Römische Gesetzgebung
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fast mehr als der Text, daher das: glossatores pro evangelistis, ¬
und volo pro me glossatorem potius, quam
textum. Seit dem 16ten Jahrh. hat sich das Ansehen
verloren; doch ist vieles von den Ansichten der Glossatoren
durch den früheren Gebrauch Gewohnheitsrecht geworden.
Jetzt wird das Verdienst der Glosse wieder ziemlich allgemein ¬
anerkannt und man geht schon häufig wieder auf sie
zurück, aber blos als auf eine wissenschaftliche Quelle.
Nach der Zeit von Irnerius entstand unter den Glossatoren ¬
die doppelte Schule des Bulgarus, wozu später
Azo und Johannes (Bassianus), und die des Martinus, ¬
wozu Placentin gehörten. Die Schule des
Bulgarus erlangte an Zahl und Ansehen der Mitglieder
das Uebergewicht und Accursius folgte meist den Ansichten ¬
des Bulgarus1). Zwischen den beiden Schulen entstanden ¬
eine Menge berühmter Streitfragen, wovon mehre
in das practische Recht einschlagen. Diese Streitigkeiten
sind durch die Friedericianischen Authentiken, mehr noch
durch das Canonische Recht, entschieden, häufig zu Gunsten ¬
des Martinus. Der richtige Gesichtspunkt wurde
bei der Entscheidung oft verfehlt. Durch das Canonische
Recht gebilligte Meinungen heißen sententiae canonizatae ¬
2). Von Martinus schreibt sich auch die mildernde
Anwendung mehrer Sätze des Römischen Rechts 3), welche
durch den Gebrauch gesetzliches Ansehen erlangte. So z.
B. gab er wegen der impensae in rem alienam actio
in factum, nahm Verträge zum Besten eines Dritten als
1) v. Savigny Gesch. des
Gesch. d. Röm. R. IV. S. 115.
Röm. R. IV. S. 114.
Not. 90.
2) Glossa ad 1. 16. C. de
v. Savigny Gesch. des
judic. Odofredus ad l. 13.
Röm. R. IV. S. 116.
C. de R. V. v. Savigny