Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (2)

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dem  kommt  noch  ein  Präjudicat  vom  12.
Deebr.  1783  in
Betracht  8  5).
Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  u.  s.  w.  ergeben
sich  folgende  Resultate.
1.
Die  in  der  Stadt  Altona  unter  Eheleuten  vorhandene
Gütergemeinschaft  erstreckt  sich  bloß  auf  der  Frauen  Brautschatz ¬
  und  Eingebrachtes  86).
2.
Nach  dem  Absterben  des  einen  oder  andern  Ehegatten
sind,  —  es  mögen  Leibeserben  vorhanden  seyn  oder  nicht,  die -
  Schulden  vor  anzustellender  Theilung  aus  den  nachge87 ¬

lassenen  gesammten  Gütern  zu  berichtigen
3.
Sowol  in  dem  Falle,  wenn  der  Mann  zum  Concurs
gekommen,  als  auch,  wenn  derselbe  verstorben,  ist  die  Frau
ihr  nachhero  durch  Erbschaft  oder  sonst
nicht  verbunden,  das
zur  Bezahlung  der  bis  dahin  von
zugefallene  Vermögen,
oder  nach  seinem  Tode  hinterlassenen
dem  Manne  gemachten,
88
Schulden  herzugeben
4.
es  sind.
Verstirbt  der  Mann  zuerst,  un
Kinder  vorhanden,
a)  keine  „von  ihnen  erzeugte
hat  die  Wittwe  die  Wahl:
—
85)  Schlesw.  Holst.  Anzeigen  Jahrg.  1784,  8tes  Stück.
86)  Declaration  vom  13.  Octob.  1766,  Anhang  No.  8.  Dieser  Ausspruch ¬
  des  Gesetzgebers  widerlegt  den  Verfasser  der  in  der  not.
45  in  sine  allegirten  Abhandlung,  welcher  in  der  Stadt  Altona
eine  communio  bonorum  universalis  als  vorhanden  annimt.  —
csr.  Schraders  Lehrbuch  des  vaterl.  Rechts  Thl.  2.  pag.  71.
§.  3.  der  Constitution  vom  14.  May  1691;  vide  Anhang  No.  5.
87)
88)  Declaration  vom  13.  October  1766;  vide  Anhang  No.  8.
            
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