Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (2)

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theils  inskünfftig  einige  Schulden,  Nomina  et  Actiones,
womit  die,  ihrem  Gerichts=Zwang  unterworffene  Debitores,
ihren  Creditoribus  verhafftet,  sich  cediren  und  übertragen
lassen,  oder  falls  ein  solches,  dieser  Unserer  gnädigsten  Verordnung ¬
  zuwider,  von  ihnen  über  Vermuthen  ins  Werk  gerichtet
werden  möchte,  die  solchergestalt  geschehene  Cession,  als  an
sich  selbst  widerrechtlich  für  null  und  nichtig  declariret,  cassirt, ¬
  das  darin  cedirte  oder  enthaltene  Debitum  confiscirt,
und  der  Cessionarius  mit  arbitrairer  poen  angesehen  werden, ¬
  die  Beamte  hingegen,  denen  durch  den  ordentlichen  Weg
Rechtens  wider  ihre  morosos  Debitores,  implorirenden
Creditoribus,  die  Justitz  unverwegert  administriren,  und  einem =
  jeden  zu  dem  Seinigen,  denen  Rechten  der  Billigkeit
nach,  verhelffen  sollen.  Wie  Wir  dann  auch  gnädigst  wollen,
daß  diese  Verordnung,  damit  selbige  zu  jedermanns  notice
kommen,  und  niemand  sich  mit  der  Unwissenheit  entschuldigen
möge,  von  den  Cantzeln  verlesen  und  behoͤriger  Orthen  oͤffentlich ¬
  affigirt  werde,  und  hat  sich  männiglich  darnach  unterthänigst ¬
  zu  achten  und  für  Schaden  zu  huͤten.  Uhrkundlich  uuter
dem  vorgedruckten  Fuͤrstlichen  Insiegel.  Geben  auf  dem
Schloß  Gottorp  den  13te  May  Anno  1712.
Christian  August,
(L.  S.)  Administrator.
C.  Mechelnburg.
            
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