§. 63. Assignation unter Handelsleuten.
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die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und
in einem größeren Betrage, als er dem Assignanten schuldig ¬
war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz
(§. 1014).
Der Assignat ist sowohl dann, wenn ihm die Zahlung als Schuldner ¬
des Assignanten aufgetragen wurde, als auch dann, wenn er sie
dem Assignatar zugesagt hat, dieselbe zur gehörigen Zeit, und in dem
Maße, als er sie dem Assignanten zu leisten gehabt hätte, oder sie ausdrücklich ¬
übernommen hat, zu leisten schuldig. Verweigert er sie ohne
Grund, oder zögert er damit, so haftet er für die Folgen. Nachtheilige ¬
Folgen können aber hieraus sowohl für den Assignatar als den Assignanten ¬
eintreten; für jenen, weil er seine Befriedigung nicht zur
rechten Zeit erhält, und durch die Verzögerung vielleicht seinen Regreß ¬
gegen den Assignanten, der indessen unzahlhaft geworden ist
verloren hat; für diesen, weil er für den Nachtheil der nicht gehörig
geschehenen Zahlung verantwortlich bleibt, und die Zahlung auf eine
andere, vielleicht neue Kosten verursachende Weise leisten muß. Wäre
es wegen einer widerrechtlichen Verweigerung der Zahlung zu einem
Processe gekommen, so sind auch die dießfälligen Kosten als Folgen ¬
derselben anzusehen, die der Assignat zu verantworten hat. Hat
er hingegen mehr geleistet, als er schuldig war, oder eine Zahlung
übernommen, da er dem Assignanten gar nichts schuldig war, so ist
er als dessen Gewalthaber anzusehen, und kann als solcher von dem
Assignanten als Machtgeber den Ersatz des nothwendig oder nützlich
gemachten Aufwandes, wie auch des durch Verschulden des Assignanten ¬
entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen
Schadens in Gemäßheit des §. 1014 ansprechen.
§. 63.
Die Assignation unter Handelsleuten.
§. 1410. Handelsleute halten sich in Rücksicht der
Anweisungen an die besonderen, für sie bestehenden Vorschriften. ¬
Das heißt in Folge des 7. Absatzes des Kundmachungs=Patentes: ¬
die Anweisungen unter den Handelsleuten werden in so fern nach