in ihrer heutigen Anwendung. §. 54. 55. 119
ist!); 2) wenn das Can. Recht aus offenbarem Mißverstande ¬
dem Römischen zuwider disponirt 2), wie z. B.
wenn es das Legat einer fremden Sache wegen Beeinträchtigung =
des Dritten verbietet; 3) wenn die Bestimmung
des Canonischen Rechts auf Principien beruht, welche in
neuern Zeiten aufgegeben sind, z. B. das Verbot der Zinsen ¬
als eines unchristlichen Gewinns; was besonders bei
Protestanten nicht selten der Fall ist, namentlich in der
Lehre von der Ehe; 4) wenn in späteren Gesetzen bei einem ¬
Institute das Canonische Recht unberücksichtigt geblieben, =
und dabei von den Bestimmungen des Römischen
ausgegangen ist, wie z. B. in der Notariatsordnung blos
von der Römischen Testamentsform mit Beiseitsetzung der
Canonischen; 5) wenn der Gerichtsgebrauch das Verhältniß ¬
des Römischen und Canonischen Rechts in einer einzelnen ¬
Lehre abweichend von dem allgemeinen Grundsatz
bestimmt hat 3), z. B. die Weiber mit dem Röm. Recht
als Zeugen zuläßt, nicht mit dem Can. gänzlich verwirft.
E. Durch die Reichsgesetze und Reichsgewohnheiten.
§. 55.
Ferner wird das Römische Recht auch noch durch die
Reichsgesetze hin und wieder modificirt; die wichtigsten
sind 1) von denjenigen, welche zunächst für ganz
Deutschland verfaßt wurden: a) die Notariatsordnung ¬
von 1512. Sie ist mehrstentheils nur eine Zusammenstellung ¬
und Verdeutschung dessen, was den Notarien
1) z. B. das cap. 14. X.
2) J. H. Boehmer J. E. P.
de fide instrum. aus l. 25. §. 4. lib. 3. tit. 17. §. 6.
D. de probat.
3) Glück a. a. O.