Volltext : Wendt, Otto Heinrich: Lehrbuch der Pandekten

§  50.  Begriff  der  Bedingungen.
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geworden;  es  ist  aber  gewiß  nicht  zu  viel  gesagt,  daß  seine  Auslegung  ihrerseits
als  unerschwinglich  gelten  müsse.  Bgl.  v.  Scheurl,  Zur  Lehre  von  den  Nebenbestimmungen, ¬
  §  76;  Wendt,  Bedingtes  Rechtsgeschäft,  S.  154.  Daneben  ist
noch  Fr.  6  D.  de  cond.  inst.  28,  7  von  ihm  citirt.  In  Wahrheit  ist  dagegen
der  unmöglichen  Bedingung  die  unsittliche  gleichgestellt,  condicio  turpis;  und
zwar  sowohl  für  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden,  die  dadurch  ungültig  werden,  als
für  Testamente  und  Vermächtnisse,  bei  welchen  sie  ebenfalls  gestrichen  wird.  Vol
cinersets  Fr.  7  §  3  D.  de  pactis  2,  14.  Fr.  123  D.  de  verb.  obl.  45.  1.
andererseits  Fr.  8  §  1  D.  de  usu  7,  8.  Fr.  9,  27  pr.  D.  de  cond.  inst.  28.  7.
Verühmt  sind  die  Worte  Papinians  in  Fr.  15  D.  eodem  geworden:  quae  facta
laedunt  pietatem  existimationem  verecundiam  nostram  et,  ut  generaliter
dixerim,  contra  bonos  mores  fiunt,  nec  facere  nos  posse  credendum
est.  Über  die  unmöglichen  und  unsittlichen  Bedingungen  vgl.  Arndts,  über
den  Begriff  und  die  Eintheilung  der  unmöglichen  Bedingungen,  Gesammelte  Schriften
Band  1,  S.  26  fg.;  Pandekten,  §  72;  Fitting,  über  den  Begriff  der  unsittlichen ¬
  Bedingung,  Archiv  für  die  civilistische  Praxis,  Band  56,  S.  399  fa.;  Windscheid, ¬
  §  94;  v.  Scheurl,  Nebenbestimmungen,  S.  262—301.
Quellen  und  Literatur.  Die  Abschnitte  der  Quellen,  welche  ausdrücklich
von  den  Bedingungen  handeln,  gehören  sämmtlich  dem  Erbrecht  an,  und  es  ergiebt
sich  also,  daß  sich  die  Römischen  Juristen  die  Anwendung  der  Bedingungslehre  vorzugsweise ¬
  auf  Erbeseinsetzungen  und  Vermächtnisse  vorgesellt  haben.  Es  kommen  in
Betracht:  Dig.  de  condicionibus  institutionum  28,  7.  Cod.  6,  25.  Dig.  de
coudicionibus  et  demonstrationibus  et  causis  et  modis  corum,  quae  in
testamento  scribuntur  35,  1.  Cod.  de  condicionibus  insertis  tam  legatis
quam  fideicommissis  et  libertatibus  6,  46.  Dig.  de  statu  liberis  40.  7.
Für  den  Charakter  der  neueren  Literatur  ist  die  logische  Seite  des  Bedingungsbegriffes ¬
  sehr  einflußreich  geworden  und  daher  nehmen  die  allgemeinen  und  digleknischen ¬
  Erörterungen  einen  großen  Raum  in  Anspruch  und  haben  auch  das  Urtheil
über  die  rechtliche  Behandlung  der  bedingten  Geschäfte  stark  beeinträchtigt.
Im
Nittepunkt  aller  Streifragen  steht  das  Dogma  von  der  Rückwvirkung  der  erfüllten
Bedingung;  daneben  hat  das  Wesen  der  Resolutivbedingung  zu  besonderen  Meinungsverschiedenheiten ¬
  geführt.  Vorzugsweise  sind  zu  nennen:  v.  Savigny,  Spstem
Band  3,  §  116—124;  v.  Bangerow,  §  93—96;  Brinz,  §  326—335  ferste
Austage):  Windscheid,  §  75—78;  Dernburg  I,  §  105—112;  Fitting
Uber  den  Begriff  der  Rückziehung;  Fitting,  über  den  Begriff  der  Bedingung
Archiv  für  die  civilisische  Praxis,  Band  39,  S.  305  fg.;  Windscheid,  Die
Wirkung  der  erfüllten  Bedingung;  v.  Scheurl,  Zur  Lehre  von  den  Nebenbestimmungen ¬
  bei  Rechtsgeschäften;  Enneccerus,  über  Begriff  und  Wirkung  der  Suspensivbedingung, ¬
  erste  Hälte;  Czyhlarz,  Zur  Lehre  von  der  Resolutivbedingung:
Wendt,  Die  Lehre  vom  bedingten  Rechtsgeschäft;  Wendt,  Das  bedingte  Forderungsrecht; ¬
  Schulin,  über  Resolutivbedingungen  und  Endtermine;  Adickes
Zür  Lehre  von  den  Bedingungen;  Wendt,  Die  Reuverträge;  Karlowa,  Rechtsgeschaft, ¬
  §  13—17;  Enneccerus,  Rechtsgeschäft,  Bedingung  und  Anfangstermin
erste  Abtheilung,  Die  Grundlagen.  In  Anwendung  auf  einzelne  Rechtsgeschäfte:
W.  Sell,  über  bedingte  Traditionen;  Kniep,  Einfluß  der  bedingten  Novation
auf  die  ursprüngliche  Obligation;  Römer,  Die  bedingte  Novation.
Ferner:
Ihering,  Passive  Wirkungen  der  Rechte,  Jahrbücher  für  Dogmatik
Band  10,
9*
            
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