Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (1)

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Lit.  H.
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Dir  Christian  der  Fünffte  von  Gottes  Gnaden  zu
Dännemark,  Norwegen,  der  Wenden  und  Gothen  König,
Hertzog  zu  Schleßwig,  Holstein,  Stormarn  und  Ditmarschen,
Graf  zu  Oldenburg  und  Delmenhorst  rc.  thun  kund  hiermit,
nachdemmaln  wir  bey  Antretung  unser  Königlichen  Regierung
aus  sonderbaren,  uns  darzu  bewegenden  Ursachen  allergnädigst  für
gut  angesehen,  daß  alle  jede  unsere  Unterthanen  so  wohl  unser =
  Königreiche  als  in  unsern  Fürstenthumen  Schleßwig,  Holstein =
  ihre  von  unsern  Vorfahren  hergebrachte  Privilegien
confirmiren  und  bestätigen  lassen  sollen,  und  dann  die  Dörffer =
  und  Güter  Steinrade,  Stockelstorff,  Dunkelstorff,  Eckhorst,
Mory,  Meußling,  Niendorff,  Reck,  Trenthorst,  Westrau  und
andere  Güter  in  unsern  unstreitigen  Hollsteinischen  Territorio
gelegen,  und  dahero  derselben  Possessores  unserer  LandesFürsten =
  Hoheit  und  Territorial-Jurisdiction,  so  weit  solche
Dörffer  und  Güter  betrifft,  eintzig  und  allein  unterworffen.
So  mandiren  und  befehlen  wir  hiermit  allen  und  jeden
Possessoren  und  Proprietarien  obspecificirter  Güter  und
Dorffschafften,  wo  dieselben  sich  aufhalten  und  seßhaft  seyn  mögen
ernstlich  und  wollen,  daß  sie  sich  nicht  allein  an  uns,  als  ihre
rechtmäßige  und  eintzige  Landes=Fürstliche  Obrigkeit,  solcher
Güter  und  Dorffschafften  halber  allein  halten,  niemänd  wer
der  oder  die  auch  seyn  mögen,  pro  Domino  territoriali
derselben  agnosciren  noch  einigen  von  der  territorial  Superiorität ¬
  allein  dependirenden  Actum-Jurisdictionalem  dat
auff  verstatten,  sondern  auch  die  von  unsern  Vorfahren  an
der  Regierung  und  Fürstenthum  Holstein  ihnen  verliehenen
exemptions-Privilegia,  Freyheit  und  Gerechtigkeiten  innerhalb ¬
  zweyen  Monaten  allhier  bey  unserer  Teutschen  Canzeley
in  Copenhagen  entweder  in  originali  oder  probanti  forma
einbringen  und  bey  Verlust  derselben  confirmiren  lassen  soll.
Wo  hingegen  wir  uns  verbinden  dieselbe  wieder  alle  unrechtmäßige ¬
  Gewalt  gegen  männiglich  Königlich  und  Landesfürstlichen =
  zu  schützen  und  zu  verkreten.  Urkündlich  unter  Unser
fürgedruckten  Königl.  Jnsiegel.  Geben  auf  unserer  Residentz
zu  Coppenhagen  den  30.  Sep.  Anno  1670.
            
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