Volltext : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

Auflösung  des  Lehrverhältnisses.
§§.  101—104a.
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Im  Falle  der  Auflösung  durch  ordnungsmäßige  Beendigung  des  Lehrverhältnisses ¬
  ist,  wenn  der  Lehrherr  einer  Genossenschaft  angehört,  von  der  Genossenschaftsvorstehung, ¬
  unter  Benützung  des  Lehrzeugnisses,  beziehungsweise  der  Lehrzeugnisse, ¬
  wie  der  seitens  der  Genossenschaft  gemäß  §.  114  gemachten  Wahrnehmungen ¬
  ein  Lehrbrief  auszustellen.
In  beiden  Fällen  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Bescheinigungen  in  das
Arbeitsbuch  einzutragen  und  von  der  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei
zu  beglaubigen.
§.  104  a.  Die  Bestimmungen  der  §§.  77,  82,  82a  und  83  finden  auf
Lehrlinge  keine  Anwendung.
Die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  erfolgt:
I.  In  naturgemäßer  Weise  durch  den  Ablauf  der  bedungenen
Lehrzeit;  dieselbe  kann  durch  nachträgliches  Uebereinkommen  der  Parteien
verkürzt  oder  auch,  jedoch  nicht  über  ihre  normale  (§§.  14,  114,  s.  auch
bei  §.  98  a)  Dauer  verlängert  werden.
Nach  definitiv  überstandener  Lehrzeit  wird  endlich  der  Lehrherr,  wenn
er  einer  Genossenschaft  angehört,  den  Jungen  daselbst  vorstellen,  und  dessen
Freisprechung  beantragen;  sind  bei  der  Genossenschaft  Lehrlingsprüfungen
eingeführt,  so  wird  das  statutenmäßige  Verfahren  eingeleitet  (§.  114b)  und
endlich  zur  Freisprechung  d.  h.  zur  Ausstellung  des  Lehrbriefes  geschritten
werden.  Derselbe  ist  bei  freien  und  concessionirten  Gewerben  einfach  vom
Vorsteher  der  betreffenden  Genossenschaft  auszufertigen  (§.  104),  bei  handwerksmäßigen ¬
  Gewerben  aber  nebstbei  vom  Gemeindevorsteher  des  Lehrortes
zu  vidiren,  zu  „bestätigen"  (s.  §.  14  G.  O.,  S.  73  d.  W.).  Gehört  der
Meister  keiner  Genossenschaft  an,  sei  er  nun  ein  Kleingewerbetreibender  oder
ein  Fabrikant,  so  wird  er  seinem  frei  werdenden  Zöglinge  ein  Zeugnis  im
Sinne  des  §.  104  hinausgeben,  dasselbe  aber  bei  handwerksmäßigen  Gewerben ¬
  jedenfalls  im  Sinne  des  §.  14  G.  O.,  bei  freien  und  concessionirten
Gewerben  aber  wenigstens  vorsichtshalber  vom  Gemeindevorsteher  vidiren
lassen.
Im  Falle  sich  der  Lehrherr  aber  weigern  sollte,  den  Lehrling  nach
Ablauf  der  stipulirten  Lehrzeit  zur  Freisprechung  bei  der  Genossenschaft  zu
beantragen,  so  hat  der  Lehrling  seine  Beschwerde  bei  dem  genossenschaftlichen ¬
  Schiedsgerichte  u.  s.  w.  anzubringen.
Der  wesentliche  Inhalt  des  Zeugnisses  beziehungsweise  des  Lehrbriefes
ist  vom  Genossenschafts-  oder  Gemeindevorsteher  in  das  Arbeitsbuch  des
angehenden  Gehilfen  einzutragen.
Hierzu  dürfte  sich  am  besten  folgende  Form  empfehlen:  „Inhaber  dieses  Arbeitsbuches ¬
  ist  bei  Herrn  A.  B.,  Schneidermeister  in  Wien  III.  Bez.,  Baumgasse  Nr.  35
durch  4  Jahre  in  Lehre  gestanden  und  wurde  laut  Lehrbriefes  am  1.  Jänner  1887
nach  überstandener  Lehrlingsprüfung  vor  der  Genossenschaft  freigesprochen.  Von
der  Vorstehung  der  Genossenschaft  der  Schneider  zu  Wien  am  10.  Jänner  1887.
Bestätigt  vom  Vorsteher  des  III.  Gemeindebezirkes,  Wien  am  12.  Jänner  1887.
Wer  die  Kosten  der  Freisprechung  zu  tragen  hat,  hängt  von  den  diesfälligen ¬
  Bestimmungen  des  Lehrvertrages  ab;  ist  aber  diesbezüglich  nichts
festgesetzt  worden,  so  treffen  sie  jedenfalls  den  Lehrling.
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