Inventarium. §. 210.
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überheben 1).
Auch tilgt die Erlassung der Rechenschaft
über eine Handlung nur die culpa, nicht den dolus 2).
X. Vom Inventarium.
§. 210.
Jeder, welcher ein fremdes Vermögen in Händen hat,
wie der Vormund, der Erbe, welcher nicht pure antritt,
muß ein Inventarium (Verzeichniß) desselben errichten ¬
3); versäumt er diese Verbindlichkeit, und entzieht
dadurch dem Eigenthümer den Beweis über die Größe des
Vermögens, so gilt dessen Eid als Beweis, so daß der
Eigenthümer seinen Schaden durch das j. j. in litem erhärten ¬
darf 4). Auch hat derjenige, welcher einem Anderen
ein ganzes Vermögen, oder einen Inbegriff mehrer Sachen
herauszugeben hat, wie der zur Herausgabe verurtheilte
Erbschaftsbesitzer, der Verkäufer eines Landgüts, u. s. w.,
dies nach einem Inventarium zu thun 5). Der Erbe,
welcher mit einem Inventarium antritt, soll auch dessen
Richtigkeit beschwören 6); daraus ist als Zugabe des Inventariums ¬
der Manifestationseid entstanden, dahin,
daß der Schwörende nichts verheimlicht habe, und alles,
was sich künftig entdecken werde, getreulich anzeigen wolle.
Das nämliche, wie dieser Eid, ist die häufig übliche
eidliche Specification des Vermögens. Der Manifestationseid ¬
ist der eben bemerkten geschichtlichen Entstehung
nach weder als ein von der Partei zugeschobener Eid, noch
delib. (6. 30.)
1) 1.31. §. 1. D. de lib. leg.
4) leg cit.
1. 119. D de leg. 1.
5) 1. 48. D. de A. E. V.
2) l. 72. §. 3. D. de cond.
6) 1. 22. §. 10. C. de jure
et dem. l. 119. D. de leg. 1.
delib. Nov. 1. c. 2. §. 1.
3) l. 7. pr. D. de adm. tut.
(26. 7) l. 22. §. 14. C. de jur.