Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (2)

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Ka
Hoch=Fürstliche
Ober=Vermundschafftliche
Ver
ordnung,
wegen
verbothener  Cessionen  an  die  Officiales  und
Beamte  hiesiger  Fuͤrstenthuͤmer.
Sub  dato  Gottorp  den  13.  May  1712.
Wir  von  Gottes  Gnaden,  Christian  August,  Erwehlte  |  |
Bischoff  zu  Lübeck,  in  Vormundschafft  Unsers  vielgeliebten
Vettern,  des  Durchlauchtigsten  Fürsten,  Herrn  Carl  Friederich, ¬
  beide  Erben  zu  Norwegen,  Herzoge  zu  Schleßwig,  Holstein, ¬
  Stormarn,  der  Dithmarsen,  Grafen  zu  Oldenburg  und
Delmenhorst,  rc.  rc.
Fügen  männiglich  hiemit  zu  wissen,  nachdem  Wir  gnädigst
für  gut  befunden,  die  Uebertragunge  und  Cessiones,  obgleich
sonst  einem  jeden  mit  seinen  eigenen  Gütern,  Haabe  und  Vermögen ¬
  nach  Gefallen  und  ungehindert  zu  disponiren,  mithin
die  ihm  compelirende  Jura,  Nomina  &  Actiones  an  andere -
  zu  cediren,  und  zu  überlassen,  diesen  auch  selbige  durch
sothane  in  denen  Rechten  zugelassene  Mittel  an  sich  zu  bringen, =
  unbenommen  und  verstattet,  jedoch,  wen  sie  in  Potentiores, -
  insonderheit  an  Officiales  und  Beamte  geschehen
wegen  deren  Macht,  und  in  Haͤnden  habenden  paraten  ZwangsMitteln, =
  auch  des  denen  Unterthanen  dahero  erwachsenden  Bedrucks, ¬
  gäntzlich  zu  untersagen  und  zu  verbiethen.  Als  constituiren ¬
  und  verordnen  Wir  hiemit,  daß  kein  Beamter,  oder
Unter=Richter  dieser  Herzogthümer  Schleßwig,  Holstein,  und
denenselben  incorporirter  Landen,  Fürstl.  Gottorpischen  An=
            
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