Volltext : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

Inventarium.  §.  210.
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überheben  1).
Auch  tilgt  die  Erlassung  der  Rechenschaft
über  eine  Handlung  nur  die  culpa,  nicht  den  dolus  2).
X.  Vom  Inventarium.
§.  210.
Jeder,  welcher  ein  fremdes  Vermögen  in  Händen  hat,
wie  der  Vormund,  der  Erbe,  welcher  nicht  pure  antritt,
muß  ein  Inventarium  (Verzeichniß)  desselben  errichten ¬
  3);  versäumt  er  diese  Verbindlichkeit,  und  entzieht
dadurch  dem  Eigenthümer  den  Beweis  über  die  Größe  des
Vermögens,  so  gilt  dessen  Eid  als  Beweis,  so  daß  der
Eigenthümer  seinen  Schaden  durch  das  j.  j.  in  litem  erhärten ¬
  darf  4).  Auch  hat  derjenige,  welcher  einem  Anderen
ein  ganzes  Vermögen,  oder  einen  Inbegriff  mehrer  Sachen
herauszugeben  hat,  wie  der  zur  Herausgabe  verurtheilte
Erbschaftsbesitzer,  der  Verkäufer  eines  Landgüts,  u.  s.  w.,
dies  nach  einem  Inventarium  zu  thun  5).  Der  Erbe,
welcher  mit  einem  Inventarium  antritt,  soll  auch  dessen
Richtigkeit  beschwören  6);  daraus  ist  als  Zugabe  des  Inventariums ¬
  der  Manifestationseid  entstanden,  dahin,
daß  der  Schwörende  nichts  verheimlicht  habe,  und  alles,
was  sich  künftig  entdecken  werde,  getreulich  anzeigen  wolle.
Das  nämliche,  wie  dieser  Eid,  ist  die  häufig  übliche
eidliche  Specification  des  Vermögens.  Der  Manifestationseid ¬
  ist  der  eben  bemerkten  geschichtlichen  Entstehung
nach  weder  als  ein  von  der  Partei  zugeschobener  Eid,  noch
delib.  (6.  30.)
1)  1.31.  §.  1.  D.  de  lib.  leg.
4)  leg  cit.
1.  119.  D  de  leg.  1.
5)  1.  48.  D.  de  A.  E.  V.
2)  l.  72.  §.  3.  D.  de  cond.
6)  1.  22.  §.  10.  C.  de  jure
et  dem.  l.  119.  D.  de  leg.  1.
delib.  Nov.  1.  c.  2.  §.  1.
3)  l.  7.  pr.  D.  de  adm.  tut.
(26.  7)  l.  22.  §.  14.  C.  de  jur.
            
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