Volltext : Molle, ...: ¬Die Lehre von den Aktiengesellschaften und den Commanditgesellschaften auf Aktien

107  —
nehmer  nicht  verpflichtet  sind,  jedem  Zeichner  Aktien  zu
gewähren,  folgt  übrigens,  dass  wenn  die  Unternehmer  das
ganze  Aktien-Kapital  gezeichnet  haben  und  demnächst
dasselbe  zur  öffentlichen  Subskription  auflegen,  sie,  im
Falle  der  Ueberzeichnung  bei  der  Reduktion  einen  gewissen
Zeichnungsbetrag  von  der  Repartition  ausschliessen  und
für  sich  behalten  können,  so  dass  sie  nur  den  Ueberrest
unter  die  neuen  Zeichner  repartiren.
§.  33.
Verhältniss  der  ersten  Zeichner  zu  den
öffentlichen  Subskribenten.
Es  ist  bereits  oben  erwähnt,  dass  die  Bildung  von
Aktiengesellschaften  sehr  häufig  in  der  Art  vor  sich  geht,
dass  die  Unternehmer  die  Statuten  errichten,  sich  als  Gesellschaft ¬
  konstituiren  und  das  ganze  Aktien-Kapital  zeichnen; ¬
  demnächst  aber  in  dem  Prospekte  wiederum  das
ganze  Aktien-Kapital  oder  einen  Theil  davon  zur  öffentlichen -
  Subskription  auflegen.  Es  geschieht  dies  entweder
al  pari  oder  zu  einem  höhern  Kurse  z.  B.  zum  Kurse  von
105,  108,  110  Proz.').  Im  letztem  Falle  hat  also  der  Zeichner, ¬
  der  als  Aktionär  angenommen  wird,  für  eine  Aktie
von  100  Thlr.  statt  100  Thlr.  105  Thlr.  u.  s.  w.  zu  zahlen.
Ob  der  hierdurch  erreichte  Gewinn  den  Unternehmern
oder  der  Gesellschaft  zu  Gute  kommen  soll,  richtet  sich  nach
dem  zwischen  den  ersteren  getroffenen  Abkommen.
Wird  nun  das  Aktien-Kapital  ganz  oder  zum  Theil
von  den  ersten  Zeichnern  zur  öffentlichen  Subskription
offerirt,  so  ist  das  Rechtsgeschäft,  welches  durch  die  neuen
Zeichnungen  entsteht,  als  ein  Kaufgeschäft  anzusehen.
Die  ersten  Zeichner  offeriren  durch  öffentliche  Bekanntmachung ¬
  eine  Anzahl  Aktien  zum  eigenthümlichen  Erwerbe.
Den  Kaufpreis  bildet  der  Kurs,  zu  dem  die  Aktien  an’) ¬
  Vgl.  die  Prospekte  der  Frankfurter  Baubank  —  Berl.  Börs.-Ztg.
pro  1872  No.  153;  der  Ostdeutschen  Produkten-Bank  und  der  Magdeburger -
  Wechsler-  und  Discontobank  —  Bresl.  Ztg.  pro  1872  No.  142.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer