§ 50. Begriff der Bedingungen.
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geworden; es ist aber gewiß nicht zu viel gesagt, daß seine Auslegung ihrerseits
als unerschwinglich gelten müsse. Bgl. v. Scheurl, Zur Lehre von den Nebenbestimmungen, ¬
§ 76; Wendt, Bedingtes Rechtsgeschäft, S. 154. Daneben ist
noch Fr. 6 D. de cond. inst. 28, 7 von ihm citirt. In Wahrheit ist dagegen
der unmöglichen Bedingung die unsittliche gleichgestellt, condicio turpis; und
zwar sowohl für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die dadurch ungültig werden, als
für Testamente und Vermächtnisse, bei welchen sie ebenfalls gestrichen wird. Vol
cinersets Fr. 7 § 3 D. de pactis 2, 14. Fr. 123 D. de verb. obl. 45. 1.
andererseits Fr. 8 § 1 D. de usu 7, 8. Fr. 9, 27 pr. D. de cond. inst. 28. 7.
Verühmt sind die Worte Papinians in Fr. 15 D. eodem geworden: quae facta
laedunt pietatem existimationem verecundiam nostram et, ut generaliter
dixerim, contra bonos mores fiunt, nec facere nos posse credendum
est. Über die unmöglichen und unsittlichen Bedingungen vgl. Arndts, über
den Begriff und die Eintheilung der unmöglichen Bedingungen, Gesammelte Schriften
Band 1, S. 26 fg.; Pandekten, § 72; Fitting, über den Begriff der unsittlichen ¬
Bedingung, Archiv für die civilistische Praxis, Band 56, S. 399 fa.; Windscheid, ¬
§ 94; v. Scheurl, Nebenbestimmungen, S. 262—301.
Quellen und Literatur. Die Abschnitte der Quellen, welche ausdrücklich
von den Bedingungen handeln, gehören sämmtlich dem Erbrecht an, und es ergiebt
sich also, daß sich die Römischen Juristen die Anwendung der Bedingungslehre vorzugsweise ¬
auf Erbeseinsetzungen und Vermächtnisse vorgesellt haben. Es kommen in
Betracht: Dig. de condicionibus institutionum 28, 7. Cod. 6, 25. Dig. de
coudicionibus et demonstrationibus et causis et modis corum, quae in
testamento scribuntur 35, 1. Cod. de condicionibus insertis tam legatis
quam fideicommissis et libertatibus 6, 46. Dig. de statu liberis 40. 7.
Für den Charakter der neueren Literatur ist die logische Seite des Bedingungsbegriffes ¬
sehr einflußreich geworden und daher nehmen die allgemeinen und digleknischen ¬
Erörterungen einen großen Raum in Anspruch und haben auch das Urtheil
über die rechtliche Behandlung der bedingten Geschäfte stark beeinträchtigt.
Im
Nittepunkt aller Streifragen steht das Dogma von der Rückwvirkung der erfüllten
Bedingung; daneben hat das Wesen der Resolutivbedingung zu besonderen Meinungsverschiedenheiten ¬
geführt. Vorzugsweise sind zu nennen: v. Savigny, Spstem
Band 3, § 116—124; v. Bangerow, § 93—96; Brinz, § 326—335 ferste
Austage): Windscheid, § 75—78; Dernburg I, § 105—112; Fitting
Uber den Begriff der Rückziehung; Fitting, über den Begriff der Bedingung
Archiv für die civilisische Praxis, Band 39, S. 305 fg.; Windscheid, Die
Wirkung der erfüllten Bedingung; v. Scheurl, Zur Lehre von den Nebenbestimmungen ¬
bei Rechtsgeschäften; Enneccerus, über Begriff und Wirkung der Suspensivbedingung, ¬
erste Hälte; Czyhlarz, Zur Lehre von der Resolutivbedingung:
Wendt, Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft; Wendt, Das bedingte Forderungsrecht; ¬
Schulin, über Resolutivbedingungen und Endtermine; Adickes
Zür Lehre von den Bedingungen; Wendt, Die Reuverträge; Karlowa, Rechtsgeschaft, ¬
§ 13—17; Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin
erste Abtheilung, Die Grundlagen. In Anwendung auf einzelne Rechtsgeschäfte:
W. Sell, über bedingte Traditionen; Kniep, Einfluß der bedingten Novation
auf die ursprüngliche Obligation; Römer, Die bedingte Novation.
Ferner:
Ihering, Passive Wirkungen der Rechte, Jahrbücher für Dogmatik
Band 10,
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