Volltext : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

Römische  Gesetzgebung
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fast  mehr  als  der  Text,  daher  das:  glossatores  pro  evangelistis, ¬
  und  volo  pro  me  glossatorem  potius,  quam
textum.  Seit  dem  16ten  Jahrh.  hat  sich  das  Ansehen
verloren;  doch  ist  vieles  von  den  Ansichten  der  Glossatoren
durch  den  früheren  Gebrauch  Gewohnheitsrecht  geworden.
Jetzt  wird  das  Verdienst  der  Glosse  wieder  ziemlich  allgemein ¬
  anerkannt  und  man  geht  schon  häufig  wieder  auf  sie
zurück,  aber  blos  als  auf  eine  wissenschaftliche  Quelle.
Nach  der  Zeit  von  Irnerius  entstand  unter  den  Glossatoren ¬
  die  doppelte  Schule  des  Bulgarus,  wozu  später
Azo  und  Johannes  (Bassianus),  und  die  des  Martinus, ¬
  wozu  Placentin  gehörten.  Die  Schule  des
Bulgarus  erlangte  an  Zahl  und  Ansehen  der  Mitglieder
das  Uebergewicht  und  Accursius  folgte  meist  den  Ansichten ¬
  des  Bulgarus1).  Zwischen  den  beiden  Schulen  entstanden ¬
  eine  Menge  berühmter  Streitfragen,  wovon  mehre
in  das  practische  Recht  einschlagen.  Diese  Streitigkeiten
sind  durch  die  Friedericianischen  Authentiken,  mehr  noch
durch  das  Canonische  Recht,  entschieden,  häufig  zu  Gunsten ¬
  des  Martinus.  Der  richtige  Gesichtspunkt  wurde
bei  der  Entscheidung  oft  verfehlt.  Durch  das  Canonische
Recht  gebilligte  Meinungen  heißen  sententiae  canonizatae ¬
  2).  Von  Martinus  schreibt  sich  auch  die  mildernde
Anwendung  mehrer  Sätze  des  Römischen  Rechts  3),  welche
durch  den  Gebrauch  gesetzliches  Ansehen  erlangte.  So  z.
B.  gab  er  wegen  der  impensae  in  rem  alienam  actio
in  factum,  nahm  Verträge  zum  Besten  eines  Dritten  als
1)  v.  Savigny  Gesch.  des
Gesch.  d.  Röm.  R.  IV.  S.  115.
Röm.  R.  IV.  S.  114.
Not.  90.
2)  Glossa  ad  1.  16.  C.  de
v.  Savigny  Gesch.  des
judic.  Odofredus  ad  l.  13.
Röm.  R.  IV.  S.  116.
C.  de  R.  V.  v.  Savigny
            
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