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herrschaften vor wenig Jahren renovirt ist) gaͤnzlich eximiret, ¬
ausgelassen und befreyet gewesen und noch seyn, hingegen
in allem diesen die Besitzere sich einig und allein an Lubeck
gehalten, Bürgermeister und Rath für ihre eigene Obrigkeit,
ihrer Person und Güther wegen, alle Zeit erkannt, welche
dieselbe dem Catastro Lübecensi einverleibt, Schoß, Schatzung, =
Türkensteuer von daselbst eingesessenen Bauern (ja zuweilen ¬
per capita auf den Dorffern selbst) angelegt und erhoben, ¬
alle auf den Guͤthern und von derselben wegen vorgelauffenen ¬
Irrungen, obrigkeitlich entschieden, appellationes
angenommen, maleficanten und die ihren Herrn ungehorsahn
gewesen, nachher hiesiger Stadt gefaͤnglich geholet, und zuweilen
capitaliter, zuweilen sonsten abgestrafft, die Possessores solcher
Guther dieselbe sich unter einander für hiesige Rathsstuel, wie
andere Buͤrger Guͤther gerichtlich verlassen, und wann deswegen
zu Streit gekommen, nicht für den Holsteinischen Gerichten
(dann davon in den nächsten Hundert Jahren kein einzig exemplum ¬
vorhanden ist) sondern füͤr die Stadt Luͤbeck gericht
und Raths=Stuel sich haben entscheiden lassen, und ob wol
jederweilen ein und anders an Fänlein=Steuern, Landescollen
ten, und sonsten aus Irrthum an sie gesonnen worden, den
noch im Rathe sie allemal, so lange König Christianus Quartus -
und Friedericus Tertius in der Regierung gewesen (aus
genommen was die beiden Gebrüdere Hans und Heinrich Brömsen =
neulich bey der bürgerlichen Unruhe attentiret haben)
durch schriftliche gütliche Entschuldigung verbeten und vertieten, ¬
dabey es dieselbige glorwürdigsten Andenkens, obschonsi
sonsten vigilant genug gewesen und von ihrer Hoheiten und
Gerechtigkeiten nicht leichtlich begeben haben, gern gelaßen und
mit Anschlagung widriger Plakaten und andern dergleichen
Zunöthungen diese gute Stadt Königl. und Fürstlich verschonet
haben, davon in den nechsten 40, 50, 60, 70, 80 und mehr
Jahren der Beweisthum so klar, daß wir keinen Scheu tragen, ¬
diese unsere Possession jeder männiglichen mit genugsahmen ¬
Documentis zu dociren, und der ganzen erbaren
Welt an den Tag zu geben. Deswegen auch wol hetten gehoffet, ¬
die anjetzo regierende Königl. Majestät als Herzog in
Hollstein würden es Jhres Ortes auch dabey gelassen und
wann ja an diesen Güthern sie Spruch und Forderung hetten,
als ein friedliebender Stand des Reichs gegen eine benachbarte =
Stadt, die so viel Jahre in ruhiger Possession vot
Eltern Zeiten gewesen, den Weg ordentlichen Rechtens erwey
let haben, zumahlen umb dieselbige und Dero hochseligen Herrn
Vater ein anders nicht haben verdient, haben aber leiber: in