Volltext : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Sechstes  Hauptstück.  Das  Liquidirungsverfahren  bez.  d.  Concursforderungen.  211
Aus  diesem  Grunde  sollen  die  im  Schuldenverzeichnisse  des  Cridars
nicht  erscheinenden  Forderungen  gemäß  §.  115  C.  O.  zuerst  geprüft  werden.
Ist  der  Cridar  anwesend  und  erkennt  er  die  Forderung  eines  im
Schuldenverzeichnisse  nicht  vorkommenden  Gläubigers  an,  so  ist  das
Schuldenverzeichnis  zu  ergänzen  und  richtig  zu  stellen,  worauf  dem  Gläubiger ¬
  das  Bestreitungsrecht  im  Sinne  des  2.  Absatzes  des  §.  119  C.  O.
zusteht.
Das  Recht  zur  Bestreitung  der  Forderungen  steht  den  Gläubigern
während  der  ganzen  Dauer  der  Liquidirungstagfahrt  zu,  da  im  3.  Absatze ¬
  des  §.  119  C.  O.  eine  ausdrückliche  Erklärung  der  Gläubiger  nicht
vorgeschrieben  und  somit  denselben  zur  Bestreitung  kein  Zeitpunkt  bestimmt ¬
  ist.
Gemäß  des  2.  Absatzes  des  §.  119  C.  O.  steht  dem  Gläubiger  das
Recht  zur  Bestreitung  erst  dann  zu,  wenn  seine  in  dem  Schuldenverzeichnisse ¬
  des  Cridars  nicht  aufgenommene  Forderung  geprüft  und  nicht  bestritten ¬
  ist;  wenn  also  das  Gesetz  diesen  Forderungen  das  Bestreitungsrecht ¬
  bezüglich  der  früher  zur  Prüfung  gelangenden  Forderungen  hätte
gänzlich  entziehen  wollen,  dann  hätte  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  normirt. ¬
  Es  ist  daher  die  Annahme  begründet,  dass  die  im  Schuldenverzeichnisse ¬
  nicht  erscheinenden  Gläubiger  das  Recht  haben,  die  der  Verhandlung ¬
  unterzogenen  Forderungen  noch  nachträglich  im  Laufe  der
Liquidirungsverhandlung  zu  bestreiten,  sobald  ihre  Forderungen  geprüft ¬
  sind.
In  diesem  Sinne  lautet  auch  die  oberstg.  Entscheidung  vom  23.  November ¬
  1870  Z.  13718  Sammlung  3967.
11.  Die  Gläubiger,  welche  eine  Forderung  in  der  1.  Classe  gemäß
§.  43  Z.  1,  2  und  3  C.  O.  anmelden,  können  blos  die  übrigen  in  der
1.  Classe  gemäß  §.  43  Z.  1,  2  und  3  C.  O.  angemeldeten  Forderungen
bestreiten;  dieselben  haben  kein  gesetzliches  Interesse  an  der  Bestreitung
der  in  der  1.  Classe  gemäß  §.  43  Z.  4  C.  O.  und  in  der  2.,  3.,  4.  und
5.  Classe  angemeldeten  Forderungen,  sobald  die  1.  Classe  anerkannt  ist.
Gemäß  §.  124  C.  O.  erlischt  das  Bestreitungsrecht  eines  Gläubigers,
bezüglich  dessen  endgiltig  feststeht,  dass  ihm  ein  gesetzliches  Interesse  an
der  Bestreitung  fortan  nicht  zukommt.
12.  Diejenigen  Gläubiger,  deren  Concursforderung  in  der  1.  Classe
gemäß  §.  43  Z.  4  C.  O.  festgestellt  ist,  können  die  in  der  1.  Classe  gemäß ¬
  §.  43  Z.  1,  2,  3  und  4  C.  O.  angemeldeten  Forderungen  bestreiten.
13.  Diejenigen  Gläubiger,  deren  Forderung  in  der  2.  Classe  festgestellt ¬
  ist,  können  die  in  der  1.  und  2.  Classe  angemeldeten  Forderungen
bestreiten.
14.  Concursgläubiger  der  3.  Classe  können  die  in  der  1.,  2.  und
3.  Classe  angemeldeten  Forderungen  bestreiten.
15.  Concursgläubiger  der  4.  Classe  können  die  in  der  1.,  2.,  3.
und  4.  Classe  angemeldeten  Forderungen  bestreiten.
sämmtliche  Concurs16. ¬
  Concursgläubiger  der  5.  Classe  können
forderungen  bestreiten.
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