Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (2)

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ten,  so  daß  von  diesen  nur  das  Aufgeben  ihrer  Ansprüche
auf  die  gemeinschaftliche  Masse  verlangt  werden  kann,  und
wenn  dies  geschehen,  der  Einzelne  hinsichtlich  der  Schulden
der  mystischen  Person,  also  der  ehelichen  Schulden,  keine
—  Daß  aus  diesem
weitere  rechtliche  Obljegenheiten  hat.
Gesichtspuncte  die  vorehelichen  Schulden,  so  wie  diejenigen ¬
  Verpflichtungen,  welche  der  eine  Ehegatte  durante
communione  einseitig  uͤbernommen  hat,  nicht  zu  beurtheilen
sind,  ergiebt  sich  daraus,  daß  in  beiden  Fällen  die  einzelne
Person  entweder  schon  vor  deren  Beitritt  zu  der  juristischen
Person  verhaftet  war,  oder  doch  ex  post  persönliche  Verpflichtungen ¬
  übernahm.
In  dem  Resultate  stimmen  demnach  die  obige  Theorie
und  die  vorerwähnte  positive  Bestimmung  völlig  mit  einander
überein.  Daß  aber  jene  den  Gesetzgeber  geleitet  haben  sollte,
78.5)
ist  wol  nicht  anzunehmen
Da,  das  Gesetz  das  Cessiren  des  Nachmahnungsrechts
bey  den  ehelichen  Schulden  so  bestimmt  ausspricht,  so  muß  der
Gläubiger,  welcher  fürchtet,  bey  Auftheilung  des  Gemeinguts
der  moralischen  Person  nicht  volle  oder  wol  gar  keine  Befriedigung ¬
  zu  erhalten,  sich  dadurch  zu  schützen  snchen,  daß
er  sich  das  Nachmahnungsrecht  von  den  einzelnen  Individuen
(dem  Manne  und  der  Frau)  ausdrücklich  zusichern  läßt.
Die  oben  erwähnten  Constitutionen  und  Declarationen
sind  nicht  bloß  für  diejenigen,  welche  das  forum  inferius,
sondern  auch  für  solche,  welche  das  forum  superius  sortiren,
gültig.  Dies  ergiebt  sich  aus  der  allgemeinen  Fassung  jener
Gesetze,  und  wird  durch  die  Praxis  bestätigt,  indem  bey  Regulirung ¬
  von  Erbtheilungsfällen  aus  den  hier  in  Betracht
kommenden  Districten,  von  dem  Pinnebergischen  und  Ranzauischen =
  Ober=Appellations=Gerichte  und  demnächst  von
78  b)  cfr.  Eichhorn's  Einleitung  in  das  Deutsche  Privatrecht  §.  298
pag.  711.
            
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