in ihrer heutigen Anwendung. §. 51.
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Coder fast nur die des Irnerius beibehalten, diese aber
wie Theile des Textes glossirt, meistens auch in die Reihe
der Constitutionen aufgenommen. Die Zahl solcher Authentiken ¬
beläuft sich höchstens auf 210. Im Mittelalter
bediente man sich ihrer statt der Novellen, daher z. B. die
Benennung benef. Auth. si qua mulier, statt der richtigeren ¬
benef. Nov. 134. c. 8. Seitdem aber manche Unrichtigkeiten ¬
aufgedeckt sind, folgt man blos der Quelle.
2) Die lectio Vulgata, s. Bononiensis 1), d. h. der
von den Glossatoren als Grundlage in den Vorlesungen
und bei Abfassung der Glosse ausgewählte Text, welcher in
die zu Bologna verfaßten Handschriften überging; und
aus der auffallenden Zusammenstimmung der Handschriften
und alten Drucke in gewissen Lesarten erkannt wird. Der
Text wurde aus den den Glossatoren vorliegenden Handschriften, ¬
welche, mit Ausnahme der für die Pandecten
vorzugsweise benutzten Florentina', wohl nicht über das
10te Jahrh. hinaufgingen, entlehnt, und ist vollständiger,
correcter und gleichförmiger, als man denselben bei der
großen Verschiedenheit der älteren Handschriften erwarten
möchte und als derselbe nach den vorhandenen Ueberbleibseln
früher war. Indessen hat doch der Text sein älteres vorzügliches, ¬
fast gesetzliches, Ansehen gegenwärtig eingebüßt.
3) Der fortlaufende Commentar zum Römischen Rechte,
besonders die s. g. glossa ordinaria von Accurs, wodurch -
bei dem eisernen Fleiße und bei dem nicht geringen
Talent der Glossatoren für die Erklärung des Justinianeischen ¬
Rechts, so weit diese ohne den Besitz anderweitiger
Kenntnisse und Hülfsmittel aus sich selbst möglich ist, viel
geleistet worden ist. Ehemals hatte sie große Auctorität,
1) Meine Rechtsgesch. §. 137.
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