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ten, so daß von diesen nur das Aufgeben ihrer Ansprüche
auf die gemeinschaftliche Masse verlangt werden kann, und
wenn dies geschehen, der Einzelne hinsichtlich der Schulden
der mystischen Person, also der ehelichen Schulden, keine
— Daß aus diesem
weitere rechtliche Obljegenheiten hat.
Gesichtspuncte die vorehelichen Schulden, so wie diejenigen ¬
Verpflichtungen, welche der eine Ehegatte durante
communione einseitig uͤbernommen hat, nicht zu beurtheilen
sind, ergiebt sich daraus, daß in beiden Fällen die einzelne
Person entweder schon vor deren Beitritt zu der juristischen
Person verhaftet war, oder doch ex post persönliche Verpflichtungen ¬
übernahm.
In dem Resultate stimmen demnach die obige Theorie
und die vorerwähnte positive Bestimmung völlig mit einander
überein. Daß aber jene den Gesetzgeber geleitet haben sollte,
78.5)
ist wol nicht anzunehmen
Da, das Gesetz das Cessiren des Nachmahnungsrechts
bey den ehelichen Schulden so bestimmt ausspricht, so muß der
Gläubiger, welcher fürchtet, bey Auftheilung des Gemeinguts
der moralischen Person nicht volle oder wol gar keine Befriedigung ¬
zu erhalten, sich dadurch zu schützen snchen, daß
er sich das Nachmahnungsrecht von den einzelnen Individuen
(dem Manne und der Frau) ausdrücklich zusichern läßt.
Die oben erwähnten Constitutionen und Declarationen
sind nicht bloß für diejenigen, welche das forum inferius,
sondern auch für solche, welche das forum superius sortiren,
gültig. Dies ergiebt sich aus der allgemeinen Fassung jener
Gesetze, und wird durch die Praxis bestätigt, indem bey Regulirung ¬
von Erbtheilungsfällen aus den hier in Betracht
kommenden Districten, von dem Pinnebergischen und Ranzauischen =
Ober=Appellations=Gerichte und demnächst von
78 b) cfr. Eichhorn's Einleitung in das Deutsche Privatrecht §. 298
pag. 711.