Auflösung des Lehrverhältnisses.
§§. 101—104a.
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Im Falle der Auflösung durch ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses ¬
ist, wenn der Lehrherr einer Genossenschaft angehört, von der Genossenschaftsvorstehung, ¬
unter Benützung des Lehrzeugnisses, beziehungsweise der Lehrzeugnisse, ¬
wie der seitens der Genossenschaft gemäß §. 114 gemachten Wahrnehmungen ¬
ein Lehrbrief auszustellen.
In beiden Fällen ist der wesentliche Inhalt der Bescheinigungen in das
Arbeitsbuch einzutragen und von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei
zu beglaubigen.
§. 104 a. Die Bestimmungen der §§. 77, 82, 82a und 83 finden auf
Lehrlinge keine Anwendung.
Die Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgt:
I. In naturgemäßer Weise durch den Ablauf der bedungenen
Lehrzeit; dieselbe kann durch nachträgliches Uebereinkommen der Parteien
verkürzt oder auch, jedoch nicht über ihre normale (§§. 14, 114, s. auch
bei §. 98 a) Dauer verlängert werden.
Nach definitiv überstandener Lehrzeit wird endlich der Lehrherr, wenn
er einer Genossenschaft angehört, den Jungen daselbst vorstellen, und dessen
Freisprechung beantragen; sind bei der Genossenschaft Lehrlingsprüfungen
eingeführt, so wird das statutenmäßige Verfahren eingeleitet (§. 114b) und
endlich zur Freisprechung d. h. zur Ausstellung des Lehrbriefes geschritten
werden. Derselbe ist bei freien und concessionirten Gewerben einfach vom
Vorsteher der betreffenden Genossenschaft auszufertigen (§. 104), bei handwerksmäßigen ¬
Gewerben aber nebstbei vom Gemeindevorsteher des Lehrortes
zu vidiren, zu „bestätigen" (s. §. 14 G. O., S. 73 d. W.). Gehört der
Meister keiner Genossenschaft an, sei er nun ein Kleingewerbetreibender oder
ein Fabrikant, so wird er seinem frei werdenden Zöglinge ein Zeugnis im
Sinne des §. 104 hinausgeben, dasselbe aber bei handwerksmäßigen Gewerben ¬
jedenfalls im Sinne des §. 14 G. O., bei freien und concessionirten
Gewerben aber wenigstens vorsichtshalber vom Gemeindevorsteher vidiren
lassen.
Im Falle sich der Lehrherr aber weigern sollte, den Lehrling nach
Ablauf der stipulirten Lehrzeit zur Freisprechung bei der Genossenschaft zu
beantragen, so hat der Lehrling seine Beschwerde bei dem genossenschaftlichen ¬
Schiedsgerichte u. s. w. anzubringen.
Der wesentliche Inhalt des Zeugnisses beziehungsweise des Lehrbriefes
ist vom Genossenschafts- oder Gemeindevorsteher in das Arbeitsbuch des
angehenden Gehilfen einzutragen.
Hierzu dürfte sich am besten folgende Form empfehlen: „Inhaber dieses Arbeitsbuches ¬
ist bei Herrn A. B., Schneidermeister in Wien III. Bez., Baumgasse Nr. 35
durch 4 Jahre in Lehre gestanden und wurde laut Lehrbriefes am 1. Jänner 1887
nach überstandener Lehrlingsprüfung vor der Genossenschaft freigesprochen. Von
der Vorstehung der Genossenschaft der Schneider zu Wien am 10. Jänner 1887.
Bestätigt vom Vorsteher des III. Gemeindebezirkes, Wien am 12. Jänner 1887.
Wer die Kosten der Freisprechung zu tragen hat, hängt von den diesfälligen ¬
Bestimmungen des Lehrvertrages ab; ist aber diesbezüglich nichts
festgesetzt worden, so treffen sie jedenfalls den Lehrling.
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