Behörden. Uebertretungen und Strafen, P. 90—93.
51
fügungen oder Vorentscheidungen erlassen und hält der Betroffene
dieselben für unrichtig, nicht gesetzmäßig oder für ungerecht, so steht ihm das
Recht der Beschwerde zu, welche innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung
jener Verfügung bei der k. k. Statthalterei des betreffenden Kronlandes
zu überreichen sein wird; der weitere Recurs gegen die Entscheidung
der Statthalterei, habe diese nun die Verfügung der Versicherungsanstalt
bestätiget oder aufgehoben, geht an das k. k. Ministerium des Innern
und ist ebenfalls innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Entscheidung ¬
der Statthalterei bei dieser selbst zu überreichen (§. 55).
b) Beschwerden der Versicherten wegen Ablehnung der Versicherungsansprüche ¬
oder wegen zu geringer Bemessung derselben gehören ¬
vor das Schiedsgericht (s. P. 79) und sind daselbst innerhalb eines
Jahres von der Zustellung des in den Punkten 76 und 77 bezeichneten
Bescheides an gerechnet mittelst Klage anzubringen (§. 38 Abs. 6).
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es kein weiteres
Rechtsmittel (Berufung oder Klage) (s. P. 81)
c) Recurse gegen Strafverfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften ¬
oder Magistrate (s. P. 93) sind ebenfalls innerhalb 14 Tagen
vom Tage der Zustellung des betreffenden Straferkenntnisses bei der strafenden ¬
Behörde selbst zu überreichen.
93.
Strafverfügungen.
1. Betriebsunternehmer, welche jene Anzeigen, Berechnungen, Nachweisungen ¬
oder Vorschreibungeu zu deren Vorlage oder Erstattung sie
gemäß der in den Punkten 36, 38, 39, 61, 72 enthaltenen Auseinandersetzungen ¬
verpflichtet sind, der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig
vorlegen, werden mit Geld bis 100 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit ¬
der Geldstrafe mit Arrest bis zur Dauer von 20 Tagen bestraft
(§. 52).
2. Betriebsunternehmer, deren diesfällige (s. unter 1) Anzeigen, Berechnungen, ¬
Nachweisungen unwahre thatsächliche Angaben enthalten,
werden mit Geld von 5—500 fl. und im Nichteinbringungsfalle mit
Arrest von 1 Tage bis zu 3 Monaten bestraft (s. §. 51).
3. Dieselben Strafen treffen, jedoch insofern sie in Geld ausgesprochen ¬
sind unter Haftung des Unternehmers den Leiter des Geschäftes
(Geschäftsführer, Director), wenn ein versicherungspflichtiger Betrieb nicht
von dem Unternehmer selbst versehen wird (§. 53)
Die Durchführung
dieser Strafamtshandlungen steht den
k. k. Bezirkshauptmannschaften und Magistraten zu; der Beschwerdezug
geht an die k. k. Statthalterei (k. k. Landespräsidium), in dritter Instanz
an das k. k. Ministerium des Innern (§§. 54 und 55, s. P. 92c).
Sämmtliche Geldstrafen, welche auf Grund dieser Anordnungen
verhängt werden, fließen in den Reservefond der betreffenden Versicherungsanstalt ¬
(§. 54, s. a. P. 16).