Sechstes Hauptstück. Das Liquidirungsverfahren bez. d. Concursforderungen. 211
Aus diesem Grunde sollen die im Schuldenverzeichnisse des Cridars
nicht erscheinenden Forderungen gemäß §. 115 C. O. zuerst geprüft werden.
Ist der Cridar anwesend und erkennt er die Forderung eines im
Schuldenverzeichnisse nicht vorkommenden Gläubigers an, so ist das
Schuldenverzeichnis zu ergänzen und richtig zu stellen, worauf dem Gläubiger ¬
das Bestreitungsrecht im Sinne des 2. Absatzes des §. 119 C. O.
zusteht.
Das Recht zur Bestreitung der Forderungen steht den Gläubigern
während der ganzen Dauer der Liquidirungstagfahrt zu, da im 3. Absatze ¬
des §. 119 C. O. eine ausdrückliche Erklärung der Gläubiger nicht
vorgeschrieben und somit denselben zur Bestreitung kein Zeitpunkt bestimmt ¬
ist.
Gemäß des 2. Absatzes des §. 119 C. O. steht dem Gläubiger das
Recht zur Bestreitung erst dann zu, wenn seine in dem Schuldenverzeichnisse ¬
des Cridars nicht aufgenommene Forderung geprüft und nicht bestritten ¬
ist; wenn also das Gesetz diesen Forderungen das Bestreitungsrecht ¬
bezüglich der früher zur Prüfung gelangenden Forderungen hätte
gänzlich entziehen wollen, dann hätte das Gesetz dies ausdrücklich normirt. ¬
Es ist daher die Annahme begründet, dass die im Schuldenverzeichnisse ¬
nicht erscheinenden Gläubiger das Recht haben, die der Verhandlung ¬
unterzogenen Forderungen noch nachträglich im Laufe der
Liquidirungsverhandlung zu bestreiten, sobald ihre Forderungen geprüft ¬
sind.
In diesem Sinne lautet auch die oberstg. Entscheidung vom 23. November ¬
1870 Z. 13718 Sammlung 3967.
11. Die Gläubiger, welche eine Forderung in der 1. Classe gemäß
§. 43 Z. 1, 2 und 3 C. O. anmelden, können blos die übrigen in der
1. Classe gemäß §. 43 Z. 1, 2 und 3 C. O. angemeldeten Forderungen
bestreiten; dieselben haben kein gesetzliches Interesse an der Bestreitung
der in der 1. Classe gemäß §. 43 Z. 4 C. O. und in der 2., 3., 4. und
5. Classe angemeldeten Forderungen, sobald die 1. Classe anerkannt ist.
Gemäß §. 124 C. O. erlischt das Bestreitungsrecht eines Gläubigers,
bezüglich dessen endgiltig feststeht, dass ihm ein gesetzliches Interesse an
der Bestreitung fortan nicht zukommt.
12. Diejenigen Gläubiger, deren Concursforderung in der 1. Classe
gemäß §. 43 Z. 4 C. O. festgestellt ist, können die in der 1. Classe gemäß ¬
§. 43 Z. 1, 2, 3 und 4 C. O. angemeldeten Forderungen bestreiten.
13. Diejenigen Gläubiger, deren Forderung in der 2. Classe festgestellt ¬
ist, können die in der 1. und 2. Classe angemeldeten Forderungen
bestreiten.
14. Concursgläubiger der 3. Classe können die in der 1., 2. und
3. Classe angemeldeten Forderungen bestreiten.
15. Concursgläubiger der 4. Classe können die in der 1., 2., 3.
und 4. Classe angemeldeten Forderungen bestreiten.
sämmtliche Concurs16. ¬
Concursgläubiger der 5. Classe können
forderungen bestreiten.
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