Metadaten : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

Gewerbliches  Hilfspersonale.
§§.  101—104a.
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II.  Durch  den  Tod  des  Lehrherrn  oder  des  Lehrlings  (§.  103)
Im  ersteren  Falle  kann  das  Lehrverhältnis  selbst  dann  ohne  weiters  aufgelöst ¬
  werden,  wenn  das  Gewerbe  durch  die  Witwe  oder  die  Erben  fortbetrieben ¬
  wird,  weil  der  Lehrvertrag  auf  Grund  des  dem  Lehrherrn  seiner
gewerblichen  Kenntnisse,  Fähigkeiten  und  moralischen  Eigenschaften  wegen
von  den  Eltern  entgegengebrachten  persönlichen  Vertrauens  abgeschlossen
worden  ist  (§.  918  a.  b.  G.  B.),  weil  ferner  die  Rechte  und  Pflichten  des
Lehrherrn  dem  Lehrlinge  gegenüber  nur  persönlicher  Natur  sind,  und  daher
auf  die  Rechtsnachfolger  nur  dann  übergehen  können,  wenn  dieser  Fall
im  Vertrage  vorgesehen  war;  sollte  übrigens  das  Lehrverhältnis  fortgesetzt
werden  wollen,  so  unterliegt  dies,  die  entsprechenden  Fähigkeiten  des  neuen
Gewerbeinhabers  oder  Stellvertreters  vorausgesetzt  (s.  bei  §.  98  S.  293
d.  W.),  vom  allgemeinen  Standpunkte  aus  wohl  keinem  Anstande;  doch
wird  ein  neuer  Vertrag  abzuschließen  und  gleich  einem  originären  gemäß
§.  99  zu  behandeln  oder  wenigstens  die  eingetretene  Aenderung,  beziehungsweise ¬
  die  Fortdauer  des  bisherigen  Verhältnisses  an  entsprechender  Stelle
(§.  99,  al.  2)  anzumelden  sein.
Ob  bei  Ableben  des  Lehrherrn  das  Lehrgeld  zurückgefordert,  beziehungsweise ¬
  die  etwa  rückständigen  Raten  desselben  eingeklagt  werden  können,
hängt  von  den  besonderen  Umständen  ab;  ist  aber  der  Lehrling  vor  Ausgang ¬
  der  Lehrzeit  gestorben,  so  wird  seinen  Chef  wohl  nicht  die  Pflicht  zur
Rückstellung  der  bereits  verfallenen  Beträge  treffen  können,  weil  das  Lehrgeld
ja  gerade  zumeist  in  Absicht  auf  die  während  der  ersten  Lehrperiode  verhältnismäßig ¬
  bedeutendere  Mühe  des  Meisters  stipulirt  zu  werden  pflegt.  Vorausbezahltes ¬
  Kostgeld  dagegen  kann  selbstverständlich  zurückgefordert  werden.
III.  Durch  das  Abtreten  des  Lehrherrn  vom  Gewerbebetriebe, ¬
  z.  B.  im  Falle  des  Concurses,  schwerer  chronischer  Krankheit,
Entziehung  der  Gewerbeberechtigung  oder  freiwilligen  Aufgebens  derselben
(§.  103).
IV.  Durch  die  Unfähigkeit  eines  oder  des  andern  die  eingegangenen ¬
  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  z.  B.  wenn  der  Lehrling
oder  seine  Vertreter  das  bedungene  Lehrgeld  nicht  erlegen  können  (§.  103).
Doch  hat  in  solchem  Falle  der  Lehrherr  noch  keineswegs  das  Recht,
eigenmächtig  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  den  Lehrling  zu  entlassen,
sondern  er  kann  sein  Recht  im  Wege  der  Klage  verfolgen  und  nur  bei
wirklich  nachgewiesener  oder  eingestandenermaßen  eingetretener  Unfähigkeit
die  eingegangenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  darf  die  Auflösung  des  Lehrvertrages ¬
  durch  den  Lehrherrn  und  zwar  bei  derjenigen  Behörde  verlangt
werden,  welche  die  Meldung  von  der  Abschließung  des  Lehrvertrages  entgegenzunehmen ¬
  hatte.
V.  Gegen  eine  14  tägige  Aufkündigung  seitens  des  Lehrlings  in
den  Fällen  der  §§.  102  und  102  a.
Es  soll  nämlich  dem  Lehrling  nicht  verwehrt  werden,  seinen  Beruf  zu
ändern,  oder  zu  einem  andern  Gewerbe  überzugehen,  da  die  Möglichkeit
vorwaltet,  daß  er  von  seinen  Eltern,  ohne  nach  seinen  Neigungen  befragt
zu  werden  oder  sie  selbst  zu  kennen,  in  eine  Lehre  gethan  wurde,  und  erst
            
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