Volltext : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

in  ihrer  heutigen  Anwendung.  §.  54.  55.  119
ist!);  2)  wenn  das  Can.  Recht  aus  offenbarem  Mißverstande ¬
  dem  Römischen  zuwider  disponirt  2),  wie  z.  B.
wenn  es  das  Legat  einer  fremden  Sache  wegen  Beeinträchtigung =
  des  Dritten  verbietet;  3)  wenn  die  Bestimmung
des  Canonischen  Rechts  auf  Principien  beruht,  welche  in
neuern  Zeiten  aufgegeben  sind,  z.  B.  das  Verbot  der  Zinsen ¬
  als  eines  unchristlichen  Gewinns;  was  besonders  bei
Protestanten  nicht  selten  der  Fall  ist,  namentlich  in  der
Lehre  von  der  Ehe;  4)  wenn  in  späteren  Gesetzen  bei  einem ¬
  Institute  das  Canonische  Recht  unberücksichtigt  geblieben, =
  und  dabei  von  den  Bestimmungen  des  Römischen
ausgegangen  ist,  wie  z.  B.  in  der  Notariatsordnung  blos
von  der  Römischen  Testamentsform  mit  Beiseitsetzung  der
Canonischen;  5)  wenn  der  Gerichtsgebrauch  das  Verhältniß ¬
  des  Römischen  und  Canonischen  Rechts  in  einer  einzelnen ¬
  Lehre  abweichend  von  dem  allgemeinen  Grundsatz
bestimmt  hat  3),  z.  B.  die  Weiber  mit  dem  Röm.  Recht
als  Zeugen  zuläßt,  nicht  mit  dem  Can.  gänzlich  verwirft.
E.  Durch  die  Reichsgesetze  und  Reichsgewohnheiten.
§.  55.
Ferner  wird  das  Römische  Recht  auch  noch  durch  die
Reichsgesetze  hin  und  wieder  modificirt;  die  wichtigsten
sind  1)  von  denjenigen,  welche  zunächst  für  ganz
Deutschland  verfaßt  wurden:  a)  die  Notariatsordnung ¬
  von  1512.  Sie  ist  mehrstentheils  nur  eine  Zusammenstellung ¬
  und  Verdeutschung  dessen,  was  den  Notarien
1)  z.  B.  das  cap.  14.  X.
2)  J.  H.  Boehmer  J.  E.  P.
de  fide  instrum.  aus  l.  25.  §.  4.  lib.  3.  tit.  17.  §.  6.
D.  de  probat.
3)  Glück  a.  a.  O.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer