Inhaltsverzeichnis : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

Einleitung.
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Bedeutung  gewinnen.  Damit  ist  aber  nicht  gesagt,  daß  die  aus
der  Katasterkarte  ersichtlichen  Grenzen  bei  Grenzstreitigkeiten
unbedingt  entscheidend  seien.  Eine  derartige  Bedeutung  war
der  Katasterkarte  in  dem  Einführungsgesetz  für  Kassel  vom
29.  Mai  1873  §§  36  ff.  beigelegt;  diese  Vorschriften  sind  aber
durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1885  §  55  wieder  aufgehoben
worden.  Wie  alles  Menschenwerk  ist  auch  die  Vermessung  der
Grundstücke  und  die  Verzeichnung  der  Grenzen  derselben  in  der
Karte  eine  unvollkommene,  Rechen-  und  Zeichenfehler  sind  gar
nicht  zu  vermeiden.  Die  Verbesserung  dieser  Fehler  wird  durch
die  Aufnahme  in  das  Grundbuch  nicht  ausgeschlossen;  vielmehr
sind  die  sog.  materiellen  Irrthümer  des  Katasters  nach  wie  vor
zu  berichtigen.  2)  Als  die  wahren  Grenzen  eines  Grundstücksindividuums ¬
  sind  nicht  die  aus  der  Katasterkarte  ersichtlichen
anzusehen,  sondern  diejenigen,  welche  der  Verfertiger  der  Karte
wiedergeben  wollte  bezw.  sollte;  als  Gegenstand  eines  Grundbuchblattes ¬
  oder  der  Nummer  eines  Artikels  ist  demnach  zu  betrachten ¬
  das  nach  dem  Kataster  zu  ermittelnde  Grundstück  in
demjenigen  Bestande,  welchen  es  zur  Zeit  der  Vermessung  und
Anfertigung  der  Karte  wirklich  gehabt  hat.  Die  Ermittelung
dieses  Bestandes  mag  ihre  Schwierigkeiten  haben,  und  da  den
Katasterangaben  die  Vermuthung  der  Richtigkeit  zukommt  (CPO.
§  383),  wird  diese  Schwierigkeit  dahin  führen,  daß  für  die
Regel  die  in  der  Katasterkarte  verzeichneten  Grenzen  maßgebend
sind  (vgl.  Dernburg  und  Hinrichs  S.  184),  aber  wenn  eine
Abweichung  der  Katasterkarte  von  der  Wirklichkeit  nachweisbar
ist,  muß  die  letztere  entscheiden.
Was  vorstehend  von  einem
Irrthume  bei  der  Neuanfertigung ¬
  einer  Katasterkarte  gesagt  ist,  gilt  ebenso  von  späteren
Veränderungen  der  Parzellen;  auch  bei  den  hiernach  abgeänderten ¬
  Grenzen  entscheidet  nicht  das,  was  der  Katasterbeamte
beurkundet  hat,  sondern  das,  was  er  beurkunden  wollte.
Den  Angaben  der  Katasterkarte  über  die  Grundstücksgrenzen
gebührt  sonach  eine  zwar  nicht  unanfechtbare,  aber  doch  sehr  er2) ¬
  Allg.  Verf.  vom  5.  Juni  1877  (Anhang  II.  B.  2)  unter  Nr.  V.
            
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