Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (1)

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herrschaften  vor  wenig  Jahren  renovirt  ist)  gaͤnzlich  eximiret, ¬
  ausgelassen  und  befreyet  gewesen  und  noch  seyn,  hingegen
in  allem  diesen  die  Besitzere  sich  einig  und  allein  an  Lubeck
gehalten,  Bürgermeister  und  Rath  für  ihre  eigene  Obrigkeit,
ihrer  Person  und  Güther  wegen,  alle  Zeit  erkannt,  welche
dieselbe  dem  Catastro  Lübecensi  einverleibt,  Schoß,  Schatzung, =
  Türkensteuer  von  daselbst  eingesessenen  Bauern  (ja  zuweilen ¬
  per  capita  auf  den  Dorffern  selbst)  angelegt  und  erhoben, ¬
  alle  auf  den  Guͤthern  und  von  derselben  wegen  vorgelauffenen ¬
  Irrungen,  obrigkeitlich  entschieden,  appellationes
angenommen,  maleficanten  und  die  ihren  Herrn  ungehorsahn
gewesen,  nachher  hiesiger  Stadt  gefaͤnglich  geholet,  und  zuweilen
capitaliter,  zuweilen  sonsten  abgestrafft,  die  Possessores  solcher
Guther  dieselbe  sich  unter  einander  für  hiesige  Rathsstuel,  wie
andere  Buͤrger  Guͤther  gerichtlich  verlassen,  und  wann  deswegen
zu  Streit  gekommen,  nicht  für  den  Holsteinischen  Gerichten
(dann  davon  in  den  nächsten  Hundert  Jahren  kein  einzig  exemplum ¬
  vorhanden  ist)  sondern  füͤr  die  Stadt  Luͤbeck  gericht
und  Raths=Stuel  sich  haben  entscheiden  lassen,  und  ob  wol
jederweilen  ein  und  anders  an  Fänlein=Steuern,  Landescollen
ten,  und  sonsten  aus  Irrthum  an  sie  gesonnen  worden,  den
noch  im  Rathe  sie  allemal,  so  lange  König  Christianus  Quartus -
  und  Friedericus  Tertius  in  der  Regierung  gewesen  (aus
genommen  was  die  beiden  Gebrüdere  Hans  und  Heinrich  Brömsen =
  neulich  bey  der  bürgerlichen  Unruhe  attentiret  haben)
durch  schriftliche  gütliche  Entschuldigung  verbeten  und  vertieten, ¬
  dabey  es  dieselbige  glorwürdigsten  Andenkens,  obschonsi
sonsten  vigilant  genug  gewesen  und  von  ihrer  Hoheiten  und
Gerechtigkeiten  nicht  leichtlich  begeben  haben,  gern  gelaßen  und
mit  Anschlagung  widriger  Plakaten  und  andern  dergleichen
Zunöthungen  diese  gute  Stadt  Königl.  und  Fürstlich  verschonet
haben,  davon  in  den  nechsten  40,  50,  60,  70,  80  und  mehr
Jahren  der  Beweisthum  so  klar,  daß  wir  keinen  Scheu  tragen, ¬
  diese  unsere  Possession  jeder  männiglichen  mit  genugsahmen ¬
  Documentis  zu  dociren,  und  der  ganzen  erbaren
Welt  an  den  Tag  zu  geben.  Deswegen  auch  wol  hetten  gehoffet, ¬
  die  anjetzo  regierende  Königl.  Majestät  als  Herzog  in
Hollstein  würden  es  Jhres  Ortes  auch  dabey  gelassen  und
wann  ja  an  diesen  Güthern  sie  Spruch  und  Forderung  hetten,
als  ein  friedliebender  Stand  des  Reichs  gegen  eine  benachbarte =
  Stadt,  die  so  viel  Jahre  in  ruhiger  Possession  vot
Eltern  Zeiten  gewesen,  den  Weg  ordentlichen  Rechtens  erwey
let  haben,  zumahlen  umb  dieselbige  und  Dero  hochseligen  Herrn
Vater  ein  anders  nicht  haben  verdient,  haben  aber  leiber:  in
            
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