Volltext : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

§.  63.  Assignation  unter  Handelsleuten.
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die  auf  sich  genommene  Zahlung  in  gehöriger  Art,  und
in  einem  größeren  Betrage,  als  er  dem  Assignanten  schuldig ¬
  war,  geleistet,  so  gebührt  ihm  von  diesem  der  Ersatz
(§.  1014).
Der  Assignat  ist  sowohl  dann,  wenn  ihm  die  Zahlung  als  Schuldner ¬
  des  Assignanten  aufgetragen  wurde,  als  auch  dann,  wenn  er  sie
dem  Assignatar  zugesagt  hat,  dieselbe  zur  gehörigen  Zeit,  und  in  dem
Maße,  als  er  sie  dem  Assignanten  zu  leisten  gehabt  hätte,  oder  sie  ausdrücklich ¬
  übernommen  hat,  zu  leisten  schuldig.  Verweigert  er  sie  ohne
Grund,  oder  zögert  er  damit,  so  haftet  er  für  die  Folgen.  Nachtheilige ¬
  Folgen  können  aber  hieraus  sowohl  für  den  Assignatar  als  den  Assignanten ¬
  eintreten;  für  jenen,  weil  er  seine  Befriedigung  nicht  zur
rechten  Zeit  erhält,  und  durch  die  Verzögerung  vielleicht  seinen  Regreß ¬
  gegen  den  Assignanten,  der  indessen  unzahlhaft  geworden  ist
verloren  hat;  für  diesen,  weil  er  für  den  Nachtheil  der  nicht  gehörig
geschehenen  Zahlung  verantwortlich  bleibt,  und  die  Zahlung  auf  eine
andere,  vielleicht  neue  Kosten  verursachende  Weise  leisten  muß.  Wäre
es  wegen  einer  widerrechtlichen  Verweigerung  der  Zahlung  zu  einem
Processe  gekommen,  so  sind  auch  die  dießfälligen  Kosten  als  Folgen ¬
  derselben  anzusehen,  die  der  Assignat  zu  verantworten  hat.  Hat
er  hingegen  mehr  geleistet,  als  er  schuldig  war,  oder  eine  Zahlung
übernommen,  da  er  dem  Assignanten  gar  nichts  schuldig  war,  so  ist
er  als  dessen  Gewalthaber  anzusehen,  und  kann  als  solcher  von  dem
Assignanten  als  Machtgeber  den  Ersatz  des  nothwendig  oder  nützlich
gemachten  Aufwandes,  wie  auch  des  durch  Verschulden  des  Assignanten ¬
  entstandenen,  oder  mit  der  Erfüllung  des  Auftrags  verbundenen
Schadens  in  Gemäßheit  des  §.  1014  ansprechen.
§.  63.
Die  Assignation  unter  Handelsleuten.
§.  1410.  Handelsleute  halten  sich  in  Rücksicht  der
Anweisungen  an  die  besonderen,  für  sie  bestehenden  Vorschriften. ¬

Das  heißt  in  Folge  des  7.  Absatzes  des  Kundmachungs=Patentes: ¬
  die  Anweisungen  unter  den  Handelsleuten  werden  in  so  fern  nach
            
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