Volltext : ¬Die Gesetze über Unfall- und Kranken-Versicherung (1)

Behörden.  Uebertretungen  und  Strafen,  P.  90—93.
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fügungen  oder  Vorentscheidungen  erlassen  und  hält  der  Betroffene
dieselben  für  unrichtig,  nicht  gesetzmäßig  oder  für  ungerecht,  so  steht  ihm  das
Recht  der  Beschwerde  zu,  welche  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung
jener  Verfügung  bei  der  k.  k.  Statthalterei  des  betreffenden  Kronlandes
zu  überreichen  sein  wird;  der  weitere  Recurs  gegen  die  Entscheidung
der  Statthalterei,  habe  diese  nun  die  Verfügung  der  Versicherungsanstalt
bestätiget  oder  aufgehoben,  geht  an  das  k.  k.  Ministerium  des  Innern
und  ist  ebenfalls  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entscheidung ¬
  der  Statthalterei  bei  dieser  selbst  zu  überreichen  (§.  55).
b)  Beschwerden  der  Versicherten  wegen  Ablehnung  der  Versicherungsansprüche ¬
  oder  wegen  zu  geringer  Bemessung  derselben  gehören ¬
  vor  das  Schiedsgericht  (s.  P.  79)  und  sind  daselbst  innerhalb  eines
Jahres  von  der  Zustellung  des  in  den  Punkten  76  und  77  bezeichneten
Bescheides  an  gerechnet  mittelst  Klage  anzubringen  (§.  38  Abs.  6).
Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  gibt  es  kein  weiteres
Rechtsmittel  (Berufung  oder  Klage)  (s.  P.  81)
c)  Recurse  gegen  Strafverfügungen  der  k.  k.  Bezirkshauptmannschaften ¬
  oder  Magistrate  (s.  P.  93)  sind  ebenfalls  innerhalb  14  Tagen
vom  Tage  der  Zustellung  des  betreffenden  Straferkenntnisses  bei  der  strafenden ¬
  Behörde  selbst  zu  überreichen.
93.
Strafverfügungen.
1.  Betriebsunternehmer,  welche  jene  Anzeigen,  Berechnungen,  Nachweisungen ¬
  oder  Vorschreibungeu  zu  deren  Vorlage  oder  Erstattung  sie
gemäß  der  in  den  Punkten  36,  38,  39,  61,  72  enthaltenen  Auseinandersetzungen ¬
  verpflichtet  sind,  der  Versicherungsanstalt  nicht  rechtzeitig
vorlegen,  werden  mit  Geld  bis  100  fl.  oder  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit ¬
  der  Geldstrafe  mit  Arrest  bis  zur  Dauer  von  20  Tagen  bestraft
(§.  52).
2.  Betriebsunternehmer,  deren  diesfällige  (s.  unter  1)  Anzeigen,  Berechnungen, ¬
  Nachweisungen  unwahre  thatsächliche  Angaben  enthalten,
werden  mit  Geld  von  5—500  fl.  und  im  Nichteinbringungsfalle  mit
Arrest  von  1  Tage  bis  zu  3  Monaten  bestraft  (s.  §.  51).
3.  Dieselben  Strafen  treffen,  jedoch  insofern  sie  in  Geld  ausgesprochen ¬
  sind  unter  Haftung  des  Unternehmers  den  Leiter  des  Geschäftes
(Geschäftsführer,  Director),  wenn  ein  versicherungspflichtiger  Betrieb  nicht
von  dem  Unternehmer  selbst  versehen  wird  (§.  53)
Die  Durchführung
dieser  Strafamtshandlungen  steht  den
k.  k.  Bezirkshauptmannschaften  und  Magistraten  zu;  der  Beschwerdezug
geht  an  die  k.  k.  Statthalterei  (k.  k.  Landespräsidium),  in  dritter  Instanz
an  das  k.  k.  Ministerium  des  Innern  (§§.  54  und  55,  s.  P.  92c).
Sämmtliche  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieser  Anordnungen
verhängt  werden,  fließen  in  den  Reservefond  der  betreffenden  Versicherungsanstalt ¬
  (§.  54,  s.  a.  P.  16).
            
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