freiwilligen Aufgebens derselben
(§. 103).
IV. Durch die Unfähigkeit eines oder des andern die eingegangenen ¬
Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. wenn der Lehrling
oder seine Vertreter das bedungene Lehrgeld nicht erlegen können (§. 103).
Doch hat in solchem Falle der Lehrherr noch keineswegs das Recht,
eigenmächtig vom Vertrage zurückzutreten und den Lehrling zu entlassen,
sondern er kann sein Recht im Wege der Klage verfolgen und nur bei
wirklich nachgewiesener oder eingestandenermaßen eingetretener Unfähigkeit
die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, darf die Auflösung des Lehrvertrages ¬
durch den Lehrherrn und zwar bei derjenigen Behörde verlangt
werden, welche die Meldung von der Abschließung des Lehrvertrages entgegenzunehmen ¬
hatte.
V. Gegen eine 14 tägige Aufkündigung seitens des Lehrlings in
den Fällen der §§. 102 und 102 a.
Es soll nämlich dem Lehrling nicht verwehrt werden, seinen Beruf zu
ändern, oder zu einem andern Gewerbe überzugehen, da die Möglichkeit
vorwaltet, daß er von seinen Eltern, ohne nach seinen Neigungen befragt
zu werden oder sie selbst zu kennen, in eine Lehre gethan wurde, und erst