Volltext : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

in  ihrer  heutigen  Anwendung.  §.  51.
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Coder  fast  nur  die  des  Irnerius  beibehalten,  diese  aber
wie  Theile  des  Textes  glossirt,  meistens  auch  in  die  Reihe
der  Constitutionen  aufgenommen.  Die  Zahl  solcher  Authentiken ¬
  beläuft  sich  höchstens  auf  210.  Im  Mittelalter
bediente  man  sich  ihrer  statt  der  Novellen,  daher  z.  B.  die
Benennung  benef.  Auth.  si  qua  mulier,  statt  der  richtigeren ¬
  benef.  Nov.  134.  c.  8.  Seitdem  aber  manche  Unrichtigkeiten ¬
  aufgedeckt  sind,  folgt  man  blos  der  Quelle.
2)  Die  lectio  Vulgata,  s.  Bononiensis  1),  d.  h.  der
von  den  Glossatoren  als  Grundlage  in  den  Vorlesungen
und  bei  Abfassung  der  Glosse  ausgewählte  Text,  welcher  in
die  zu  Bologna  verfaßten  Handschriften  überging;  und
aus  der  auffallenden  Zusammenstimmung  der  Handschriften
und  alten  Drucke  in  gewissen  Lesarten  erkannt  wird.  Der
Text  wurde  aus  den  den  Glossatoren  vorliegenden  Handschriften, ¬
  welche,  mit  Ausnahme  der  für  die  Pandecten
vorzugsweise  benutzten  Florentina',  wohl  nicht  über  das
10te  Jahrh.  hinaufgingen,  entlehnt,  und  ist  vollständiger,
correcter  und  gleichförmiger,  als  man  denselben  bei  der
großen  Verschiedenheit  der  älteren  Handschriften  erwarten
möchte  und  als  derselbe  nach  den  vorhandenen  Ueberbleibseln
früher  war.  Indessen  hat  doch  der  Text  sein  älteres  vorzügliches, ¬
  fast  gesetzliches,  Ansehen  gegenwärtig  eingebüßt.
3)  Der  fortlaufende  Commentar  zum  Römischen  Rechte,
besonders  die  s.  g.  glossa  ordinaria  von  Accurs,  wodurch -
  bei  dem  eisernen  Fleiße  und  bei  dem  nicht  geringen
Talent  der  Glossatoren  für  die  Erklärung  des  Justinianeischen ¬
  Rechts,  so  weit  diese  ohne  den  Besitz  anderweitiger
Kenntnisse  und  Hülfsmittel  aus  sich  selbst  möglich  ist,  viel
geleistet  worden  ist.  Ehemals  hatte  sie  große  Auctorität,
1)  Meine  Rechtsgesch.  §.  137.
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