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zu Schleßwig, Hollstein, Stürmarn Vndt der Dithmarschen
Graffe zu Oldenburg vndt Delmenhorst rc.
Ersahme Liebe Besondere, wir seindt in erfahrung gelanget, ¬
weßmaßen die eingesessene Buͤrgere, dero Kayserl. freyen
Reichsstatt Lübeck Vorin Jahr auch noch Jüngsthin in Februario ¬
dieses 1666 Jahrs, mitt gewaffneter Handt, in groser =
anzahl außgefallen, einige in Vnserm Vnstreitigen Territorio ¬
auserhalb jener Landtwer vndt Eigenthumb belegene Gütter =
überzögen, die Eingesessene daselbsten gewaltthätig angefallen, =
vndt allerhandt Vnzulässige Tähtligkeiten verübet Wen
auch nuhn wollwisend, vndt Vnleugbaar, weßmaßen sothane
gütter Vnstreittig auff Vnserm Holsteinischen grundt vndt Boden =
belegen, daß dieselbe sich deß Holsteinischen Landtrechtes
gebrauchen dazu von Vnser Vorfahren angewiesen, in dero
protection genommen, vndt von Vuß alß Hertzogen zu Hollstein, ¬
Allemahl Vnsere Territorialische Hoheit darüber continuiret ¬
worden. Wie solches die jetzige besitzere selber nicht
in Abrede nehmen werden; alß befrembdet Vuß nicht Wenig,
wie Ewre Bürgerschafft dergleichen eigenmächtige thätlichkeiten
auff Vnserm Territorio, Verüben, denen Von Vnsern Vorfahren, ¬
den Possessoribus ertheilten Privilegio zu wieder
dieselbe feindtlichen überfallen, vndt in ihrer geruhigen Possession ¬
turbiren mögen, Vielmehr aber Kompt Vuß dieses
frembt Vor, wie ihr dergleichen von Ewer Bürgerschafft begangene ¬
insolentz nachsehet, vnd also Vngestraffet geschehen
laßet. Wir werden in dessen sobaldt Vnsere Vnterthanen nur
mitt ihrer Klage bey Vnß ein Kommen, gebührende Satisfaction ¬
zu suchen wissen, damitt aber dergleichen thätlichkeiten ¬
hinfürter nachbleiben mügen, So haben Wir Euch wolmeinentlich ¬
hirdurch erinnern wollen, daß ihr Ewerer Bürgerschafft ¬
solcher gewaltthäthigen invasionen auff Vnserm Territorio ¬
vndt denen darin belegenen Gütter ernstlich Vntersaget, ¬
gestalt Wir den Vnverhofften widrigen Falles gewalt
mitt gewalt werden abzuweisen, Vndt die Vnserige gebührendt
zu protegiren wissen, verbleiben euch vndt Ewer guhten Statt
sonsten mitt Königlichen Gnaden wohl gewogen.
Geben auff Vnsere Königlich Residentz zu Copenhagen ¬
am 22. Octobris ao. 1666 rc.
Friederich.
C. D. Testmann.
An die Statt Lübeck.