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nehmer nicht verpflichtet sind, jedem Zeichner Aktien zu
gewähren, folgt übrigens, dass wenn die Unternehmer das
ganze Aktien-Kapital gezeichnet haben und demnächst
dasselbe zur öffentlichen Subskription auflegen, sie, im
Falle der Ueberzeichnung bei der Reduktion einen gewissen
Zeichnungsbetrag von der Repartition ausschliessen und
für sich behalten können, so dass sie nur den Ueberrest
unter die neuen Zeichner repartiren.
§. 33.
Verhältniss der ersten Zeichner zu den
öffentlichen Subskribenten.
Es ist bereits oben erwähnt, dass die Bildung von
Aktiengesellschaften sehr häufig in der Art vor sich geht,
dass die Unternehmer die Statuten errichten, sich als Gesellschaft ¬
konstituiren und das ganze Aktien-Kapital zeichnen; ¬
demnächst aber in dem Prospekte wiederum das
ganze Aktien-Kapital oder einen Theil davon zur öffentlichen -
Subskription auflegen. Es geschieht dies entweder
al pari oder zu einem höhern Kurse z. B. zum Kurse von
105, 108, 110 Proz.'). Im letztem Falle hat also der Zeichner, ¬
der als Aktionär angenommen wird, für eine Aktie
von 100 Thlr. statt 100 Thlr. 105 Thlr. u. s. w. zu zahlen.
Ob der hierdurch erreichte Gewinn den Unternehmern
oder der Gesellschaft zu Gute kommen soll, richtet sich nach
dem zwischen den ersteren getroffenen Abkommen.
Wird nun das Aktien-Kapital ganz oder zum Theil
von den ersten Zeichnern zur öffentlichen Subskription
offerirt, so ist das Rechtsgeschäft, welches durch die neuen
Zeichnungen entsteht, als ein Kaufgeschäft anzusehen.
Die ersten Zeichner offeriren durch öffentliche Bekanntmachung ¬
eine Anzahl Aktien zum eigenthümlichen Erwerbe.
Den Kaufpreis bildet der Kurs, zu dem die Aktien an’) ¬
Vgl. die Prospekte der Frankfurter Baubank — Berl. Börs.-Ztg.
pro 1872 No. 153; der Ostdeutschen Produkten-Bank und der Magdeburger -
Wechsler- und Discontobank — Bresl. Ztg. pro 1872 No. 142.